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2 ARs 466/23
2 ARs 466/23
Aktenzeichen
2 ARs 466/23
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
19. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Saarbrücken zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit verwiesen.
Entscheidungsgründe
1Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Der Antragsteller wendet sich (ausdrücklich) mit weiterer Beschwerde gemäß § 310 StPO gegen eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, Beschluss vom 29. September 2023 – 8 Qs 79/23, mit der das Landgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. April 2022 – 7 Gs 1072/22 als unbegründet verworfen hat. Für die Entscheidung über die (nach § 310 Abs. 2 StPO nicht stattfindende) weitere Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG liegt nicht vor (s. § 23 Abs. 3 EGGVG) (…). Zur Entscheidung über eine Verweisung an das Oberlandesgericht Saarbrücken ist der 2. Strafsenat berufen (…).“
2Dem schließt sich der Senat an.
Menges Grube Schmidt
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