2 ARs 431/24
2 ARs 431/24
Aktenzeichen
2 ARs 431/24
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
23. April 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

2 Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges                                Zimmermann                                Herold

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