2 ARs 4/26
2 ARs 4/26
Aktenzeichen
2 ARs 4/26
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
11. Februar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendrichter ‒ Bottrop vom 18. August 2025 wird aufgehoben.

2.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

Entscheidungsgründe

1 Die Jugendrichter der Amtsgerichte Bottrop und Duisburg-Ruhrort streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.

I.

2 Das Amtsgericht – Jugendrichter – Bottrop hat nach Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen und nach Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2024 „mit Zustimmung aller Beteiligten […] das Verfahren gegen die Angeklagte […] gemäß § 47 JGG vorläufig eingestellt“ und der Angeklagten Auflagen und Weisungen erteilt. Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 hat der Jugendrichter die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet, da die Angeklagte „die ihr auferlegten Auflagen nicht vollständig erfüllt“ habe. Mit Beschluss vom 18. August 2025 hat das Amtsgericht – Jugendrichter – Bottrop sodann das Verfahren an das Amtsgericht – Jugendrichter – Duisburg-Ruhrort abgegeben, da sich die Angeklagte „im Bezirk dieses Gerichts“ aufhalte. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil die Angeklagte bereits vor Anklageerhebung in den Gerichtsbezirk verzogen sei. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Bottrop hat die Sache mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.
1.

3 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Bottrop (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.

2.

4 Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 18. August 2025 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin der Jugendrichter des Amtsgerichts Bottrop zuständig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 15. Januar 2026 unter anderem ausgeführt:

„Der Abgabebeschluss lässt bereits nicht erkennen, ob sich der Jugendrichter bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2025 – 2 ARs 446/25 [richtig: 2 ARs 446/24] – und 3. Dezember 2025 – 2 ARs 390/25). Der bloße Hinweis auf den Aufenthaltswechsel der Angeklagten ist insoweit nicht ausreichend, denn er benennt nur die Vor-aussetzung, unter der das richterliche Ermessen eröffnet ist, ersetzt jedoch keine Auseinandersetzung mit dem Für und Wider einer Abgabe.

Im Übrigen ist eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG hier auch unzweckmäßig, denn sie ist aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Der Jugendrichter in Bottrop hat bereits in dieser Sache verhandelt […], das Verfahren zunächst nach § 47 JGG vorläufig eingestellt […], zwischenzeitlich, nachdem die Angeklagte die ihr auferlegten Auflagen nicht vollständig erfüllt hatte, wiederaufgenommen […] und ist daher mit dieser Sache vertraut.“

5 Dem tritt der Senat bei.

Menges                             Appl                             Zeng

                 Schmidt                      Zimmermann

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