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Aktenzeichen | 2 ARs 306/24 |
Gericht | BGH 2. Strafsenat |
Datum | 19. November 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anträge des Verurteilten auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO und auf hilfsweise Beiordnung seines Wahlverteidigers werden abgelehnt.
1 Der Verurteilte ist durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die derzeit in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim vollstreckt wird. Gegen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wendet er sich mit verschiedenen Einwendungen und beantragt, für seine „Klage“ die „Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH gem. § 13a StPO“.
2 Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 13a StPO (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – <gco-l-u>2 ARs 177/20</gco-l-u>, NStZ-RR 2020, 320) liegen hier ersichtlich nicht vor. Es fehlt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung (§§ 7 ff. StPO) nicht an einem zuständigen Gericht, da das Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim – für Entscheidungen im Sinne von § 462a Abs. 1 StPO wie auch für vollzugsrechtliche Angelegenheiten gemäß § 110 StVollzG zuständig ist.
3 Die für diesen Antrag auf Gerichtsstandbestimmung begehrte Beiordnung seines Wahlverteidigers kommt angesichts der von vornherein fehlenden Erfolgsaussicht seines Hauptantrags nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 5 AR (VS) 89/19 Rn. 1).
Menges | RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. | Zeng | ||
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Grube | Schmidt |