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2 ARs 285/24
2 ARs 285/24
Aktenzeichen
2 ARs 285/24
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
26. August 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1 Zur Begründung verweist der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juli 2024 sowie den ebenfalls auf Vorlage des Oberlandesgerichts Oldenburg ergangenen Senatsbeschluss vom 24. September 2019 – 2 ARs 229/19, NStZ-RR 2019, 384, der einen nahezu identischen Sachverhalt zum Gegenstand hat.
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
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