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2 ARs 236/19
GegenstandHinweispflicht in den Fällen einer Einziehung
Aktenzeichen
2 ARs 236/19
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
14. Januar 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein.
Franke
Appl
Grube
RiBGH Wenske ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Schmidt
Franke
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