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Aktenzeichen | 29 W (pat) 70/22 |
Gericht | BPatG München 29. Senat |
Datum | 20. Januar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2017 217 014
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Januar 2020 und vom 7. September 2022 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch für die Waren der Klasse 25 „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“ zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der vorgenannten Waren wird wegen des Widerspruchs aus der Marke UM 011 241 692 die Löschung der Marke 30 2017 217 014 angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die wechselseitigen Kostenanträge werden zurückgewiesen.
1 Die Wortmarke
2 ELEGERE
3 ist am 31. Mai 2017 angemeldet und am 20. Juli 2017 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2017 217 014 eingetragen worden für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 14: | Schlüsselanhänger; Schmuckwaren; Uhren; |
Klasse 18: | Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; |
Klasse 24: | Textilwaren und Textilersatzstoffe; |
Klasse 25: | Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhe [Halbschuhe]; |
Schuhwaren; | |
Klasse 35: | Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen. |
5 Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 25. August 2017.
6 Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin aus ihrer am 5. Oktober 2012 angemeldeten und am 28. Januar 2013 eingetragenen Unionswortmarke 011 241 692
7 Legero
8 am 27. November 2017 Widerspruch erhoben. Nach Teillöschung der Marke wegen Verfalls durch Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO vom 23. Oktober 2020 ist die Marke noch für die Waren der
9 Klasse 25: Schuhwaren; Stiefel; Hausschuhe aus Leder; Pantoffeln; Slipper
10 geschützt.
11 Der Widerspruch ist beschränkt eingelegt und richtet sich gegen alle Waren der Klassen 18, 24, 25 und 35.
12 Mit Beschlüssen vom 23. Januar 2020 und vom 7. September 2022, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA den Widerspruch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege.
13 Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen den beiderseitigen Waren der Klasse 25 bestehe Identität bzw. eine stark erhöhte Ähnlichkeit. Hinsichtlich der Klassen 18, 24 und 35 der angegriffenen Marke könne die Frage der Ähnlichkeit mangels Verwechslungsgefahr dahinstehen, da bereits für identische Waren keine ausreichende Zeichenähnlichkeit bestehe. Es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die von der Widersprechenden geltend gemachte Steigerung der Kennzeichnungskraft werde durch die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend nachgewiesen. Die in Rede stehenden Waren würden breite Verkehrskreise ansprechen, deren Aufmerksamkeit durchschnittlich sei. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liege nicht vor. In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die Marken in ihrer Silbenanzahl („E-LE-GE-RE“ vs. „LE-GE-RO“), ihrer Betonung sowie ihrer Vokalstruktur deutlich. Während „ELEGERE“ vier Sprechsilben aufweise und eine viermalige Reihung des hellen Vokals „e“ enthalte, darunter auch am stärker beachteten Wortanfang, sei die Widerspruchsmarke kürzer und ende mit dem dunklen Vokal „o“. Nur die mittleren Sprechsilben „GE“ und „LE“ seien identisch. Es ergebe sich somit ein unterschiedlicher Sprech- und Betonungsrhythmus. Auch in schriftbildlicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die visuelle Struktur und Umrisscharakteristik beider Zeichen sei unterschiedlich; insbesondere sei der vierfach vorkommende Buchstabe „E“ bei der jüngeren Marke gerade in der Schreibweise mit Großbuchstaben optisch markant, während die jüngere Marke ein bauchiges „o“ am Wortende aufweise. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr sei ebenfalls ausgeschlossen, da „ELEGERE“ an „elegant“ oder „elegisch“ erinnere, „legero“ dagegen an „leger“. Ein möglicher gemeinsamer Begriffsinhalt im Sinne von „leger“ sei für die Waren beschreibend und könne nicht zu einer Ähnlichkeit führen. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf insgesamt elf Unionsmarken und international registrierte Marken, die alle den Bestandteil „Legero“ in Alleinstellung oder in Verbindung mit weiteren Zusätzen enthielten, womit „Legero“ als Stammbestandteil einer Markenfamilie etabliert sei, genüge nicht. Für die Annahme, es liege eine Markenserie vor, und der Verkehr rechne auch die angegriffene Marke dieser Serie zu, bedürfe es vielmehr des Nachweises der tatsächlichen Benutzung dieser weiteren Marken. Selbst unterstellt, eine solche Benutzung liege vor, sei die konkrete Wortbildung der jüngeren Marke völlig anders gestaltet. Die Marken der Beschwerdeführerin wiesen „Legero“ stets in Kombination mit einem weiteren unterscheidenden Bestandteil auf, während „ELEGERE“ weder in Lautbild noch Struktur hieran anknüpfe. Dies schließe eine mittelbare Verwechslungsgefahr aus.
14 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung trägt sie vor, es bestehe hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Marken, sowohl klanglich als auch schriftbildlich. Die Silbenstruktur, der Mittelbestandteil „LEGER“ und die identische Vokalfolge erzeugten beim Publikum eine enge gedankliche Nähe. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwar möge ein kleiner Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher das italienische Wort „leggero“ im Sinne von „leicht“ verstehen, und das deutsche Wort „leger“ im Sinne von „locker, bequem, ungezwungen“ geläufig sein, daraus könne man jedoch nicht schließen, dass auch das Wort „Legero“ einen beschreibenden Anklang in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 25 habe. Der Durchschnittsverbraucher werde das Zeichen „Legero“ nicht mit dem italienischen Adjektiv „leggero“ im Verbindung bringen, da es sich dabei um ein Fachwort handele, für das ein entsprechendes italienisches Sprachniveau notwendig sei. Auch das Wort „leger“ werde im deutschen Schuhhandel nicht beschreibend verwendet.
15 Bei der Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sei von der Registerlage auszugehen. Die Hinweise der Beschwerdegegnerin zur angeblich fehlenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Widersprechenden hätten daher keine Relevanz. Zwischen den sich in Klasse 25 gegenüberstehenden Waren bestehe Identität. Die übrigen Waren der jüngeren Marke seien hochgradig ähnlich zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren der Klasse 25, da der Vertriebsweg identisch sei und die Waren meist von denselben Unternehmen angeboten würden. Die Einzel- und Großhandelsdienstleistungen würden sich auf identische bzw. hochgradig ähnliche Waren der jüngeren Marke beziehen. Der sich daraus ergebende strenge Maßstab an den Markenabstand werde nicht eingehalten. Die Vergleichszeichen seien klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich. Sie stimmten in vier von sechs bzw. fünf Buchstaben (-leger-) identisch überein. Die klanglich in der Widerspruchsmarke dominierende Vokalfolge „E – E“ führe zu einer klanglichen Prägung des übereinstimmenden Wortbestandteils „LEGE“, der identisch ausgesprochen werde. Der Anfangsvokal „E“ im angegriffenen Zeichen trete klanglich deutlich zurück. Dieser bleibe, ebenso wie die Abweichung in den letzten Buchstaben „O“ und „E“ auch bildlich nicht haften.
16 Der Beschwerdegegnerin seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn sie habe das Beschwerdeverfahren nicht sachgerecht geführt, da sie zunächst nicht Stellung genommen habe und davon auszugehen gewesen sei, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Außerdem sei die Anmeldung der angegriffenen Marke in reiner Sperrabsicht erfolgt, da die Beschwerdegegnerin keine eigene unternehmerische Tätigkeit angestrebt habe und lediglich die Verwendung der Marke durch Dritte blockieren wolle.
17 Die Beschwerdeführerin beantragt daher:
18 Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Januar 2020 und vom 7. September 2022 werden aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2017 217 014 aus der Unionsmarke UM 011 241 693 wird angeordnet.
19 2.Die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
20 Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
21 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
22 Der Beschwerdeführerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
23 Nach einem Hinweis des Senats vom 15. Juli 2025, in dem er seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt hat, hat die Beschwerdegegnerin mit am 4. August 2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben erklärt, dass ihre Marke ELEGERE ein eigenständiges Zeichen darstelle, das sich deutlich von „Legero“ unterscheide, weshalb keine Verwechslungsgefahr bestehe. Sie sei aber grundsätzlich bereit, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken.
24 Auf die Ladungsverfügung vom 6. August 2025, die auf Antrag der Beschwerdeführerin ergangen ist, hat die Beschwerdegegnerin und Markeninhaberin mit Schreiben vom 21. August 2025 erstmals die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben und diese mit nunmehr anwaltlichem Schriftsatz vom 25. August 2025 aufrechterhalten lassen. In diesem lässt sie vortragen, die Widerspruchsmarke sei bereits Gegenstand eines EUIPO-Löschungsverfahrens wegen Verfalls gewesen, in dem alle dort angegriffenen Waren gelöscht worden seien. Die Widersprechende habe anscheinend weder das DPMA noch den Senat über dieses Verfahren aufgeklärt. Die Widerspruchsmarke, die nur noch für die Waren „Schuhwaren; Stiefel; Hausschuhe aus Leder; Pantoffeln; Slipper“ der Klasse 25 geschützt sei, werde somit rechtsmissbräuchlich für Waren geltend gemacht, für die sie nicht mehr geschützt sei. Aus diesem Grund seien der Widersprechenden auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Darüber hinaus sei allenfalls von einer weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, da es sich bei „legero“, angelehnt an das italienische Wort „leggero“ = leicht“ sowie an das in die deutsche Sprache eingegangene Wort „leger“, in Bezug auf die noch eingetragenen Waren der Klasse 25 der Widerspruchsmarke um eine beschreibende Angabe handele. Beide Zeichen stimmten nur in dem Bestandteil „leger“ überein, der für den Zeichenvergleich wegen seines beschreibenden Charakters keine Rolle spielen dürfe. Diese Grundsätze habe der Senat in seinem Hinweis nicht berücksichtigt, wenn er einerseits von einer verminderten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehe, andererseits die schriftbildliche durchschnittliche Markenähnlichkeit auf die beschreibende Angabe „leger“ stütze. Darüber hinaus bestünden ausreichende Unterschiede am Wortanfang („L/E“ und am Ende („O/E“). In klanglicher Hinsicht stünden drei Silben auf der einen Seite (e-e-o) vier Silben auf der anderen Seite (e-e-e-e) gegenüber. Das Klanggefüge der angegriffenen Marke werde markant durch die vierfache Wiederholung des identischen Vokals „e“ und damit deutlich abweichend vom Widerspruchszeichen geprägt. Hieraus und aus der Betonung der einzelnen Silben ergäben sich charakteristische phonetische Unterschiede. Auch begriffliche Übereinstimmungen seien auszuschließen. Das angegriffene Zeichen erschöpfe sich in dem lateinischen Wort „elegere“, was „auswählen, aussuchen, aussondern“ bedeute.
25 Mit Schriftsatz vom 29. August 2025 hat die Beschwerdeführerin und Widersprechende die Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Beschwerdegegnerin als verspätet gerügt. Die Verspätungsvorschrift des § 282 Abs. 2 ZPO sei vorliegend anwendbar, da mit der Terminsladung vom 6. August 2025 angeordnet worden sei, die mündliche Verhandlung vom 10. September 2025 durch Schriftsätze vorzubereiten. Die Nichtbenutzungseinrede sei ein Verteidigungsmittel der angegriffenen Markeninhaberin, auf das die Widersprechende ohne vorherige Erkundigungen keine den Anforderungen des § 43 Abs. 1 MarkenG genügende Erklärung bzw. Glaubhaftmachung erbringen könne. Die Erhebung der erstmaligen Nichtbenutzungseinrede beruhe auf grober Nachlässigkeit der Markeninhaberin. Bereits die patentamtlichen Beschlüsse vom 23. Januar 2020 und 7. September 2022 seien, von der Markeninhaberin unbestritten, auf die Benutzung der Widerspruchsmarke für „Schuhwaren; Stiefel, Hausschuhe aus Leder; Pantoffeln; Slipper“ gestützt worden. Da das Beschwerdeverfahren schon seit 2022 anhängig sei, habe die Beschwerdegegnerin ausreichend Zeit gehabt, sich über die tatsächliche Benutzungslage zu informieren. Selbst auf den Senatshinweis vom 15. Juli 2025 habe sie zunächst keine Nichtbenutzungseinrede erhoben, sondern erst am 21. bzw. 25 August 2025 nach der Ladung zum Termin durch den Senat. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum dies so spät erfolgt sei, habe sie nicht gegeben. Eine Zulassung der unbeschränkten Nichtbenutzungseinrede führe zu einer erheblichen Verzögerung des Beschwerdeverfahrens, da der Widersprechenden Gelegenheit gegeben werden müsse, die erstmals bestrittene Benutzung zu belegen. Dies könne nur durch eine Vertagung oder durch einen Übergang in das schriftliche Verfahren, dem ausdrücklich widersprochen werde, erfolgen. Dass die Markeninhaberin die Nichtbenutzungseinrede trotz der für die gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke vorgelegten Beweismittel für die umfangreiche Benutzung und in Kenntnis der Benutzung auf den Webseiten der Widersprechenden erst mit Entscheidungsreife des Verfahrens erhebe, lasse nur den Schluss zu, dass sie das Verfahren lediglich weiter verzögern wolle. Die Verkehrsbekanntheit habe sie bislang nicht bestritten. Die Geltendmachung der Nichtbenutzungseinrede sei somit auch rechtsmissbräuchlich. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe das DPMA und den Senat über das Löschungsverfahren Nr. 43 243 C vor dem EUIPO nicht aufgeklärt, und die Widerspruchsmarke werde für Waren geltend gemacht, die bereits gelöscht seien, liege an der Grenze der prozessualen Wahrheitspflicht. Sowohl der patentamtliche Erinnerungsbeschluss als auch der Senatshinweis vom 15. Juli 2025 beziehe sich nur auf die bis heute eingetragenen Waren der Klasse 25.
26 Der Senat hat - mit der Verlegung des Termins auf den 8. Oktober 2025 - am 2. September 2025 darauf hingewiesen, dass die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede nicht verspätet sein dürfte.
27 Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Unterlagen zur Benutzung vorgetragen. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Benutzung werde durch diese Unterlagen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung sei nicht rechtzeitig vorgelegt worden und außerdem mängelbehaftet. Der Erklärende könne als „Head of Finance“ nichts über die Benutzungsverhältnisse der Marke sagen. Die Umsatzzahlen seien nicht aufgeschlüsselt und eine Konnexität mit den übrigen Anlagen fehle. Zudem werde bestritten, dass eine Zustimmung zur Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Tochterfirma l… GmbH gem. Art. 18 Abs. 2 UMV vorliege. Das deutsche Aktiengesetz finde keine Anwendung, da beide Firmen ihren Sitz in Österreich hätten. Schließlich ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen allenfalls eine firmenmäßige Benutzung der Widerspruchsmarke.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
29 Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache teilweise Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht in Bezug auf die Waren der Klasse 25 „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“ Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass dem Widerspruch insoweit stattzugeben war. Im Übrigen ist der Widerspruch zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden.
30 § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden.
31 Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
32 Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl.EUGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2020, 870Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382GRUR 2016, 382Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). GRUR 2016, 382Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rsp.; vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
33 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im tenorierten Umfang eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke UM 011 241 692 zu besorgen.
34 Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 21. August 2025 sowie vom 25. August 2025 in zulässiger Weise die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben bzw. aufrechterhalten. Es sind daher auf Seiten der Widersprechenden nach §§ 119 Nr. 4, 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V .m Art. 18 UMV nur die Waren zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. Da der Widerspruch gegen die beschwerdegegenständliche Marke vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, sind diesbezüglich die §§ 26 und 43 Abs. 1 MarkenG in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 158 Abs. 5 MarkenG.
35 In dem undifferenzierten Bestreiten ist die Erhebung beider Nichtbenutzungseinreden zu sehen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 43 Rn. 30). Die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 25. August 2017 die Widerspruchsmarke noch nicht fünf Jahre im Register eingetragen war (Eintragung: 28. Januar 2013). Die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ist dagegen zulässig. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist die Einrede nicht verspätet. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kommt eine Zurückweisung der Nichtbenutzungseinrede als verspätet gem. §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG nur in Betracht, wenn den Verfahrensbeteiligten durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze gem. § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten (vgl. BGH GRUR 2010, 859, Rn. 18 – Malteserkreuz III) und wenn zugleich eine Verfahrensverzögerung vorliegt, die auf einer groben Fahrlässigkeit beruht. Der Senat hat den Beteiligten mit der Ladung zum Termin am 6. August 2025 aufgegeben, die mündliche Verhandlung gem. §§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG, 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten. Für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln hat er eine Frist bis 1. September 2025 gesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Benutzungseinrede mit Schriftsatz vom 21. August 2025, bei Gericht eingegangen am 25. August 2025, erhoben, somit innerhalb der gesetzten Frist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Einrede der Nichtbenutzung grundsätzlich keinen speziellen zeitlichen Begrenzungen unterliegt, also nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben werden muss (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 54), so dass keine auf einer groben Nachlässigkeit beruhende Verzögerung vorliegt. Auch die darauffolgende Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung um vier Wochen führte nicht zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO. Vielmehr hat die Widersprechende dadurch Gelegenheit erhalten, die von ihr geltend gemachte Benutzung glaubhaft zu machen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verzögerungsabsicht der Beschwerdegegnerin ergebe sich daraus, dass sie die für die gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke vorgelegten Beweismittel zur umfangreichen Benutzung gekannt habe, verfängt ebenfalls nicht. Diese Unterlagen wurden zum Nachweis des Bekanntheitsgrades der Widerspruchsmarke vorgelegt und betreffen die Zeiträume 2012 bis 2017 und nicht den relevanten Benutzungszeitraum, bei dem es sich nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG um den Fünfjahreszeitraum vor dem Tag der mündlichen Verhandlung im hiesigen Beschwerdeverfahren handelt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 21). Damit oblag es der Widersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung ihrer Marke, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang in dem maßgeblichen Zeitraum, nämlich 8. Oktober 2020 bis 8. Oktober 2025, darzutun und glaubhaft zu machen.
36 Die Beschwerdeführerin und Inhaberin der Widerspruchsmarke ist ihrer Verpflichtung, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Streitmarke nach Art. 18 UMV in dem hier maßgeblichen Zeitraum darzulegen und glaubhaft zu machen, hinreichend nachgekommen. Sie hat diverse Unterlagen, ergänzt durch eine eidesstattliche Versicherung, eingereicht, die sich auf die Benutzung der Widerspruchsmarke für spezielle Produkte im Bereich Schuhwaren, für die die Widerspruchsmarke geschützt ist, beziehen.
37 Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – verwendet wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Symbolische Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten, sind nicht zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 32 – Ferrari/DU [testarossa]; BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 – Duff Beer). Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird. Dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 – Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]; GRUR 2006, 582EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 – Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]; GRUR 2006, 582GRUR 2006, 582Rn. 70 – The Sunrider Corp./HABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719Rn. 27GRUR 2006, 582Rn. 70 – The Sunrider Corp./HABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719Rn. 27Rn. 27 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Hiervon ist auszugehen, wenn die Rn. 27 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Hiervon ist auszugehen, wenn die Marke "tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist" (vgl. EuGH a. a. O. - [ONEL/OMEL]; GRUR 2008, 343Rn. 74 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). Es ist Sache der Widersprechenden, diese Umstände konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die gemäß §§ 119 Nr. 4, 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG43 Abs. 1 S. 2 MarkenG erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne von § 294 ZPO muss dabei – anders als der Vollbeweis – nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts führen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Gesamtheit der vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der rechtserhaltenden Benutzung ergibt, welche die Möglichkeit des Gegenteils nicht ausschließen muss (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 59 ff., 61). Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle (präsenten) Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Dabei können auch Unterlagen wie beispielsweise Prospekte, Rechnungen (Rechnungskopien), Preislisten, Veröffentlichungen etc. als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein und insbesondere der Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen. Die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel sind dabei in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Ströbele in Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 81 ff.).Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Unionsmarke sind dabei dieselben wie in § 43 Abs. 1 MarkenG, wobei die Benutzung nicht nach § 26 MarkenG§ 26 MarkenG, sondern gemäß Art. 18 Abs. 1 UMV in der Union glaubhaft zu machen § 26 MarkenG, sondern gemäß Art. 18 Abs. 1 UMV in der Union glaubhaft zu machen ist (§ 119 Nr. 4 MarkenG). Die Maßstäbe entsprechen aber im Wesentlichen der Benutzung in § 26 MarkenG (vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 119 Rn. 55).
38 Die Widersprechende hat folgende Unterlagen eingereicht:
39 - Eidesstattliche Versicherung vom 25. September 2025 des Head of Finance bei der Markeninhaberin, Herrn S…, mit Angaben zu Umsätzen für Schuhwaren von 2021 bis 2025 in Deutschland und Österreich – Anlage ESL-43.
40 - Fotos von mit „legero“ gekennzeichneten Schuhen (Halbschuhe, Sneaker, Sandalen, Stiefel) – Anlagen ESL-5 bis ESL-7;
41 - Auszüge aus der Webseite www.legero.com - Anlagen ESL-8 bis ESL-12;
42 - Kopie eines „Lookbooks“ (Werbemittel) von 2023, 2024 und 2020 – Anlagen ESL-13, ESL-14 und ESL-15;
43 - Screenshots von Werbeposts auf Instagram und Facebook aus den Jahren 2021 bis 2025 – Anlagen ESL-19 bis ESL-30;
44 - Umsatzzahlen für die Jahre 2021 bis 2024 (Schriftsatz vom 1. Oktober 2025), sowie 2025 (Schriftsatz vom 7. Oktober 2025) jeweils für Deutschland und Österreich;
45 - Rechnungen aus 2024 und 2025, betreffend Slipper, Ankle Boots, Stiefeletten, Halbschuhe, Hausschuhe– Anlagen ESL-31 bis ESL-42;
46 In der Gesamtschau dieser Unterlagen ist von einer rechtserhaltenden Benutzung der Wortmarke „Legero“ durch die Widersprechende im maßgeblichen Benutzungszeitraum in der Europäischen Union für „Schuhwaren“ auszugehen.
47 Die von der Markeninhaberin gegen die Glaubhaftmachung erhobenen Bedenken sind unbegründet
48 Es ist unschädlich, dass die eidesstattliche Versicherung des Head of Finance der Widersprechenden, Herrn S…, am 7. Oktober 2025 zunächst nur in Kopie zu den Akten gelangt ist. Die Beschwerdegegnerin hat am Tag der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2025 Kenntnis vom Inhalt der eidesstattlichen Versicherung erlangt. Das Original wurde zwar erst am 15. Oktober 2025 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – nachgereicht. Die rechtzeitig vor dem Ende der mündlichen Verhandlung eingereichte Kopie der eidesstattlichen Versicherung kann jedoch neben weiteren Unterlagen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung ergänzend berücksichtigt werden (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 87).
49 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen keine Einwände gegen die Kompetenz des Erklärenden S…. Eine eidesstattliche Versicherung ist dann aussagekräftig, wenn sie von einer Person abgegeben wird, die ihr aus unmittelbarer Wahrnehmung erlangtes Wissen über tatsächliche Ereignisse und Verhältnisse erklärt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 43 Rn. 86). Es muss erkennbar werden, dass diese Person aufgrund ihrer besonderen Stellung mit den erklärten Benutzungsverhältnissen vertraut ist bzw. war (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.11.2013, 28 W (pat) 49/12 - IGA TEC - TOP SPOT/IMATEC; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O. § 43 Rn. 89). Dies ist vorliegend der Fall, da der Erklärende als „Head of Finance“ der Widersprechenden seit 2007 ein verantwortlicher Angehöriger der Leitungsebene der Widersprechenden ist. Es ist davon auszugehen, dass er in dieser Position entsprechenden Einblick in die Umsätze der Widersprechenden im relevanten Benutzungszeitraum hatte, zumal er zu dieser Zeit auch Gesellschafter der l… GmbH war (vgl. Anlage ESL-3, Bl. 155 d. A.).
50 Auch gegen die von der Widersprechenden geltend gemachte Zustimmung zur Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Fa. L… GmbH bestehen keine Bedenken. Die Widersprechende hat vorgetragen, es handele sich bei der „l… GmbH“ um ein mit der Widersprechenden verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Offensichtlich bezieht sich die Beschwerdeführerin hier auf das österreichische AktienG, das die Verbindung von Unternehmen ebenso wie das deutsche Aktiengesetz jeweils in den §§ 15 ff. regelt. Aus den beigefügten österreichischen Firmenbuchdaten (Anlage ESL-3 zum Schriftsatz vom 1. Oktober 2025) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
Gesellschafterin der „l… GmbH“ ist, so dass kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass die Benutzungshandlungen der „l… GmbH“ mit Einverständnis der Widersprechenden erfolgten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 174). Es ist somit von einer wirksamen Zustimmung gem. Art. 18 Abs. 2 UMV auszugehen.
51 Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn S… vom 25. September 2025 ergeben sich folgende Umsätze, die durch die weiteren dem Senat vorgelegten Unterlagen gestützt werden:
52 Für die Jahre 2021 bis 2024 werden Umsätze in Höhe von durchschnittlich … Euro in Deutschland und … Euro in Österreich versichert, für das Jahr 2025 (bis September) … Euro in Deutschland und … Euro in Österreich. Zwar ist der Erklärung selbst eine Aufschlüsselung nach bestimmten Waren, wie z. B. Stiefeln, Halbschuhen oder Hausschuhen, nicht zu entnehmen. Die ergänzend vorgelegten Rechnungen, Auszüge aus den Webseiten und Werbematerialien beziehen sich jedoch auf konkrete Waren, nämlich Halbschuhe, Sneaker, Sandalen, Stiefel, Stiefeletten und Hausschuhe (für Damen). Dass die Rechnungen nicht an Endverbraucher, sondern an den Handel gerichtet sind, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin unschädlich, da auch der Fachhandel zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt. Die ausgewiesenen Umsätze bewegen sich nach Auffassung des Senats in einem Umfang, der für die Glaubhaftmachung der Benutzung für Schuhwaren im relevanten Benutzungszeitraum ausreichend ist. Der Begriff der „ernsthaften“ Benutzung dient zur Abgrenzung gegenüber bloßen symbolischen Scheinhandlungen, welche die Herkunftsfunktion nicht erfüllen, sondern nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten (vgl. BeckOK MarkenR/Fuhrmann, 43. Ed. 1.1.2025, UMV 2017 Art. 18 Rn. 11; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 16). Angesichts der angegebenen Umsätze kann nicht von einem fehlenden Benutzungswillen der Inhaberin der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.
53 Auch die Art der Benutzung genügt den Anforderungen. Die eingereichten Produktabbildungen zeigen, dass die Widerspruchsmarke funktionsgerecht benutzt wurde. Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nur um eine firmenmäßige Benutzung des Zeichens. Die Kennzeichnung findet sich unmittelbar im Zusammenhang mit den Produkten auf den Innensohlen (Anlagen ESL-5, ESL-7, ESL-15), auf der Schuh-Außenseite (Anlage ESL-13), eingeprägt auf dem Sandalenriemen (Anlage ESL-13) oder auf einem am Schuh angebrachten Etikett (Anlage ESL-14), was einer markenmäßigen Verwendung entspricht. Lediglich auf den Rechnungen stehen neben der Widerspruchsmarke noch weitere Marken der Widersprechenden. In der Gesamtschau mit der eidesstattlichen Versicherung und den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die Rechnungen jedoch trotzdem geeignet, eine markenmäßige Benutzung glaubhaft zu machen.
54 Da der Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt wird, ist eine ernsthafte Benutzung in der Union erforderlich, § 119 Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 UMV.Diese Voraussetzung wird durch die Benutzung der Unionsmarke in Österreich und Deutschland erfüllt, denn die Benutzung in einem einzelnen Mitgliedstaat kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend sein (EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 50 - Leno Merken [ONEL/OMEL]).
55 Die Widerspruchsmarke wurde für die Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt. Halbschuhe, Sneaker, Sandalen, Stiefel, Stiefeletten und Hausschuhe sind, auch wenn es sich jeweils nur um Damenschuhe handelt, unter den Oberbegriff „Schuhwaren“ zu subsumieren. Im Wege der Integration kann eine Verwendung der Marke für diese Waren auch als Benutzung für den eingetragenen Oberbegriff „Schuhwaren“ anerkannt werden. Zwar gilt grundsätzlich, dass eine Marke, die für einen (weiten) Warenoberbegriff eingetragen ist, auch im Widerspruchsverfahren so zu behandeln ist, als sei sie nur für die konkret benutzten Waren registriert (vgl. BGH, GRUR 2012, 64Rn. 10Rn. 10 - Maalox/Melox-GRY, m. w. N). Allerdings ist damit nicht gemeint, dass der Rn. 10 - Maalox/Melox-GRY, m. w. N). Allerdings ist damit nicht gemeint, dass der Schutz der Marke lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht. Der Schutz erstreckt sich danach vielmehr auf gleichartige Waren. Ob Waren gleichartig sind, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung festzustellen (BGH, GRUR 2020, 870 Rn. 36 – INJEKT/INJEX; BPatG, Beschluss vom 07.02.2023, 30 W (pat) 6/20 – HELAL iKRAM/iKRAM). Damit soll ein sachgerechter Ausgleich zwischen einerseits den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Markeninhabers und andererseits dem Anliegen der Allgemeinheit an der Freihaltung des Registers von (teilweise) unbenutzten Marken erzielt werden, welcher auch bei der Bestimmung des „gleichen Warenbereichs“ im Löschungsverfahren maßgeblich ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 26 Rn. 328). Zum gleichen Warenbereich gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.; BGH, a. a. O. Rn. 33 – INJEKT/INJEX; GRUR 2014, 662Rn. 12 – Probiotik; GRUR 2013, 833BGH, a. a. O. Rn. 33 – INJEKT/INJEX; GRUR 2014, 662Rn. 12 – Probiotik; GRUR 2013, 833, Rn. 61 – Culinaria/Villa BGH, a. a. O. Rn. 33 – INJEKT/INJEX; GRUR 2014, 662Rn. 12 – Probiotik; GRUR 2013, 833, Rn. 61 – Culinaria/Villa Culinaria).
56 Ausgehend davon ist eine Benutzung der Widerspruchsmarke für „Schuhwaren“ anzuerkennen, da Halbschuhe, Sneaker, Sandalen, Stiefel, Stiefeletten und Hausschuhe (für Damen) mit „Schuhwaren“ in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen, dieselben Abnehmerkreise ansprechen, regelmäßig von denselben Herstellern stammen und gemeinsam vertrieben werden, so dass sie nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres zum gleichen Warenbereich gehören.
57 In der maßgeblichen Gesamtschau lassen die Benutzungsunterlagen somit den Schluss auf eine wirtschaftlich sinnvolle und damit ernsthafte Benutzung für „Schuhwaren“ im entscheidungserheblichen Benutzungszeitraum zu. Diese Waren können dem Waren- und Dienstleistungsvergleich zugrunde gelegt werden.
58 Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 - PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 10 -- ZOOM/ZOOM).Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 85 ff.). Maßgeblich ist insoweit die Verkehrsanschauung.
59 Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend teilweise von Warenidentität, im Übrigen von durchschnittlicher bzw. allenfalls entfernter Warenähnlichkeit auszugehen.
60 Zwischen den „Schuhwaren“ der Klasse 25 der Widerspruchsmarke und den Waren „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“ der jüngeren Marke besteht Identität.
61 In Bezug auf die jüngere Marke verbleibt es auch nach der mündlichen Verhandlung bei den Waren „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“. Der Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke hat nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zwar angekündigt, dass nach Rücksprache mit seiner Mandantin eine Einschränkung des Verzeichnisses auf „Schuhe, nämlich …“ erfolgen solle. Die Parteien waren übereingekommen, dass die genaue Bezeichnung der einzelnen Schuharten als Liste mit dem nachgelassenen Schriftsatz nachgereicht werden dürfe. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte erklärt, dass an einer Beschränkung kein Interesse mehr bestehe.
62 Zwischen „Schuhwaren“ der Klasse 25 der Widerspruchsmarke und „Bekleidungsstücke“ der Klasse 25 ist eine durchschnittliche Ähnlichkeit anzunehmen, da eine Vielzahl von Herstellern von Markenbekleidung auch Schuhe im Sortiment haben und unter denselben Marken vertreiben (vgl. BPatG Beschluss vom 10.03.2025, 28 W (pat) 51/20 –Papillio/Papillon Paragliders; Beschluss vom 18.07.2018, 29 W (pat) 501/17BPatG Beschluss vom 10.03.2025, 28 W (pat) 51/20 –Papillio/Papillon Paragliders; Beschluss vom 18.07.2018, 29 W (pat) 501/17 – xFORCE/FOUR BPatG Beschluss vom 10.03.2025, 28 W (pat) 51/20 –Papillio/Papillon Paragliders; Beschluss vom 18.07.2018, 29 W (pat) 501/17 – xFORCE/FOUR X; GRUR 2007, 596 – Martina by gebrüder götz/LA Martina, La Martina). Inwieweit eine durchschnittliche Ähnlichkeit auch zwischen Schuhwaren und Kopfbedeckungen anzunehmen oder diesbezüglich nur von einer unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit auszugehen ist (vgl. BPatG Beschluss vom 10.03.2025, 28 W (pat) 51/20,Papillio/ Papillon Paragliders), bedarf keiner abschließenden Erörterung, weil eine Verwechslungsgefahr vorliegend nur im Identitätsbereich zu besorgen ist.
63 Durchschnittliche Ähnlichkeit besteht auch zwischen „Schuhwaren“ und „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren“. Das Vorliegen eines Ähnlichkeitsverhältnisses von Handelsdienstleistungen zu Waren, die ihren Gegenstand bilden, wird zunehmend bejaht, soweit es besondere branchenbezogene Anhaltspunkte für die Annahme eines Ähnlichkeitsverhältnisses zwischen den (Einzel-)Handelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren gibt (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 39 – OTTO CAP; Beschluss vom 14.04.2024, 29 W (pat) 37/20 – Shisha Nil; Beschluss vom 08.03.2023, 29 W (pat) 514/21 – Xoki/goki; Beschluss vom 25.04.2022, 28 W (pat) 9/20 – MCMV/MCM; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 127,129 m. w. N.). Davon ist für das Verhältnis zwischen Sportartikeln und den hierauf bezogenen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auszugehen, weil zahlreiche Groß- und Einzelhändler in diesem Warensektor häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten (vgl. BGH a. a. O. – OTTO CAP).
64 Zwischen den „Schuhwaren“ der Widerspruchsmarke und den Waren „Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse“ der Klasse 18 und „Textilwaren und Textilersatzstoffe“ der Klasse 24 der jüngeren Marke besteht allenfalls durchschnittliche bis entfernte Ähnlichkeit. Der genaue Ähnlichkeitsgrad kann jedoch dahingestellt bleiben, da eine Verwechslungsgefahr nur im Identitätsbereich in Betracht kommt.
65 Die Widerspruchsmarke verfügt über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft.
66 Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
67 Nach diesen Kriterien ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als unterdurchschnittlich einzustufen. Das Zeichen „Legero“ ist sprachlich und klanglich deutlich an das italienische Wort „leggero“, zu Deutsch „leicht, dünn“ (vgl. https://de.langenscheidt.com/italienisch-deutsch/leggero) angelehnt und erinnert zugleich an das im Deutschen geläufige Wort „leger“ im Sinne von locker, bequem oder ungezwungen, was wiederum das Verständnis des italienischen Wortes vereinfacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem italienischen Wort „leggero“ nicht um einen Fachbegriff, sondern um ein häufig verwendetes Adjektiv, das, ähnlich wie „bello“, „buono“, „caldo“ oder „grande“ auch Anfängern der italienischen Sprache, z. B. durch Urlaubsaufenthalte, bekannt sein dürfte (vgl. dazuhttps://italienischonlinelernen.de/vokabeln/haeufig-verwendete-italienische-adjektive/https://italiano-bello.com/de/wortschatz/50-nutzliche-italienische-adjektive/https://italiano-bello.com/de/wortschatz/50-nutzliche-italienische-adjektive/: „50 nützliche italienische Adjektive, die du unbedingt kennen solltest“). https://italiano-bello.com/de/wortschatz/50-nutzliche-italienische-adjektive/: „50 nützliche italienische Adjektive, die du unbedingt kennen solltest“). Das gilt umso mehr für den Fachverkehr, da italienische Begriffe die globale Mode prägen (vgl. z. B. Stilista = Designer/Designerin; Modenschau = la sfilata; Laufsteg = la passerella; Kollektion = la collezione; Model = il modello/la modella), wodurch das Italienische den Fachkreisen geläufig ist. Sowohl das italienische Wort als auch der deutsche Begriff „leger“ deuten damit zumindest Eigenschaften von Schuhen und Bekleidung an. Ein derartiger produktbezogener Bedeutungsanklang schwächt regelmäßig die Eignung eines Zeichens, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Diese beschreibungsnahe Bedeutung wird durch die Außendarstellung der Beschwerdeführerin selbst bestätigt. So verweist sie auf ihrer Internetpräsenz ausdrücklich auf das Folgende: „Der Name unserer Damenschuhmarke legero ist Programm: Schuhe von legero zeichnen sich durch besondere Leichtigkeit aus.“ (vgl. Senatshinweis vom 15. Juli 2025 unter Ziffer 3).
68 Die Kennzeichnungskraft ist nicht durch Benutzung gesteigert und damit als durchschnittlich anzusehen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine umfangreiche Nutzung und hohe Verkaufszahlen ändert daran nichts. Die erforderliche erhöhte Kennzeichnungskraft vermag nicht ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatzzahlen hergeleitet zu werden, da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt sein können. Die Beschwerdeführerin hat keine belastbaren Nachweise vorgelegt, die eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit belegen könnten (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 163 ff.).Die Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft setzt voraus, dass die Benutzungslage durch präsente, glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt wird oder amtsbekannt ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken).
69 Die hier relevanten Vergleichswaren richten sich überwiegend an den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, der den Waren – je nach Preissegment – mit normaler bzw. leicht erhöhter Aufmerksamkeit begegnet. Soweit auch Fachkreise angesprochen sind, ist ebenfalls von etwas erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen.
70 Die Vergleichsmarken weisen eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht auf.
71 Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 - IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 - REAL-Chips). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).
72 Es stehen sich folgende Wortzeichen gegenüber:
73 ELEGERE
74 und
75 Legero
76 Beide Zeichen sind sich schriftbildlich durchschnittlich ähnlich. Auch wenn berücksichtigt wird, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen Übereinstimmungen vorliegend so ausgeprägt, dass eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit zu bejahen ist. Dies gilt umso mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 1999, 734 Rn. 26 Lloyd; BGH GRUR 2000, 506BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/ TISSERAND; GRUR 2003, 1047 – Kellogg`s/Kelly`s). Zu BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/ TISSERAND; GRUR 2003, 1047 – Kellogg`s/Kelly`s). Zu berücksichtigen ist auch, dass längere Markenwörter, um die es sich hier handelt, schriftbildlich leichter verwechselt werden als Kurzmarken. Beide Marken enthalten in der Wortmitte identisch die Buchstabenfolge „leger“ und stimmen somit in vier von sechs Buchstaben vollkommen überein. Da die übereinstimmenden Buchstaben zusammenhängen, werden sie, auch wenn die Anfangs- und Schlusselemente den bildlichen Gesamteindruck meist stärker bestimmen als die Wortmitte, vorliegend die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auf sich ziehen.
77 Auch in klanglicher Hinsicht besteht eine durchschnittliche Ähnlichkeit. Bei dem klanglichen Vergleich sind alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 301 m. w. N.). Legt man bei der Widerspruchsmarke die naheliegendste Aussprachemöglichkeit „le-ge-ro“ und dementsprechend „E-LE-GE-RE bei der angegriffenen Marke zugrunde, so sind zwei Silben der Widerspruchsmarke „LE-GE“ nach Anzahl, Reihenfolge und Betonung und fünf von sieben Buchstaben in der Reihenfolge „LEGER“ identisch in der Widerspruchsmarke enthalten. Angesichts dieser hohen Übereinstimmung fällt die Abweichung im Wortanfang/am Wortende durch den Buchstaben „E“ in der angegriffenen Marke nicht entscheidend ins Gewicht.
78 Dem Argument der Beschwerdegegnerin, der Bestandteil „leger“ spiele wegen seines beschreibenden Charakters für den Zeichenvergleich keine Rolle, kann sich der Senat nicht anschließen. Die sich gegenüberstehenden Kennzeichen sind beim Vergleich jeweils als Ganzes zu prüfen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Es kann jedoch nicht von vornherein und generell davon ausgegangen werden, dass die beschreibenden Bestandteile einander gegenüberstehender Zeichen von der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit auszuschließen sind (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 48, 49 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 870 – Rn. 66 - INJEKT/INJEX, m. w. N). Im für den Zeichenvergleich maßgeblichen Gesamteindruck kann bei der jüngeren Einwortmarke der Bestandteil „LEGER“ schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, da das Zeichen dann nur mehr aus „E-E“ bestehen würde. Die Widerspruchsmarke würde auf ein „-o“ reduziert werden. Das vernachlässigt den Aspekt, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und keine zergliedernde Betrachtung vornehmen würde, so dass die Übereinstimmungen in der Wahrnehmung überwiegen.
79 Diese Übereinstimmungen werden auch nicht dadurch reduziert, dass der Begriffsinhalt von „Legero“ von der angegriffenen Marke wegführen würde. Dies würde zunächst voraussetzen, dass es sich um ein gängiges Wort der Umgangssprache handelt, das von jedermann sofort als solches erfasst wird, unabhängig davon, ob es einen beschreibenden Bezug zu der gekennzeichneten Ware hat (vgl. BGHGRUR 2010, 381 Rn. 18, 19 – AIDA/ AIDU; GRUR 1992, 130 Rn. 21 – BALL/Bally). Dies ist, anders als in der von der Beschwerdegegnerin u. a. vorgetragenen Entscheidung des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 04.12.2017, 25 W (pat) 2/17 – KIEFFER/KAEFER), vorliegend nicht der Fall, da „legero“ trotz beschreibender Anklänge kein gängiges, allgemein bekanntes Wort im oben genannten Sinne ist. Hinzu kommt, dass der Sinngehalt einer Marke der Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke nur entgegenwirken kann, wenn letztere vom Verkehr deutlich anders als die erstgenannte wahrgenommen wird, weil nur dann der unterschiedliche Sinngehalt zum Tragen kommen kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 11. Juli 2006, 27 W (pat) 208/05 – Chrisma/CHARISMA; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 324). Das trifft ebenfalls nicht zu. Auch die angegriffene Marke weist keinen Sinngehalt auf, der vom Verkehr sofort erfasst wird (vgl. BGH GRUR 2000, 605-608 Rn 28 - comtes/ComTel). Soweit die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt über Kenntnisse der lateinischen Sprache verfügen, würden sie „elegere“ nicht mit „auswählen, aussuchen, aussondern“ übersetzen, da der entsprechende lateinische Begriff „el i gere“ lautet
80 Auch wenn der Verkehr in der angegriffenen Marke das Wort „Leger“ erkennen würde, minderte das die gegebene klangliche Ähnlichkeit nicht, weil der Sinngehalt beider Marken dann in die gleiche Richtung deuten würde, so dass er nicht zu einer besseren Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen beitrüge (vgl. BGH, GRUR 1998, 924 Rn. 27 – salvent/Salventerol; a. a. O. comtes/ComTel; WRP 1993, 694, 697 - apetito/apitta).
81 Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf die Entscheidung vom 11.05.2017, 30 W (pat) 42/14 – VIVADIA/VIVANDA bezieht, ist die Verwechslungsgefahr dort bejaht und nicht verneint worden. Der 30. Senat hat daher auf die Beschwerde der Widersprechenden die Entscheidung der Erstprüferin bestätigt und nur den Erinnerungsbeschluss, der nicht von Verwechslungsgefahr ausgegangen ist, aufgehoben.
82 Im Verfahren 24 W (pat) 34/14 vom 05.08.2014 – Erovital/Gelovital hat der 24. Senat – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorträgt - eine Verwechslungsgefahr verneint. Nach Auffassung des Senats bestand ein deutlicher Unterschied beim Zeichenvergleich zwischen „Ero-“ und „Gelo-“, da der beschreibende und schutzunfähige Bestandteil „-vital“ – anders als hier „LEGER“ – am Markenvergleich nicht teilgenommen habe. Die Entscheidungen sind daher nicht vergleichbar.
83 Der 25. Senat hat im Beschluss vom 09.02.2004 – ACELAT/Acesal (GRUR 2004, 950) festgestellt (S. 953): „Eine Verwechslungsgefahr i. S. von § 9 I Nr. 2 MarkenG ist deshalb zu verneinen, auch wenn es sich schon fast um einen Grenzfall handeln mag“. Auch stellt der Senat – anders als hier - entscheidend darauf ab, dass den identischen Anfangssilben "ace" wegen ihres beschreibenden Gehalts als Wirkstoffhinweis ein nur geringes kennzeichnendes Gewicht für den Gesamteindruck der Markenwörter zukommen könne. Diese Besonderheit aus dem Arzneimittelbereich lässt sich aus den oben genannten Gründen nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen.
84 Das EuG hat mit Entscheidung vom 05.10.2020 T-602/19 – NATURANOVE/NATURALIUM den Beschluss der 4. Beschwerdekammer, die aufgrund klanglicher und schriftbildlicher Markenähnlichkeit Verwechslungsgefahr angenommen hatte, aufgehoben. Es war davon ausgegangen, dass der Bestandteil „Natur“ für kosmetische Produkte in den Vergleichsmarken schwach sei und das angesprochene Publikum deshalb die Wortenden mehr beachten würde, weshalb die Markenähnlichkeit gering sei. Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich schon deshalb, da „LEGER“ im Gesamteindruck mit zu beachten ist.
85 Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, somit in dem Warenbereich „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“, sowie einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke im tenorierten Umfang nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.
86 Darüber hinaus ist die Beschwerde zurückzuweisen.
87 Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
88 In mehrseitigen markenrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst trägt, § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG.
89 Eine hiervon abweichende Anordnung ist geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Belastung eines Beteiligten mit seinen Kosten unbillig erscheinen lassen, § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 13 m. w. N.). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sich im Verfahren rechtzeitig geäußert und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Der Vorwurf einer nicht sachgerechten Verfahrensführung ist daher unbegründet. Ob, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, die angegriffene Marke in Sperrabsicht angemeldet worden ist, ist nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und kann nach erfolgter Eintragung der Marke nur in einem Nichtigkeitsverfahren gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr.14 MarkenG geltend gemacht werden. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Widerspruch sei rechtsmissbräuchlich, da die Widersprechende den Senat nicht auf das gegen die Widerspruchsmarke gerichtete Verfallsverfahren vor dem EUIPO aufmerksam gemacht habe, reicht dies für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht aus. Der Senat konnte aufgrund des im Widerspruchsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 59 Abs. 1 MarkenG ohnehin nur die nach der Teillöschung im Register verbliebenen Waren zugunsten der Widersprechenden berücksichtigen.
90 Es verbleibt daher bei der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. Die wechselseitigen Kostenanträge waren deshalb zurückzuweisen.