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Aktenzeichen | 29 W (pat) 538/22 |
Gericht | BPatG München 29. Senat |
Datum | 09. September 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 215 531.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1 Die Wortfolge
2 A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER
3 ist am 25. März 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
4 Klasse 16: Bedruckte Karten; Postkarten und Ansichtskarten; Stickers, Aufkleber [Papeteriewaren]; Poster aus Papier; Papier- und Schreibwaren; Kunstdrucke; Stifte [Schreibwaren];
5 Klasse 21: Tassen; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör;
6 Klasse 25: Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke für den Sport.
7 Mit Beschluss vom 9. November 2021 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
8 Zur Begründung hat sie vollumfänglich auf den Beanstandungsbescheid vom 26. Juli 2021 Bezug genommen, zu dem sich der Beschwerdeführer nicht geäußert hatte. Die Marke bestehe aus der Angabe „A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER“ und werde als „Ein echter Münchner ist ein Sechziger“, also ein unbedingter Anhänger des (Fußball-) Vereins TSV 1860, verstanden. Hinsichtlich der von der Anmeldung umfassten Waren stelle das Zeichen lediglich einen allgemeinen Werbeslogan dar, der zwar als witzig gemeinte „Botschaft bzw. Statement an die Umwelt“, auch zur deutlichen Abgrenzung zu Fans des Fußballvereins FC Bayern, z. B. auf diese Waren aufgedruckt werden könne, jedoch nicht die Aufgaben einer Marke erfülle. Der Slogan erschöpfe sich vielmehr in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art. Auch vermittelten längere Wortfolgen nicht den Eindruck betrieblicher Herkunftshinweise, sondern würden ausschließlich als Sach- oder Werbeaussagen verstanden.
9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,
10 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2021 aufzuheben.
11 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht begründet.
12 Mit Hinweis vom 4. Juli 2025 hat der Senat den Beschwerdeführer unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht für schutzfähig erachte. Der Beschwerdeführer hat darauf keine Stellungnahme abgegeben.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
15 Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
16 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
17 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
18 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord /Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).
19 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
20 Dabei sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 – for you). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).
21 Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 16, 21 und 25 nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es lediglich als bekenntnishafte Aussage und Zielgruppenhinweis verstehen, darin aber keinen Herkunftshinweis erkennen.
22 Die beanspruchten Waren wenden sich an die allgemeinen Verkehrskreise, also sowohl an den allgemeinen, normal informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, wie auch an die am Handel beteiligten Fachkreise (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
23 Auch aufgrund seiner Länge verstehen diese die angemeldete Wortfolge für die beanspruchten Waren nur als bekenntnishafte Aussage bzw. Motiv und nehmen es nicht als Unterscheidungsmittel wahr.
24 Das Anmeldezeichen setzt sich aus den teils (leicht) an den bayerischen Dialekt angeglichenen deutschen Wörtern A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER zusammen.
25 Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
26 „A“ ist u. a. die klanglich insbesondere der bayrischen Sprache nachgebildete Form des deutschen Wortes „ein“ (vgl. https://publikationen.badw.de/de/bwb/index#1).
27 „Echt“ bedeutet „nicht nachgemacht“, „nicht imitiert“, „unverfälscht“, „wirklich“, „nicht vorgetäuscht“, „nicht scheinbar“, „typisch“ „ein“ (vgl. (vgl. Duden.de/Rechtschreibung/Echt). Der Begriff wird als Adjektiv regelmäßig einem nachfolgenden Substantiv vorangestellt, um diesem Eigenschaften im Sinne der obengenannten Bedeutungen zuzuschreiben. In der Werbung wird „echte“ schon weit vor dem Anmeldetag des hier zu beurteilenden Zeichens umfangreich beschreibend als Wertversprechen und als Hinweis auf Originale verwendet (vgl. slogans.de/echte; übermittelt mit dem Hinweis vom 4. Juli 2025 als Anlage 1; BPatG, Beschluss vom 12.07.1999, 30 W (pat) 155/98 - Apotheker's Echte).
28 „Münchner“ bezeichnet die Einwohner Münchens (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Muenchner_Einwohner). Als „echter Münchner“ wird man bezeichnet, wenn man in der Stadt geboren ist (vgl. https://www.tz.de/muenchen/stadt/muenchen-einwohner-corona-geborenbaum gartner -faerber-wirtschaft-sedlmayr-bayern-zr-90184509.html).
29 „Is“ ist die bayrische Form des deutschen „ist“.
30 „SECHZGER“ stellt das in Dialektform geschriebene Wort „Sechziger“ dar, welches „ein Mann von sechzig Jahren“ sowie „die Zahl, die Nummer, das Jahr, den Wert sechzig betreffend“ bedeutet (vgl. Duden.de/Rechtschreibung /sechziger Zeitraum bzw. Sechziger; Duden.de/Rechtschreibung/ sechziger). Im Übrigen wird „Sechziger“ auch als Abkürzung für „60er Jahre“ verwendet, dann allerdings weit überwiegend als „Die Sechziger“.
31 Der Begriff „Sechzger“ ist darüber hinaus seit sehr vielen Jahre eine Bezeichnung für Mitglieder und Anhänger/Fans des Turn- und Sportvereins München von 1860 e. V und wird entsprechend sowohl in vereinseigenen Publikationen, Fanblogs und durch Fanclubs als auch in den (allgemeinen) Medien verwendet (vgl. auch das mit dem Hinweis vom 4. Juli 2025 versandte Anlagenkonvolut 2). Teils wird auch der Verein selbst mit „Sechzger“ benannt, in aller Regel aber nur in Verbindung mit einem vorangestellten „Die“ als „Die Sechzger“. Der TSV 1860 München hat durch seine Profifußballabteilung in der Vergangenheit große Bekanntheit erlangt und wies im Jahr 2020 ca. 22.800 Mitglieder aus. Deren Zahl ist in den Folgejahren weiter gestiegen. Er zählt daher zu den mitgliederstärksten Vereinen Deutschlands (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ TSV_1860_M%C3%BCnchen). Die Bekanntheit des Begriffs „SECHZGER“ beschränkt sich daher nicht auf die Region München oder Bayern, sondern ist bei Fußballinteressierten in ganz Deutschland bekannt.
32 Die Schreibweise „Sechzger“ ist dabei der Aussprache des Begriffs „Sechziger“ im bayerischen Dialekt nachgebildet. Dass es sich bei der Bezeichnung „Sechzger“ um eine Abwandlung von „Sechziger“ handelt, werden nicht nur Fußballfans und diejenigen inländischen Verbraucher, die den bayrischen Dialekt selbst sprechen, oder ihn etwa, weil sie in Bayern leben, hinreichend verstehen, unmittelbar als solche erkennen. Der bayrische Dialekt ist auch außerhalb Bayerns bekannt, sei es durch Urlaubsaufenthalte in Bayern, durch Kultserien, wie z. B. „Monaco Franze“, „Irgendwie und sowieso“ oder „Kir Royal“, durch Kinofilme, wie „Dampfnudelblues“ und „Grießnockerlaffäre “ oder durch Berichterstattung in Presse und sonstigen Medien. Zudem handelt es sich nicht um ein nur im Dialekt vorkommendes Wort, sondern um eine lediglich geringfügige Lautverschiebung durch Weglassen eines einzelnen Vokals, in der das hochdeutsche Wort „Sechziger“ ohne weiteres wiedererkannt werden kann, sofern der Unterschied phonetisch überhaupt wahrgenommen wird.
33 Eine geringfügig veränderte bzw. grammatikalisch unrichtige Schreibweise ist nach der markenrechtlichen Rechtsprechung im Übrigen nicht schutzbegründend, weil ein Teil des Verkehrs sie - vor allem beim flüchtigen Lesen - gar nicht bemerken, ein anderer für einen Druck- oder Schreibfehler halten wird (vgl. BGH GRUR 2008, 1002 Rn. 35 – Schuhpark [„jello“ mögliche Abwandlung von „yellow“]; GRUR 2003, 882 Rn. 18 – Lichtenstein [statt Liechtenstein]; BPatG, Beschluss vom 19.08.2022, 25 W (pat) 42/21 – Belagio [statt Bellagio]; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 – Sportbokx [statt Sportbox]; Beschluss vom 25.01.2021, 25 W (pat) 543/19 – Das Prot; Beschluss vom 12.11.2020, 30 W (pat) 529/20 – bankkart [statt Bankkarte]; Beschluss vom 06.05.2020, 25 W (pat) 506/20 – H.ostels [statt Hostels]; Beschluss vom 27.09.2018, 30 W (pat) 534/17 – Karnaval [statt Karneval]).
34 Auch die typografische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens ist nicht geeignet, ihm das notwendige Maß an Unterscheidungskraft zu vermitteln. Denn die Wortelemente beschränken sich auf eine handelsübliche und gut lesbare Druckschrift. Die durchgehende Ausführung in Versalien begründet die Schutzfähigkeit schon deshalb nicht, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR; Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK; Beschluss vom 01.08.2019, 30 W (pat) 562/17 – TRAVELNEWS; Beschluss vom 11.04.2019, 30 W (pat) 36/17 – CLEANGAS; Beschluss vom 18.01.2018, 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP; Beschluss vom 03.07.2014, 30 W (pat) 56/12 – IRLAB; Beschluss vom 30.09.2009, 26 W (pat) 2/09 – LINKRANK).
35 In seiner Gesamtheit fassen die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen aufgrund der lediglich marginalen Unterschiede zur sinngleichen hochdeutschen Aussage unmittelbar als „Ein richtiger, typischer, unverfälschter Münchner - also jemand der in München geboren ist, dort lebt, sich als solcher fühlt oder ansieht - ist ein Fan oder Mitglied des TSV 1860 München“ auf.
36 Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, kann darin neben der reinen Sachaussage auch eine - witzige oder auch sehr ernst gemeinte - Abgrenzung zu Fans anderer Vereine, insbesondere solcher des FC Bayern München, liegen. Ein Herkunftshinweis wird dem Anmeldezeichen hingegen nicht entnommen. Hinzu kommt, dass längere Wortfolgen in der Regel schon deshalb nicht unterscheidungskräftig sind, da sie von vornherein nicht den Eindruck betrieblicher Herkunftshinweise erwecken, sondern ausschließlich als Sach- oder Werbeaussage verstanden werden (BGH GRUR 2010, 935 Rn. 11 – Die Vision).
37 Hinsichtlich der einzelnen Waren gilt dabei Folgendes:
38 Bekleidungsstücke der Klasse 25, insbesondere solche für den Sport, wie z. B. T - Shirts, Kapuzenpullis und Trikots werden regelmäßig großflächig mit Statements und bekenntnishaften Aussagen versehen. Durch das Tragen von mit dem Anmeldezeichen versehenen Waren wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass man als wirklicher, typischer, unverfälschter Münchner Mitglied oder Fan des TSV 1860 München ist bzw. dass ein echter Münchner diesen für etwas Besonderes hält und sich mit ihm identifiziert. Dies gerade auch in Abgrenzung zum FC Bayern München, zu dem der TSV 1860 München seit Jahrzehnten ein Konkurrenzverhältnis hat, das möglicherweise aufgrund der Position in ganz unterschiedlichen Ligen objektiv unbegründet sein mag, aber gerade bei Fußballfans subjektiv sehr wohl gefühlt wird.
39 Mit den beanspruchten Bekleidungsstücken sollen gerade die Emotionen des Käufers/der Käuferin angesprochen und sie aufgefordert werden, ein entsprechendes Bekenntnis nach außen abzugeben. Auch wenn damit nicht unmittelbar eine Eigenschaft der beanspruchten Waren beschrieben wird, werden die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen ausschließlich in diesem Sinne verstehen. Sie werden daher auch dann nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließen, wenn das Zeichen ausschließlich auf dem Etikett eines Kleidungstückes verwendet wird. Denn auch in diesem Fall kann die Beurteilung, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art des Zeichens variieren. Es muss stets im Einzelfall beurteilt werden, ob der Verkehr das Zeichen auch auf dem Etikett eines Kleidungsstücks etc. als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren wahrnehmen kann (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 17 – #darferdas? II; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 – MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 – reggae jam). Hier steht das in der angemeldeten Wortfolge zum Ausdruck kommende Bekenntnis an die Umwelt jedoch dergestalt im Vordergrund, dass es im Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Eine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der Waren weist die Wortfolge hingegen nicht auf.
40 Gleiches gilt für „Tassen; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör“ in Klasse 21 und „Stifte [Schreibwaren]“ in Klasse 16 (vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle). Auch diese Produkte werden häufig mit Statements oder Bekenntnissen versehen (vgl. das mit dem Hinweis vom 4. Juli 2025 versandte Anlagenkonvolut 3). Insbesondere bringen Anhänger von Fußball-, aber auch von anderen Sportvereinen regelmäßig ihre Verbundenheit durch die Verwendung speziell gestalteter Kaffeetassen oder Biergläser zum Ausdruck. In den jeweiligen Fanshop der meisten Fußballvereine gehören diese zu den typischen Fanartikeln. Selbst Barzubehör wie z. B. Cocktail-Rührstäbe, Shaker oder Cocktail-Sets sind nicht selten mit sloganartigen Bekenntnissen versehen (vgl. auch das mit dem Hinweis vom 4. Juli 2025 versandte Anlagenkonvolut 4). Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher das Anmeldezeichen auch diesbezüglich nicht als Herkunftshinweis ansehen.
41 „Bedruckte Karten; Postkarten und Ansichtskarten; Stickers, Aufkleber [Papeteriewaren]; Poster aus Papier; Papier- und Schreibwaren; Kunstdrucke“ in Klasse 16 sind gleichfalls oft mit Slogans und bekenntnishaften Statements bedruckt und werden entsprechend beworben.
42 So sind z. B. Aufkleber, Poster und Stickers klassische Träger von Meinungsäußerungen, Statements und sonstigen Botschaften nach außen, die nur ihre Wirkung entfalten können, wenn sie nach außen sichtbar auf dem Aufkleber aufgedruckt sind. Demgegenüber konnte nicht festgestellt werde, dass derartige „Botschaften an die Umwelt“ an verdeckter Stelle wie z. B. auf der Rückseite der oben genannten Waren angebracht sind (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 14.09.2022, 29 W (pat) 39/19 – Giasing Oida). Gleiches gilt für Kunstdrucke. Auch diese werden häufig mit Motiven aus dem Fußballbereich sowie Slogans bedruckt (vgl. das mit dem Hinweis vom 4. Juli 2025 versandte Anlagenkonvolut 5) und unterscheiden sich von Postern lediglich durch die höhere Ausführungsqualität des Drucks und hochwertigere Materialien.
43 „Bedruckte Karten; Postkarten und Ansichtskarten, Papier- und Schreibwaren“ können mit unterschiedlichsten Sprüchen bzw. mit Motiven insbesondere aus dem Fußballbereich versehen sein und entsprechend beworben werden (vgl. das mit dem Hinweis vom 4. Juli 2025 versandte Anlagenkonvolut 6). Mit dem Anmeldezeichen versehen dienen sie lediglich dazu, die eigene Meinung bzw. das Bekenntnis als Münchner zu „den Sechzgern“ zu gehören, auszudrücken und können hierzu z. B. an andere Fans versandt oder in der Wohnung aufgestellt oder aufgehängt werden.
44 Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.