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Aktenzeichen | 29 W (pat) 513/22 |
Gericht | BPatG München 29. Senat |
Datum | 19. März 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 000 889.4
1 Das Wortzeichen
2 Autark4ever
3 ist am 18. Januar 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
4 Klasse 35: Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten für Dritte im Internet; Online-Bestelldienste; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Groß- und Einzelhandelsdienst-leistungen sowie Online- oder Katalogversandhandelsdienst-leistungen, nämlich insbesondere für Audio, Batterien, Lithiumbatterien, Batteriemanagementsystem und Schutzprodukten, Ladetechnik, Ladegeräte, Solarmodule, Solarladeregler, Wechselrichtertechnik und entsprechendes Zubehör; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen, insbesondere für Geräte zur Stromversorgung.
5 Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
6 Das Anmeldezeichen beschränke sich auf eine ohne weiteres verständliche, sachbezogene Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt. Es handle sich um eine Wortzusammensetzung aus einfachen Worten der deutschen und englischen Sprache. Das Wort „Autark“ bedeute „eigenständig/ ungebunden/ unabhängig“ und werde, wie die Rechercheergebnisse zeigten, auch vom durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher in dieser Bedeutung erkannt. Die nachfolgende Zahl 4 werde anstelle des englischen „for“ verwendet und bedeute in Kombination mit dem englischen Wort „ever“ „für immer“. Die Zeichenbestandteile seien inhaltlich aufeinander bezogen und ergänzten sich zu der Gesamtaussage „autark für immer“. Der angesprochene Verkehr werde das Zeichen daher mühelos dahingehend verstehen, dass Waren und Dienstleistungen präsentiert, bestellt und gehandelt würden, die ein autarkes Bestehen, also eine Existenz bzw. ein Leben unabhängig von äußeren Einflüssen oder Gegebenheiten, ermöglichten. Bei dem sprachüblich gebildeten Anmeldezeichen handele es sich weder um einen Kunstbegriff noch um eine missverständliche Angabe. Auch seien keine gedanklichen Zwischenschritte oder eine Analyse erforderlich, um zur oben angesprochenen Bedeutung des Gesamtzeichens zu gelangen. Zudem dürfe die Verständnisfähigkeit des Publikums beim Erkennen von schlagwortartig formulierten teils englischen Sachinformationen nicht zu gering veranschlagt werden. Der Verkehr sei daran gewöhnt, ständig mit neuen, teils auch englischen Begriffen konfrontiert zu werden. Dabei sei es üblich, Sachaussagen in verkürzenden und schlagwortartigen Wortfolgen zu vermitteln. Aus - vermeintlich vergleichbaren - Voreintragungen könne kein Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Markenanmeldung hergeleitet werden. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke sei keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien könne auch die Benennung diverser Registermarken wie „Copy“, „GoSecure“ oder „goRecht“ zu keiner anderen Beurteilung der hier gegenständlichen Schutzfähigkeit führen. Ob der Eintragung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne daher dahinstehen.
7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,
8 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 9. Dezember 2021 aufzuheben.
9 Eine Beschwerdebegründung ist entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 17. Januar 2022 auch nach Hinweis des Senats vom 13. Januar 2025 nicht eingegangen. Im Verfahren vor dem DPMA hat der Anmelder vorgetragen, dass der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Der Verkehr erkenne im Anmeldezeichen keine Sachangabe, sondern einen Herkunftshinweis. Entscheidend hierfür sei die Bedeutung des Gesamtzeichens, nicht die seiner Bestandteile. Daher könne auch eine Kombination von beschreibenden Bestandteilen schutzfähig sein, wie z. B. die Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu „GoSecure“ oder „GoRecht“ zeigten. Um hier zu einem beschreibenden Inhalt des Anmeldezeichens zu gelangen, sei ein gewisser Interpretationsaufwand erforderlich. Der Bedeutungsgehalt des Zeichens sei vage und unscharf. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass bereits eine noch so geringe Unterscheidungskraft für eine Eintragung ausreiche. So habe das Bundespatentgericht den Begriff „Copy“ für Druckereierzeugnisse und „goRecht“ für „Rechtsdienstleistungen“ für unterscheidungskräftig erachtet; folglich gelte dies erst Recht für das u. a. für „Großhandelsdienstleistungen“ angemeldete verfahrensgegenständliche Zeichen. Auch habe das Gericht der Europäischen Union (EuG) das Zeichen „4ever“ als eintragungsfähig angesehen. Für das hier angemeldete Gesamtzeichen, das diese Zeichenfolge enthalte, könne daher nichts Anderes gelten.
10 Mit Hinweis vom 13. Januar 2025 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde nicht erfolgreich sein dürfte.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12 Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.
13 Der Eintragung der Marke steht für die nicht im Tenor genannten Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
14 Bei der angemeldeten Bezeichnung Autark4ever handelt es sich insoweit um eine anpreisende Sachaussage in Form eines Slogans, so dass ihr die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist.
15 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
16 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).
17 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
18 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EUGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 — Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 — Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2002, 1070, 1071 — Bar jeder Vernunft).
19 Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen Autark4ever für die Dienstleistungen „Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten für Dritte im Internet; Online-Bestelldienste; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen sowie Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen, nämlich insbesondere für Audio, Batterien, Lithiumbatterien, Batteriemanagementsystem und Schutzprodukten, Ladetechnik, Ladegeräte, Solarmodule, Solarladeregler, Wechselrichtertechnik und entsprechendes Zubehör; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen, insbesondere für Geräte zur Stromversorgung“ nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
20 Die Dienstleistungen „Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten für Dritte im Internet; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ sowie „Großhandelsdienstleistungen“ richten sich vornehmlich an den Fachhandel bzw. an ein unternehmerisch tätiges Publikum. Die übrigen Dienstleistungen wenden sich hingegen an die allgemeinen Verkehrskreise.
21 3. Von diesen wird das angemeldete Zeichen in Bezug auf die nicht im Tenor genannten damit zu kennzeichnenden Dienstleistungen ausschließlich als eine anpreisende Sachaussage in Form eines Slogans wahrgenommen. Der Verkehr wird das Anmeldezeichen lediglich als einen werbenden Hinweis ansehen, dass die beanspruchten Dienstleistungen ein Sortiment an Waren umfassen, die den Käufer für immer/ewig unabhängig, mithin auf Dauer autark machen sollen.
22 Die Wortfolge „Autark4ever“ setzt sich aus dem deutschen Wort „autark“, der Zahl 4 sowie dem englischen Wort „ever“ zusammen.
23 Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
24 Das deutsche Wort „autark“ bedeutet „[vom Ausland] wirtschaftlich unabhängig“ und „sich selbst genügend, auf niemanden angewiesen“ (vgl. Duden.de/Rechtschreibung/autark, Anlage 1, Bl. 13 f. d. A.). Es wird vor allem im Bereich des Hausbaus, hier insbesondere der Photovoltaik und Heiztechnik, aber auch im Campingsektor seit langem umfangreich verwendet. Im ersten Fall ist es ein Hinweis darauf, dass der Erwerber der Produkte durch diese von anderen - insbesondere endlichen fossilen - Energiequellen unabhängig werden kann. Im zweiten Fall betrifft es die Unabhängigkeit von der Infrastruktur wie z. B. Campingplätzen. Dieser Wunsch nach Unabhängigkeit in energetischer Hinsicht und von infrastrukturellen Einrichtungen hat sich durch die Covid-19 Pandemie noch weiter intensiviert.
25 Die „4“ wird neben der Bedeutung als Zahl seit langem wegen der Klangidentität bei englischer Aussprache in der Werbung als Ersatz für das dem englischen Grundwortschatz angehörende Wort „for“, das mit „für“ ins Deutsche übersetzt wird, verwendet (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 25.02.2021, 30 W (pat) 37/19 - gene4me; Beschluss vom 19.06.2017, 25 W (pat) 523/15 – ROOM4U; Beschluss vom 08.10.2016, 24 W (pat) 533/13 – Air4Life; Beschluss vom 17.12.2014, 26 W (pat) 4/13 – stoff4you; Beschluss vom 03.08.2004, 33 W (pat) 67/02 – sms4u;Beschluss vom 30.06.2003, 33 W (pat) 6/02 - IPO 4 U; Beschluss vom 22.10.2002, 27 W (pat) 66/02 - all4printer; Beschluss vom 15.10.2002, 27 W (pat) 143/01 – 4fun; Beschluss vom 06.03.1995, BlPMZ 1996, 134 - 4YOU).
26 Das Adverb „ever“ gehört zum englischen Grundwortschatz und bedeutet „jemals, je“ (vgl. BPatG, Beschluss vom 28.02.2022, 26 W (pat) 527/21 - &ever; Langenscheidts Grundwortschatz Englisch, 1990, S. 232; Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1977, S. 41).
27 dd. Der Verkehr erkennt aus den vorgenannten Gründen die Bestandteile „4ever“ unmittelbar als werblich-umgangssprachliche Abkürzung der Begriffskombination „forever“. Diese entstammt ebenfalls dem englischen Grundwortschatz (vgl. u. a. BPatG, a. a. O.; Weis, a. a. O.) und wird insbesondere mit „ewig“ ins Deutsche übersetzt (vgl. PONS Übersetzung/englisch-deutsch/forever, Anlage 2, Bl. 15 f. d. A.).
28 Das Zeichen in seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar als „autark für ewig/immer“ im Sinne von „unabhängig für ewig/immer“ verstehen. Weiterer Gedankenschritte oder Analysen bedarf es – anders als der Beschwerdeführer behauptet – hierfür nicht. Denn der Verkehr ist an übertriebene Werbebotschaften gerade im Bereich des autarken Lebens, wie z. B. der Energieautarkie, gewöhnt. Dies zeigen insbesondere bereits vor dem Anmeldetag des hier angemeldeten Zeichens verwendete Slogans wie „autark leben. Als Selbstversorger unabhängig sein. Für immer autark.“ oder „Immer Strom, immer Wärme, immer autark.“ (vgl. Anlagenkonvolut Bl. 17 f. d. A.).
29 Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ergibt sich für die nicht im Tenor genannten Dienstleistungen auch nicht daraus, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine Kombination aus einem deutschen Begriff (Autark) und einem aus der englischen Sprache stammenden Wort („4ever“ im Sinne von „forever“) handelt. Vielmehr sind derartige Kombinationen in der Werbesprache häufig anzutreffen (vgl. BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 22 – Gute Laune Drops; BPatG, Beschluss vom 15.01.2024, 29 W (pat) 24/21 – Fruchtdealer; Beschluss vom 12.10.2015, 25 W (pat) 128/14 – easySchutz; Beschluss vom 13.01.2015, 24 W (pat) 567/14 – Fugenclean; Beschluss vom 20.06.2013, 30 W (pat) 518/12 – EXPERTISE YOU CAN TRUST; Beschluss vom 06.04.2004, 33 W (pat) 334/02 – Deutsche Property Management).
30 Auch die konkrete Schreibweise des Zeichens in einem einzigen Wort, der große Anfangsbuchstabe des Adjektivs „autark“ (vgl. BPatG, Beschluss vom 17.08.2023, 30 W (pat) 510/22 - Besser Sehen, Besser Leben; Beschluss vom 16.08.2011, 27 W (pat) 225/09 – Sichtbar) und die Verwendung der Zahl 4 zwischen den Worten „Autark“ und „ever“ (vgl. oben 3. a. bb.) vermag dem Anmeldezeichen insoweit nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Denn diese Stilmittel sind sämtlich werbeüblich. So stellt insbesondere die regelwidrige Zusammen- bzw. Großschreibung keine ungewöhnliche Veränderung dar, sondern ist in der Produktwerbung ein verbreitetes stilistisches Mittel, so dass der Verkehr mit der zäsurlosen Aneinanderreihung von Wörtern hinreichend vertraut ist (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG, Beschluss vom 24.07.2023, 29 W (pat) 512/21 – KUGELHUPF; Beschluss vom 17.05.2023, 28 W (pat) 556/22 – EasyInflate; Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR; Beschluss vom 14.09.2020, 26 W (pat) 525/20 – GreenClean; Beschluss vom 11.04.2019, 30 W (pat) 36/17 – CLEANGAS; Beschluss vom 18.11.2018, 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP; MarkenR 2008, 413, 416 – Saugauf; Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; Beschluss vom 29.06.2017, 30 W (pat) 2/16 – hansedeal24). Auch aus der Kombination dieser einfachen Mittel ergibt sich keine andere Bewertung. Es handelt sich nicht um eine vom Üblichen abweichende charakteristische Gestaltung.
31 Hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungen gilt dabei folgendes:
32 Die „Präsentation von Waren- und Dienstleistungsangeboten für Dritte im Internet“ kann auf Produkte gerichtet sein, die dafür geeignet sind, möglichst lange autark zu sein bzw. auf Dienste, die ihrem Nutzer möglichst lange Unabhängigkeit ermöglichen. Dieser wird dem Zeichen daher lediglich einen werbenden Sachhinweis auf das im Internet präsentierte Sortiment entnehmen.
33 „Online-Bestelldienste; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen sowie Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen, nämlich insbesondere für Audio, Batterien, Lithiumbatterien, Batteriemanagementsystem und Schutzprodukten, Ladetechnik, Ladegeräte, Solarmodule, Solarladeregler, Wechselrichtertechnik und entsprechendes Zubehör“ können sich auf Warensortimente, hier insbesondere im Hinblick auf Stromversorgung, beziehen, die dafür geeignet sind, möglichst lange autark zu sein. Der Verkehr wird dem Zeichen daher lediglich einen werbenden Sachhinweis auf das Sortiment entnehmen. Bei Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Waren bezieht sich der beschreibende Begriffsinhalt für Waren in der Regel auch auf die entsprechenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 (vgl. BPatG, Beschluss vom 27.05.2014, 29 W (pat) 41/12 - CAMOMILLA; Beschluss vom 18.01.2012, 29 W (pat) 525/10 - fashion.de; Beschluss vom 23.11.2011, 29 W (pat) 196/10 - Küchenzauber). Zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, besteht eine funktionelle Nähe.
34 Gleiches gilt auch für das „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen, insbesondere für Geräte zur Stromversorgung“.
35 Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx). Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist es vielmehr bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Selbst wenn man daher mit dem Beschwerdeführer von einer Mehrdeutigkeit des Zeichens ausginge, könnte diese das Schutzhindernis nicht überwinden.
36 Die durch den Beschwerdeführer angeführten Voreintragungen bzw. Entscheidungen „goRecht“, „GoSecure“ und „Copy“ sind bereits weder hinsichtlich ihres Aussagegehalts noch bezüglich der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen mit der hier verfahrensgegenständlichen Wortfolge vergleichbar. Dies gilt auch für „4ever“, da das EuG in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2014 (T-528/11) - lediglich im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Betrachtung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - nur über einen Teil des hier angemeldeten Zeichens zu entscheiden hatte, der eine deutlich abweichende Gesamtaussage enthält. Während bei „4ever“ zudem im Unklaren bleibt, was „für immer“ sein soll, konkretisiert hier das vorangestellte Wort „Autark“ den Gesamtbegriff hin zu einer klaren Aussage. Nach ständiger Rechtsprechung sind zudem Voreintragungen nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EUGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 — HOT). Da Eintragungen nicht begründet werden, können diesen zudem keine weiteren Informationen bezüglich der hier zu beurteilenden Anmeldung entnommen werden.
37 Da für die nicht im Tenor genannten Dienstleistungen bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen insoweit darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.
38 Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingegen einer Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen.
39 Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff „Werbung“ umfasst wie seine Synonyme „Marketing“ und „Verkaufsförderung“ alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 26.04.2021, 26 W (pat) 522/19 – LIQUID LOVE m. w. N.). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet, werden diese in der Regel nach der Art des Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 - akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 –DIE GETRÄNKE-KÖNNER).
40 Das um Schutz nachsuchende Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art des Werbemediums oder der Werbeplattform. Dem Anmeldezeichen kann auch nicht ohne weitere gedankliche Zwischenschritte ein Hinweis auf eine Branche entnommen werden. Denn als Branchenbezeichnung hat sich „Autark4ever“ oder „Autark forever“ nach der Senatsrecherche nicht feststellen lassen. „Autark für ewig/immer“ bzw. die immerwährende Unabhängigkeit von Energie, Wasser, Dienstleistungen oder sonstigen Gütern mag zwar unterschiedlichste Bereiche wie Hausbau, Camping oder Lebensweisen betreffen (vgl. auch Anlagekonvolut 3, Bl. 17 ff. d. A.) und somit ein umfangreiches Themenspektrum abdecken. Jedoch ist zumindest ein weiterer Gedankenschritt bzw. eine analysierende Betrachtung erforderlich, um zu einer im Vordergrund stehenden anpreisenden Sachaussage für Werbedienstleistungen, Marketing und Verkaufsförderung zu gelangen.
41 Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung dieser Dienstleistungen ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.