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Aktenzeichen | 29 W (pat) 510/21 |
Gericht | BPatG München 29. Senat |
Datum | 17. Dezember 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 108 762.0
hat der 29. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 2021 wird aufgehoben.
1 Die Bezeichnung
2 UV-Touch
3 ist am 29. Juni 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
4 Klasse 5: Desinfektionsmittel; Desinfektionspräparate für Krankenhäuser; Präparate zur Desinfektion der Luft; Luftreinigungsmittel; Luftdesodorierungspräparate;
5 Klasse 9: Messgeräte; Detektoren für elektrische Messgeräte; physikalische Messgeräte, ausgenommen für medizinische Zwecke; Sensoren; Sensoren zur Überwachung physikalischer Bewegungen; Kameras; Überwachungskameras; Wärmebildkameras; Wärmebildgeräte [ausgenommen für medizinische Zwecke]; elektronische Überwachungsgeräte; Bildschirme [Displays]; Apparate zur Messung der Luftfeuchte; Brandmelder; mobile Apps; Software; Authentifizierungs-Software; Sensorik-Software; Zutrittskontrollanlagen; elektrische Zutrittskontrollanlagen; numerische Zähler; Personendurchgangszähler; Ladestationen für mobile Geräte; Ladedocks; Ladegeräte;
6 Klasse 10: elektronische Überwachungsinstrumente für medizinische Zwecke;
7 Klasse 11: Desinfektionsgeräte und -apparate; Desinfektionsspender; Luftreiniger; Luftreiniger zur Filterung von Staub und Viren; Abscheider zur Luftreinigung; Abscheider zur Luftwäsche; Geräte und Apparate für die Luftaufbereitung; Apparate für die Luftreinigung; Luftbehandlungsanlagen und -geräte; Geräte zum Messen der Luftverschmutzung; Luftanalysegeräte; Luftqualitätssensoren; Geräte zur Überwachung der Luftqualität, insbesondere hinsichtlich Staub- und Virenbelastung;
8 Klasse 37: Desinfektionsarbeiten; Desinfektion von Gegenständen; Vermietung von Luftreinigungsapparaten; Vermietung von Desinfektionsgeräten.
9 Mit Beschluss vom 3. März 2021 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 26. August 2020 gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
10 Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Marke „UV-Touch“ erschöpfe sich in der bloßen Aneinanderreihung schutzunfähiger Angaben, deren Zusammenfügung weder eine ungewöhnliche Kombination darstelle noch durch eine besondere sprachliche Ausgestaltung gekennzeichnet sei.
11 „UV“ sei die Abkürzung für „Ultraviolettstrahlung“. „Touch“ stamme aus der englischen Sprache und bedeute „Berührung, Touch“ bzw. als Verb „to touch“ = „berühren“. Der Bestandteil „Touch“ sei weitgehend ein Hinweis auf die sog. Touch-Technologie, bei der durch Berührung auf Druck reagiert und die Bedienung von Geräten durch eine berührungsempfindliche Oberfläche erleichtert werde.
12 Daraus ergebe sich für die angesprochenen Verkehrskreise der im Vordergrund stehende Begriffsgehalt „Ultraviolettstrahlung mit/durch Touch-Funktion“. Die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden sich sowohl an Fachverkehrskreise wie medizinisches und anderes Fachpersonal als auch die allgemeinen Verkehrskreise mit Interesse an Luftreinigung und Desinfektion wenden. In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 9, 10 und 11 sei die angemeldete Bezeichnung "UV-Touch" dahingehend beschreibend, dass diese Geräte mit Ultraviolettstrahlung arbeiten würden, sei es zur Desinfektion eines Touchscreens, sei es, dass sie mit einer Touch-Technologie arbeiten. UV-Strahlung könne die Strukturen von Viren und Keimen angreifen und diese unschädlich machen. Des Weiteren würden UV-Desinfektionsgeräte oftmals mit Touchscreens arbeiten, was dem angesprochenen Verkehrskreis auch bekannt sei. Im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Bedeutung einer virenfreien Umgebung sei das Verständnis auch der allgemeinen Verkehrskreise geschult. Diese würden, anders als bei der von der Anmelderin zitierten Entscheidung des BPatG "MEDICO TOUCH" (BPatG, Beschluss vom 09.10.2018, 25 W (pat) 535/18), in der angemeldeten Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern die oben genannte beschreibende Bedeutung sofort erkennen. Ebenso werde die Bezeichnung "UV-Touch" für die Waren der Klasse 5 lediglich als beschreibender Hinweis für Präparate zur Desinfektion mittels UV-Strahlung in Zusammenhang mit Touch-Technologie erkannt werden.Bei der Verwendung für die in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen beziehe sich die unmittelbar beschreibende Bedeutung auf die Durchführung der Arbeiten mit Hilfe von UV-Strahlung hinsichtlich Touchscreens bzw. mit Touch-Technologie. Die Verständnisfähigkeit des Publikums dürfe nicht zu gering veranschlagt werden, zumal es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen um solche von einem hohen aktuellen Interesse handele.Dass eine Angabe neuartig und ungewohnt sei, schließe ihre sachbezogene Eigenschaft nicht aus. Vielmehr müsse sich die entstandene Wortkombination hinreichend weit von dem Eindruck entfernen, der bei einer bloßen Aneinanderreihung der beschreibenden Bestandteile entstehe, was bei der Bezeichnung „UV-Touch“ in Verbindung mit den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nicht bejaht werden könne.Da sich die Bezeichnung in einer Angabe mit einem engen beschreibenden Bezug erschöpfe, ohne dass ein darüberhinausgehender Fantasiegestalt erkennbar sei, fehle ihr für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
13 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
14 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 3. März 2021 aufzuheben.
15 Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass der angemeldeten Bezeichnung das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft zukomme. Die von Seiten des Amtes zitierten Nachweise über eine desinfizierende Wirkung von UV- Strahlung würden sich an medizinische Fachkreise wenden und lediglich die desinfizierende Wirkung speziell von UV-C-Strahlung belegen, während von einer desinfizierenden Wirkung von UV-Strahlung anderer Wellenlängenbereiche bzw. im Allgemeinen nicht die Rede sei. Damit sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angesprochenen Fachkreise in der Bezeichnung „UV-Touch" die oben genannte beschreibende Bedeutung sofort erkennen sollten. Den ebenfalls angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen sei eine desinfizierende Wirkung von UV-Strahlung überhaupt nicht bekannt.
16 Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise „UV“ als Abkürzung für „Ultraviolettstrahlung“ und den Bestandteil „Touch“ als englisches Wort für „Berührung, Touch“ bzw. „berühren“ verstehen sollten, so würden sie den Bestandteil „Touch“ in der angemeldeten Bezeichnung „UV-Touch“ nicht als Hinweis auf die Touchscreen-Technologie auffassen. Die Touch-Technologie sei im Alltag sehr weit verbreitet und Touch-Lösungen fänden auch im medizinischen Bereich Anwendung. Gerade aufgrund dieser weiten Verbreitung werde der Verkehr den Bestandteil „Touch“ nicht als „banalen“ Hinweis auf eine Bedienung mittels Touch-Technologie verstehen. Vielmehr sei die Wortkombination UV-Touch, die erkennbar einen Gesamtbegriff darstelle und wörtlich mit „UV-Strahlung berühren“ zu übersetzen sei, eine ungewöhnliche und eigenartige Wortkombination, da es nicht möglich sei, UV-Strahlung zu berühren. Diese würde vielmehr auf etwas treffen oder etwas durchdringen. Es bedürfe zahlreicher weiterer Gedankenschritte, um auf den von der Markenstelle angenommenen Begriffsinhalt „Ultraviolettstrahlung mit/durch Touch-Funktion“ zu kommen. Soweit nach Auffassung der Markenstelle im Hinblick auf die Waren der Klassen 9, 10 und 11 eine Bedeutung dahingehend anzunehmen sei, dass die beanspruchten Geräte mit Ultraviolettstrahlung sowie mit einer Touch-Technologie arbeiten würden bzw. der Desinfektion eines Touchscreens dienten, so bleibe unklar, woraus die angesprochenen Verkehrskreise gerade auf die „Funktion“ des Desinfizierens schließen sollten. Im Warenbereich der Klassen 9, 10 und 11 fände die Bezeichnung „UV“ vielmehr im Zusammenhang mit den verschiedensten Instrumenten oder Apparaten auf den unterschiedlichsten Gebieten Anwendung, z. B. in den Kombinationen UV-Sensoren, UV-Sonden, UV-Messgeräte, UV-Härtung, UV-Klebung, UV-Lichthärtungsgerät u. v. m.
17 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
18 Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.
19 Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „UV-Touch“ als Marke stehen absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle aufzuheben war.
20 Dem angemeldeten Zeichen fehlt nicht die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
21 § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
22 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM m. w. N.).
23 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).
24 Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen „UV-Touch“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungskraft.
25 Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wenden sich fast alle sowohl an gewerbliche Kunden als auch an die allgemeinen Verkehrskreise, insbesondere den Endverbraucher. Dies gilt beispielsweise auch für die Waren „elektrische Zutrittskontrollanlagen“, die auch für die Haustüren von Privathaushalten angeboten werden, oder „elektronische Überwachungsinstrumente für medizinische Zwecke“, unter die z. B. bluetooth-EKG-Geräte für zuhause fallen können.
26 Lediglich die in Klasse 9 beanspruchten „Personendurchgangszähler“ richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden und die beanspruchten „Desinfektionspräparate für Krankenhäuser“ wenden sich speziell an die entsprechenden Fachkreise, nämlich Krankenhausbetreiber.
27 Das angemeldete Zeichen „UV-Touch“ setzt sich aus den Bestandteilen „UV“ und „Touch“ zusammen, wobei die Bestandteile durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind.
28 Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
29 Die Buchstabenkombination „UV“ steht für „Ultraviolettstrahlung“ als Bezeichnung für elektromagnetische Strahlung im optischen Frequenzbereich (Licht) mit kürzeren Wellenlängen als das für den Menschen sichtbare Licht (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Ultraviolettstrahlung). Aufgrund ihrer physikalischen und biologischen Eigenschaften wird die UV-Strahlung entsprechend ihrer Wellenlänge unterteilt in UV-A-Strahlung, UV-B-Strahlung und UV-C-Strahlung (vgl. Webseite des Bundesamts für Strahlenschutz https://www.bfs.de/DE/themen/opt/uv/einfuehrung/einfuehrung_node.html). UV-C-Strahlung kann bei der Oberflächenentkeimung, der Raumluftdesinfektion oder der Wasseraufbereitung zum Einsatz kommen (vgl. https://www.bfs.de/DE/themen/opt/anwendung-alltag-technik/uv/uv-c-strahlung/uv-c-desinfektion_node.html). Wie die Markenstelle dargelegt hat, wurden während der Corona-Pandemie beispielsweise UV-Lampen oder tragbare UV-Geräte angeboten zum Zwecke der Desinfektion von Gegenständen oder Räumen mit UV-(C)-Strahlung (vgl. Anlagen zum Beanstandungsbescheid).
30 Der weitere Bestandteil „Touch“ ist ein englisches Wort, dem als Substantiv die Bedeutung „Berührung, Kontakt, Hauch, Touch“ zukommt und das als Verb mit „berühren, anfassen, streifen“ übersetzt wird (vgl. Anlage DeepL zum Beanstandungsbescheid). Der englische Begriff „Touch“ ist u. a. Bestandteil der auch im Deutschen geläufigen Wortkombination „Touchscreen“ mit der Bedeutung „Berührungsbildschirm“. Touchscreens ermöglichen die Steuerung des Programmablaufs technischer Geräte mittels Berührens des Bildschirms (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Touchscreen).
31 In ihrer Gesamtheit ist die angemeldete Wortkombination „UV-Touch“ wörtlich mit „UV-Berührung“ oder „UV-berühren“ wiederzugeben.
32 Dem angemeldeten Zeichen „UV-Touch“ in seiner Gesamtheit kommt kein die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt zu. Auch ein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist nicht anzunehmen.
33 Zwar kann dem Bestandteil „UV“ und möglicherweise auch dem Bestandteil „Touch“ für sich genommen jeweils in Bezug auf einen Teil der beanspruchten Waren der Klasse 11 und Dienstleistungen der Klasse 37 eine beschreibende Bedeutung entnommen werden.
34 So können beispielsweise in Klasse 11 beanspruchte Desinfektionsgeräte und -apparate eine Desinfektion von Oberflächen oder Raumluft mithilfe von UV-C-Strahlung bewirken oder die in Klasse 37 beanspruchten Desinfektionsarbeiten mittels einer entsprechenden Technologie durchgeführt werden, so dass insoweit dem Bestandteil „UV“ ein Sachhinweis auf den Einsatz einer solchen Technologie entnommen werden bzw. ein enger beschreibender Bezug zu bejahen sein kann.
35 Im Zusammenhang mit den in Klasse 9 und 11 beanspruchten Geräten und Instrumenten, die anderen Zwecken als der Desinfektion dienen bzw. nicht mit UV-Strahlung arbeiten, wie die in Klasse 11 beanspruchten „Desinfektionsspender“, ist eine entsprechende beschreibende Bedeutung der Buchstabenfolge „UV“ demgegenüber ebenso wenig erkennbar wie bei den in Klasse 5 beanspruchten Waren. Auch wenn UV-C-Strahlung zum Zwecke der Desinfektion eingesetzt werden kann, so stellt diese Strahlung anders als alle in Klasse 5 beanspruchten Waren gerade kein „Präparat“ oder „Mittel“ dar.
36 Des Weiteren handelt es sich bei den in den Klassen 9, 10 und 11 beanspruchten Waren weitestgehend um Geräte, Instrumente oder Zubehör bzw. Bestandteile von diesen. Bei derartigen Geräten ist oftmals eine Bedienung mittels Touchscreens möglich. An dieser Stelle kann im Ergebnis offen bleiben, auf welche Waren dies im Einzelnen zutrifft und ob das Wort „Touch“ im Zusammenhang mit derartigen Geräten von den angesprochenen Verkehrskreisen überhaupt als Hinweis auf deren Bedienung mittels Touchscreens aufgefasst wird, zumal die nachgestellte Verwendung des Begriffs „Touch“ insoweit nicht gebräuchlich zu sein scheint (vgl. die gängigen Wortzusammensetzungen „touchscreen“, „touchpad“ sowie BPatG, Beschluss vom 09.10.2018, 25 W (pat) 535/18 – MEDICO TOUCH). Denn dem angemeldeten Zeichen kann jedenfalls in seiner Gesamtheit die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen Waren der Klasse 11 und gegebenenfalls Dienstleistungen der Klasse 37, für die sowohl die Abkürzung „UV“ als auch der Begriff „Touch“ als beschreibend anzusehen bzw. ein enger beschreibender Bezug zu bejahen wäre.
37 Unabhängig von einer beschreibenden Bedeutung der einzelnen Bestandteile „UV“ und „Touch“ in Bezug auf einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, beschränkt sich jedenfalls die angemeldete Begriffskombination „UV-Touch“ nicht auf einen rein beschreibenden Sachhinweis im Hinblick auf Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sondern ist interpretationsbedürftig und regt zum Nachdenken an.
38 Nach der Rechtsprechung bleibt eine bloße Aneinanderreihung von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, im Allgemeinen selbst beschreibend, auch wenn eine sprachliche Neuschöpfung vorliegt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 - Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 21 – smartbook). Dennoch ist die Tatsache, dass die Begriffe einer angemeldeten Wortkombination für sich gesehen einen eindeutigen Sinn- und Bedeutungsgehalt aufweisen, für die Verneinung der Schutzfähigkeit nicht ausreichend. Das Vorliegen des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft bemisst sich nämlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt.Eine Wortmarke, die sich aus mehreren, für sich gesehen beschreibenden Bestandteilen zusammensetzt, ist dann schutzfähig, wenn ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 40 f. – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 01.02.2024, 25 W (pat) 537/22 – trademark engine; Beschluss vom 01.03.2018, 30 W (pat) 543/16 – Natura Balance; Beschluss vom 08.05.2017, 28 W (pat) 39/16 – FRASSFOOD)
39 Die angemeldete Begriffskombination „UV-Touch“ geht – auch in Bezug auf die in Klasse 11 beanspruchten Geräte, die der Desinfektion dienen oder hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen – über eine bloße Aneinanderreihung der (teilweise) beschreibenden Einzelelemente hinaus. Die Abkürzung „UV“ und der Begriff „Touch“ sind durch den Bindestrich in der Kombination „UV-Touch“ verbunden und damit aufeinander bezogen. Die Bestandteile stehen also nicht lediglich nebeneinander, so dass sie – auch in Bezug beispielsweise auf Desinfektionsgeräte – keine bloße Aneinanderreihung von Eigenschaftsbeschreibungen in dem Sinne darstellen, dass das Gerät über einen Touchscreen bedient wird und mithilfe von UV-C-Strahlung desinfiziert. Vielmehr bezieht sich ausweislich des Bindestrichs das Substantiv „Touch“ auf die Buchstabenfolge „UV“, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortkombination im Sinne von „Berührung mit/durch UV-Strahlung“ verstehen.
40 Aufgrund dieses Bezugs kann dem angemeldeten Gesamtzeichen bereits kein Hinweis auf einen Touchscreen bzw. die Bedienung eines Geräts mittels eines Touchscreens entnommen werden, da bei diesem eine Berührung des Bildschirms beispielsweise mittels eines speziellen Stifts oder der Finger erfolgt, keinesfalls aber mittels UV-Strahlung.
41 Aber auch eine Bedeutung dahingehend, dass eine Desinfektion mittels „UV-Berührung“ erfolgt, erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres, da der Begriff „Berührung“ zur Beschreibung der Wirkungsweise eines Desinfektionsgeräts ungewöhnlich ist. Um zu einer solchen beschreibenden Bedeutung zu gelangen, wären vielmehr mehrere Gedankenschritte und eine analysierende Betrachtungsweise erforderlich.
42 Entsprechendes gilt für die von der Markenstelle angenommene weitere Bedeutung, dass die beanspruchten Geräte mit Ultraviolettstrahlung arbeiten würden zur Desinfektion eines Touchscreens. Unabhängig von der Frage, ob der Bestandteil „Touch“ für sich genommen ausreichend konkret auf einen Touchscreen hindeutet, konnte der Senat auch nicht recherchieren, dass Desinfektionsgeräte, egal ob sie mit oder ohne UV-Strahlung arbeiten, speziell für Touchscreens angeboten bzw. derart beschrieben werden. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass für Bildschirme oder Touchscreens besondere Desinfektionstücher angeboten werden. Aber selbst wenn es Desinfektionsgeräte gäbe, die der Desinfektion von Touchscreens mit UV-Strahlung dienen, würde dies lediglich die beschreibende Bedeutung der Einzelbestandteile belegen und nichts daran ändern, dass die Kombination „UV-Touch“ aufgrund des Bezugs der Bestandteile aufeinander als ungewöhnlich anzusehen ist. Denn der Wortzusammensetzung „UV-Touch“ kann eine Bedeutung dahingehend, dass ein Gerät der Desinfektion eines Touchscreens mittels UV-Strahlung diene, lediglich in mehreren Gedankenschritten und bei einer analysierenden Betrachtungsweise entnommen werden. Ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, kann jedoch die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht tragen (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 10 – Starsat; BPatG GRUR 2023, 583 – LIVEDAB).
43 Die Wortkombination „UV-Touch“ in ihrer Gesamtheit kann daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als beschreibend angesehen werden, vielmehr regt sie zum Nachdenken an und eröffnet einen weiten Interpretationsspielraum.
44 Dem steht auch nicht entgegen, dass das Anmeldezeichen möglicherweise im Zusammenhang mit einem Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen gewisse Assoziationen in einem von der Markenstelle dargelegten Sinn weckt. Denn der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen beschreibende Anklänge aufweist, steht der Annahme von Unterscheidungskraft nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 18 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BPatG, Beschluss vom 1.6.2023, 30 W (pat) 543/21 – MultiportGo; Beschluss vom 29.10.2020, 29 W (pat) 53/20 – OpenDress; Beschluss vom 06.08.2019, 29 W (pat) 593/17 – DESIGNDSCHUNGEL). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt der Marke muss vielmehr so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise, die die Marke so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, unmittelbar und ohne Weiteres Nachdenken erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
45 Dem angemeldeten Zeichen kann die Unterscheidungskraft schließlich auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das von den angesprochenen Verkehrskreisen – beispielsweise wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Eine entsprechende Verwendung des Anmeldezeichens konnte der Senat nicht ermitteln.
46 Dem Anmeldezeichen kann nach alledem die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.
47 Da sich nicht feststellen lässt, dass das angemeldete Wortzeichen „UV-Touch“ zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet ist, unterliegt dieses auch keinem Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.