29 W (pat) 37/22
29 W (pat) 37/22
Aktenzeichen
29 W (pat) 37/22
Gericht
BPatG München 29. Senat
Datum
01. April 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz

Unternehmerfreiheit

„Unternehmerfreiheit“ als „Wort als solches“ im konkreten Dienstleistungszusammenhang

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 234 558.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das Wortzeichen

2 Unternehmerfreiheit

3 ist am 28. Juli 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für zahlreiche Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 38, 41, 42 und 45 angemeldet worden.

4 Mit Beschlüssen vom 18. Januar 2022 und 12. April 2022 – letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen – hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung zurückgewiesen.

5 Der angemeldeten Marke fehle es gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an jeglicher Unterscheidungskraft, da sie allein eine sachbezogene, beschreibende Angabe enthalte und daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werde. Die beanspruchten Dienstleistungen richteten sich an Fachkreise aus der Wirtschaft sowie an breite Verkehrskreise. Von diesen werde „Unternehmerfreiheit“ lediglich als Hinweis darauf verstanden, dass die angemeldeten Dienstleistungen der Entscheidungs- bzw. Gestaltungsfreiheit des Unternehmers in vielfältigen Bereichen (u.a. in rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht) unterlägen. Das Zeichen sei sprachüblich an den wirtschaftlichen Fachbegriff der „unternehmerischen Freiheit“ angelehnt und könne jede Branche betreffen. Vergleichbare Bezeichnungen würden zudem bereits verwendet. Daher werde der Verkehr annehmen, dass die beanspruchten Dienstleistungen unter Berücksichtigung dieser Freiheit angeboten und erbracht würden bzw. diese berücksichtigten. Eine Analyse, zu der der Verkehr erfahrungsgemäß nicht neige, sei dazu nicht notwendig. Dass nicht näher definiert sei, worin die unternehmerische Freiheit bestehe und wie weit sie gehe, führe ebenfalls nicht dazu, dass dem Anmeldezeichen Unterscheidungskraft zukomme. Eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Markenbegriffs führe noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Der Begriff könne vielmehr bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Eine Mehrdeutigkeit sei nicht ersichtlich. Zudem sei es ausreichend, wenn eine der denkbaren Bedeutungen beschreibend sei. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen führten zu keinem abweichenden Ergebnis. Weder seien diese bindend, noch bestehe angesichts vergleichbarer Zurückweisungen eine einheitliche Eintragungspraxis. Ob an der ohne weiteres verständlichen, die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe außerdem im Interesse der Mitbewerber der Anmelderin im Verkehr ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne daher dahinstehen.

6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

7 Sie beantragt sinngemäß,

8 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 18. Januar 2022 und 12. April 2022 aufzuheben.

9 Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 und 20. Januar 2025 hat die Beschwerdeführerin das Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Es umfasst nun noch folgende Dienstleistungen:

10 Klasse 38: Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und –geräten;

11 Klasse 41: Ticketreservierung und –buchung für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten; Übersetzung und Dolmetschen; Audio-, Video und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Unterhaltung, Sport und Kultur;

12 Klasse 42: Designdienstleistungen;

13 Klasse 45: Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Lebensrettung, Schutz und Vollzug.

14 Die Anmeldung weise das von der Rechtsprechung geforderte Minimum an Unterscheidungskraft auf. Die Entscheidung der Markenstelle differenziere schon nicht hinreichend zwischen den unterschiedlichen Dienstleistungen, sondern beschränke sich auf pauschale Feststellungen. Somit liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Das Anmeldezeichen enthalte auch in Bezug auf die zuletzt noch beanspruchten Dienstleistungen keine eindeutige und klare Sachaussage, welche die angesprochenen Verkehrskreise dem Begriff „Unternehmerfreiheit" sofort und ohne weiteres Nachdenken entnehmen könnten. Schon nach den von der Markenstelle zugrunde gelegten Fundstellen sei das Anmeldezeichen mehrdeutig, vage und unspezifisch. Es sei hingegen nicht belegt, dass es sich dabei um einen betriebswirtschaftlichen Fachbegriff oder eine gängige (Fach-)Bezeichnung bzw. einen gebräuchlichen Begriff handele. Es könne weder von einer unmittelbar beschreibenden Bedeutung der Marke ausgegangen werden, noch bestehe ein hinreichend enger Sachzusammenhang zwischen „Unternehmerfreiheit“ und den noch beanspruchten Dienstleistungen. Auch handle es sich nicht um den Ausnahmefall eines gebräuchlichen Begriffs. So fehle unter anderem jeglicher Beleg, dass technische Dienstleistungen wie ein Ticketbuchungsservice, bei dem es sich um einen rein technischen Vorgang handle, oder Vermietungsdienste üblicherweise mit Begriffen oder Aussagen über den Inhalt der Veranstaltungen beworben würden, auf die sie sich bezögen. Ein solcher Dienstleister habe in der Regel eine Vielzahl völlig unterschiedlicher Veranstaltungen im Portfolio. Deshalb nehme der angesprochene Verkehr auch nicht an, dass dieser ausschließlich Tickets für Veranstaltungen zum Thema „Unternehmerfreiheit“ anbiete. Um zu einem solchen Verständnis zu gelangen, seien mehrere gedankliche Zwischenschritte nötig. Auch habe das Verleihen/Vermieten von Telekommunikationsanlagen und –geräten nichts mit den Inhalten bzw. Informationen zu tun, die mit Hilfe der Geräte übermittelt würden. Diesbezüglich sei eine Trennung zwischen Technik und Inhalt daher das einzig Naheliegende. Auch Dienstleistungen eines Designers oder einer Sicherheitsfirma hätten üblicherweise nicht die Unternehmerfreiheit zum Inhalt oder Thema. Ein solcher inhaltlicher Bezug könne, wenn überhaupt, nur mit Hilfe gedanklicher Zwischenschritte hergestellt werden. Ein lediglich assoziativer Zusammenhang reiche aber nicht aus. Der Verkehr werde das Anmeldezeichen für die noch beanspruchten Dienstleistungen auch nicht ausschließlich als Werbeschlagwort bzw. werbliche Anpreisung auffassen. Die übermittelten Unterlagen belegten dies nicht. Es sei auch fernliegend, dass damit geworben werde, die Inanspruchnahme der Dienste verschaffe den so umworbenen Verkehrskreisen „Unternehmerfreiheit“. Ferner werde lediglich unterstellt aber nicht belegt, dass es sich bei „Unternehmerfreiheit“ um ein im Inland bekanntes „wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort“ bzw. um ein „gebräuchliches Wort“ handele, welches als „allgemeines geschäftliches Zeichen“ verwendet werde. Für die noch beanspruchten Dienstleistungen bestehe auch kein der Monopolisierung als Marke entgegenstehendes Allgemeininteresse. „Unternehmerfreiheit“ sei in Bezug auf diese Dienstleistungen ein völlig untypischer Begriff. Eine potentielle Beeinträchtigung der Wettbewerbsfreiheit sei somit nicht zu befürchten. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe folglich nicht.

15 Auch wenn Vorentscheidungen nicht bindend seien, seien diese bei der Prüfung einer Anmeldung zu berücksichtigen und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei. Ergänzend werde daher auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts in Sachen REMISE, HEIMATVERSORGER, CAMPUS, DRIVE, FRUIT und OLYMPIA verwiesen, welche die Unterscheidungskraft der genannten, vergleichbaren Marken bestätigt hätten. Die von der Markenstelle angeführten Zurückweisungen seien hingegen nicht mit dem hier zu beurteilenden Zeichen vergleichbar.

16 Mit Hinweisen vom 20. Dezember 2024 und 18. Februar 2025 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde nicht erfolgreich sein dürfte.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

18 Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

A.

19 Die im Rubrum genannte Beschwerdeführerin, die seit dem 7. Juli 2023 in DPMAregister als Anmelderin aufgeführt ist, hat das Verfahren gem. §§ 31, 28 Abs. 2 S. 1 und 3 MarkenG übernommen. Die Rechtsvorgängerin - zugleich Geschäftsführerin der Komplementärin der Beschwerdeführerin - ist daher ohne weitere Entscheidung aus dem Verfahren ausgeschieden, §§ 31, 28 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO analog (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 28 Rn. 16).

B.

20 Der Eintragung der Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

21 Bei der angemeldeten Bezeichnung Unternehmerfreiheit handelt es sich um ein wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort, das der Verkehr stets auch nur als solches und nicht als Herkunftshinweis auffassen wird. Für einen Teil der Dienstleistungen kann es zudem inhaltsbeschreibend sein. Der Anmeldung ist daher auch für die nach Einschränkung des Verzeichnisses noch verbleibenden Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen.

1.

22 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

23 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

24 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).

2.

25 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen Unternehmerfreiheit bezüglich sämtlicher beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

a.

26 Das Wort „Unternehmerfreiheit“ bezeichnet im deutschen Sprachschatz die „unternehmerische Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit“ (vgl. duden.de/Rechtschreibung/Unternehmerfreiheit). Der Unternehmerfreiheit kommt über Art 12 Abs. 1 GG, der die Berufs- und Unternehmerfreiheit schützt, Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 50, 290, 363: Mitbestimmungsurteil vom 01.03.1979, 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL21/78: „Soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die den dargelegten Voraussetzungen eines ‚Berufs‘ entsprechen, ist grundsätzlich auch die ‚Unternehmerfreiheit‘ im Sinne freier Gründung und Führung von Unternehmen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.“; BVerfGE 132, 99, 132 Rn. 88: „Die Berufsfreiheit in Gestalt der unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Freiheit des …“; BVerfGE 97, 67, 83: „Ebenso schützt die von Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Unternehmerfreiheit …“). Der Begriff findet sich daher auch in den Entscheidungen der Obersten Bundesgerichte wieder (bereits vor der ausdrücklichen Erwähnung durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil des BGH vom 30.03.1967, I ZR 245/63, NJW1967, 1462 Rn. 114 - zitiert über JURIS; Urteil vom 29.07.2021, III ZR 192,20 Rn. 84; Urteil vom 27.05.2020, VIII ZR 401/18, BGHZ 226, 145 Leitsatz 1; BFH, Urteil vom 23. April 2021 – IX R 20/19 –, BFHE 273, 157 unter Hinweis auf Haarmann in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Festschrift für Arndt Raupach, Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, 2006, S. 233, 242; BAG MDR 2024, 45 Rn. 18; BSGE 120, 209 Rn. 42; BVerwGE 167, 319 Rn. 34; Manssen in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage, Art. 12 Rn. 69).

27 Das Wort “Unternehmerfreiheit“ wurde insbesondere im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und (verfassungs-)rechtlichen Themen schon vor dem Anmeldetag des hier verfahrensgegenständlichen Zeichens umfangreich verwendet (vgl. Anlagekonvolut 1, Bl. 58 ff. d. A.). Die unternehmerische Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit wird von Selbständigen und Unternehmern möglichst weit interpretiert und umfassend verteidigt. Sie befindet sich allerdings in einem Spannungsverhältnis zu den Schutzpflichten gegenüber den abhängig Beschäftigten. Die strukturelle Ungleichgewichtslage zwischen der Freiheit der Unternehmer, z. B. über Anzahl, Dauer und Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen zu entscheiden und den Interessen der Arbeitnehmer am Erhalt des Arbeitsplatzes, erfordert einen Ausgleich zwischen den gleichermaßen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Arbeitnehmer einerseits und der Arbeitgeber/Unternehmer an der Auswahl der Mitarbeiter andererseits. Daher befassen sich auch zahlreiche Urteile verschiedenster Gerichtsbarkeiten mit der Unternehmerfreiheit; in der juristischen und betriebs- bzw. volkswirtschaftlichen Literatur wird der Begriff umfänglich behandelt. Gleiches gilt für die politische Diskussion. Auch in der täglichen betrieblichen Praxis spielt die Unternehmerfreiheit, ihre konkrete Ausgestaltung und die Auswirkungen auf Betrieb, Arbeitnehmer und Unternehmer eine wichtige Rolle. So wird sie häufig als Grund genannt, warum statt einer abhängigen Beschäftigung eine selbstbestimmte Tätigkeit als Unternehmer bevorzugt wird; ihre effektive Gestaltung ist häufig Gegenstand von Beratungsdienstleistungen und entsprechenden Veröffentlichungen (vgl. auch Anlagenkonvolut 1).

b.

28 Die nun noch beanspruchten Dienstleistungen wenden sich sowohl an die inländischen Durchschnittsverbraucher als auch an den Fachverkehr.

29 Das Anmeldezeichen werden die angesprochenen Verkehrskreise – jedenfalls aber die Fachkreise, deren Auffassung ausreichend ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 226, 622 m. w. N.) – daher ausschließlich im eben genannten Sinne, jedoch nicht als Herkunftshinweis auffassen. Für einen Teil der mit der Beschwerde noch beanspruchten Dienstleistungen stellt „Unternehmerfreiheit“ zugleich auch lediglich eine Inhalts- bzw. Themenangabe dar. Im Übrigen nimmt der Verkehr das Zeichen ausschließlich als (verfassungs-)rechtlichen bzw. wirtschaftlichen (Fach)Begriff als solchen wahr.

c.

30 Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren“ in Klasse 41 können die Unternehmerfreiheit zum Inhalt oder Thema haben. So können sich „Audio-, Video und Multimediaproduktionen“ - z. B. als Podcast, Film, Erklärvideo oder Lied - mit der unternehmerischen Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit in verschiedenen Zusammenhängen befassen (vgl. z. B. https://www.gorki.de/de/grundgesetztrailer/235862327471095/: Video über die szenische Aufführung des Maxim Gorki Theaters Berlin am 3. Oktober 2018 vor dem Brandenburger Tor zu allen Artikeln des Grundgesetzes anlässlich des 70. Jahrestag desselben).

31 Beim „Fotografieren“ ist es üblich, die Dienstleistung themenbezogen anzubieten, wie z. B. als Hochzeitsfotografie, Aktfotografie, Architekturfotografie, Eventfotografie oder Industriefotografie. Auch abstrakte Inhalte wie Freiheit, Gerechtigkeit, Erfolg, Reichtum, etc. kommen dabei als Thema in Betracht.

32 Zudem handelt es sich bei der Dienstleistung „… sowie Fotografieren“ um den Teil eines einheitlichen Oberbegriffs. Die Verbindung kommt insbesondere durch die Konjunktion „sowie“ zum Ausdruck, die gerade der Verknüpfung von Gliedern einer Aufzählung dient (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/sowie). Wie oben dargestellt ist das Anmeldezeichen jedenfalls für „Audio-, Video und Multimediaproduktionen“ nicht unterscheidungskräftig. Die Eintragung einer Marke für Oberbegriffe von Waren/Dienstleistungen ist jedoch auch dann ausgeschlossen, wenn ein Schutzhindernis nur in Bezug auf einen Teil der unter den jeweiligen Oberbegriff fallenden Waren/Dienstleistungen besteht (vgl. u. a. BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC; GRUR 2005, 326, 327 – il Padrone/Il Portone; GRUR 2006, 850, 856 Rn. 36 – FUSSBALL WM 2006). Dementsprechend hat z. B. der 30. Senat des Bundespatentgerichts der Anmeldung „reggae jam“ die Eintragung für „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild sowie Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere…“ in Klasse 9 versagt, da sich jedenfalls für „Magnetaufzeichnungsträger“ sowie für einzelne oder mehrere der mit dem Zusatz „insbesondere“ beanspruchten Waren „…mit Ton und/oder Video bespielte Compact-Discs, DVDs und Blu-ray- Discs, Tonbänder, Video-Kassetten, AudioTapes, Kassetten“ ein Schutzhindernis feststellen lies (vgl. BPatG, Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 – reggae jam). Der Gesamtbegriff kann in solchen Fällen auch nicht seitens des Senats in seine Einzelbegriffe aufgespalten werden. Denn eine entsprechende Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses ist allein Sache der Anmelderin (BGH GRUR 2005, 326, 327 – il Padrone/Il Portone unter Bezugnahme auf BPatG, GRUR 1998, 225, 227). Ein Hinweis auf diese Möglichkeit ist dabei nicht veranlasst (vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 504).

d.

33 Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen „Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und –geräten“ in Klasse 38, „Ticketreservierung und -buchung für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten; Übersetzung und Dolmetschen; Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Unterhaltung, Sport und Kultur“ in Klasse 41, „Designdienstleistungen“ in Klasse 42 und „Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Lebensrettung, Schutz und Vollzug“ in Klasse 45 wird der Verkehr das Wort „Unternehmerfreiheit“ im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen, die alle einen betrieblich/gewerblichen/geschäftlichen Bezug haben, nicht als Herkunftshinweis, sondern ausschließlich als wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort, das als solches verwendet wird, auffassen.

34 Dem Verkehr liegt der Gedanke fern, in einem allgemeingültigen Begriff einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen. Das Anmeldezeichen ist damit als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet anzusehen (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 187). Diese eine Unterscheidungskraft ausschließende rechtliche Bewertung kann für eine Vielzahl völlig unterschiedlicher (Waren und) Dienstleistungen zutreffen. Gerade bei nicht unmittelbar sachbezogenen Angaben oder Zeichen wie im vorliegenden Fall mag im Einzelfall umstritten sein, ob der Verkehr darin einen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken kann (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 129). Angesichts der im Vordergrund der markenrechtlichen Betrachtung stehenden Herkunftsfunktion, der für die markenrechtliche Unterscheidungskraft die allein maßgebliche Bedeutung zukommt, ist bei einem Terminus wie der Unternehmerfreiheit eine Monopolisierung nicht mehr mit dem Allgemeininteresse in Einklang zu bringen.

35 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu FUSSBALL WM 2006 (GRUR 2006, 850 Rn. 19), nur beispielhaft aufgeführt, welche gebräuchlichen Wörter oder Wendungen „nur als solche“ in ihrer ursprünglichen nicht markenmäßigen Bedeutung verstanden würden. Diese Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, komme solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (a. a. O.). Die Rechtsprechung hat dies dann auf Zeichen erweitert, die aus anderen Gründen nicht mehr zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung geeignet sind (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, § 8 Rn. 130 ff.), wie z. B. geschäftliche Zeichen ohne Bezug zu einem bestimmten Unternehmen (Beschluss vom 02.12.2015, 29 W (pat) 62/13 - @-Zeichen; Beschluss vom 14.10.2015, 28 W (pat) 535/13 – QR-Code) oder Bezeichnungen allgemein bekannter Veranstaltungen, sofern sie ausschließlich mit diesen Ereignissen selbst in Verbindung gebracht werden (BGH, Beschluss vom 27.04.2006, I ZB 97/05 Rn. 47 – WM 2006; BPatG, Beschluss vom 26.05.2021, 29 W (pat) 73/20 - German Open Hickory Championship; Beschluss vom 07.05.2008, 32 W (pat) 74/06 – Europäische Tourenwagen Masters). Anders als bei Begriffen wie zum Beispiel „Apple“ für Computer oder „Diesel“ für Bekleidung (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 06.12.2018, 25 W (pat) 582/17 – Wir steuern Ihre Steuern, S. 23) besteht hier ein Bezug des angemeldeten Begriffes zu den im geschäftlichen Umfeld erbrachten Dienstleistungen, so dass der Verkehr – jedenfalls aber der Fachverkehr – unter Berücksichtigung der Bezeichnungsgewohnheiten die Möglichkeit, es könne sich dabei auch um einen Herkunftshinweis handeln, schon nicht in Betracht zieht.

e.

36 Der Aussagegehalt von „Unternehmerfreiheit“ ist unmissverständlich. Sofern es unterschiedliche Ausprägungen bzw. Schutzbereiche dieser unternehmerischen Freiheit wie unternehmerische Wettbewerbsfreiheit, Vertragsfreiheit, Handelsfreiheit etc. gibt, kommt der Bezeichnung deswegen gleichwohl keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit zu. Eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung entspricht dem Charakter einer schlagwortartigen Aussage, die einen möglichst weiten (Schutz)Bereich umfasst, ohne diese Bereiche im Einzelnen zu benennen.

3.

37 Dem Vortrag der Beschwerdeführerin, die Markenstelle habe sich nicht hinreichend mit den einzelnen beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. Die Erwägungen für die Verneinung der Unterscheidungskraft gelten vorliegend gleichermaßen für alle noch beanspruchten Dienstleistungen. Die Markenstelle durfte sich daher auf eine globale Begründung für diese beschränken (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 R. 46 – Prana Haus GmbH/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2008, 339 Rn. 91 – Develey GmbH & Co. Beteiligungs KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle] [HABM]), [Devely/ HABM]; MarkenR 2012, 324 Rn. 43 – Fidelio/HABM (Hallux); BGH GRUR 2012, 272 Rn. 19 – Rheinpark-Center Neuss). Anders als bei der von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidung HEIMATVERSORGER (BPatG, Beschluss vom 16.05.2018, 26 W (pat) 546/17) handelt es sich hier um einen - unter anderem im Duden aufgeführten - feststehenden und im Bereich der Politik, Wirtschaft und des Rechts häufig verwendeten Begriff. Auch ist nicht eine Vielzahl völlig unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, bei denen es für die Schutzfähigkeit entscheidend ist, ob ein Versorger diese erbringt, sondern es werden ausschließlich Dienstleistungen aus dem wirtschaftlichen Bereich beansprucht.

4.

38 Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf die vermeintlichen Eintragungen 30 2016 207 282 „Unternehmer-Schmiede", 30 2010 004 527 „Deutscher Unternehmer Preis" und die Eintragung 30 2008 002 541 „Unternehmer-Ass“. Die beiden erstgenannten Markenanmeldungen wurden zurückgewiesen. „Unternehmer-Ass“ wurde nur für wenige Waren der Klasse 16 und „Erziehung“ in Klasse 41 eingetragen, die nicht mit den hier noch beanspruchten Dienstleistungen vergleichbar sind. Auch weicht die Wortbildung der Zeichen erheblich von „Unternehmerfreiheit“ ab. Zudem werden Eintragungsentscheidungen nicht begründet, so dass diesen keine weitergehenden Hinweise für die Beurteilung des angemeldeten Zeichens entnommen werden können. Voreintragungen sind ohnehin nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT; GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidungen des Bundespatentgerichts, Beschluss vom 18. Juli 2012, 29 W (pat) 551/12 – REMISE, Beschluss vom 13. September 2016, 25 W (pat) 87/14 – UNIVERSUM, Beschluss vom 19. Oktober 2017, 27 W (pat) 17/15 – CAMPUS, Beschluss vom 14.Oktober 2016, 28 W (pat) 540/13 – DRIVE, Beschluss vom 23.04.2013, 27 W (pat) 19/13 – FRUIT oder Beschluss vom 1. Februar 2018, 30 W (pat) 513/16 – OLYMPIA. Diese sind schon hinsichtlich ihres Aussagegehalts nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Anmeldezeichen vergleichbar. Denn bei keiner der Marken handelt es sich um einen juristischen bzw. betriebswirtschaftlichen Fachbegriff. REMISE ist zudem eine veraltete Bezeichnung. DRIVE und FRUIT sind keine Wörter der deutschen Sprache. Bei der Marke OLYMPIA handelt es sich um ein Wort-Bildzeichen, bei dem der erste Buchstabe grafisch ausgestaltet ist. Zudem werden teils (DRIVE, FRUIT, OLYMPIA) gar keine Dienstleistungen, teils andere Dienstleistungen beansprucht, so dass insoweit auch aus diesem Grund keine Vergleichbarkeit besteht.

C.

39 Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.

D.

40 Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Die Frage, ob einem Wort mit einer spezifischen juristischen bzw. wirtschaftlichen Bedeutung auf dem konkreten Dienstleistungssektor auch ohne auf die beanspruchten Dienstleistungen bezogenen beschreibenden Inhalt und/oder ohne ausschließlich werbeübliche Anpreisungen enthaltenden Text die Unterscheidungskraft fehlen kann, weil es stets nur als solches und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, ist – soweit ersichtlich – in der jüngeren Rechtsprechung noch nicht oder jedenfalls nur sehr selten behandelt worden. Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen haben grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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