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Für die Antragsgegnerin ist am 3. Dezember 2007 die Wortmarke 306 20 298
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ANKARA-Döner
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für Waren der Klasse 29 in das Register eingetragen worden.
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Die Antragstellerin hat im Januar 2008 die Löschung der angegriffenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG beantragt, der die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 23. April 2009 antragsgemäß stattgegeben hat.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
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In der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2010 hat die Antragsgegnerin erklärt, sie verzichte auf die angegriffene Marke.
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Die Antragstellerin, die schriftsätzlich die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ihrer Ankündigung folgend der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.