1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 22. Februar 2017 den auf die Marke DE 1 169 982 gestützten Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Eintragung der Marke DE 30 2014 059 836 der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und der Widersprechenden nach § 63 Abs. 1 MarkenG die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt.
2 Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren haben sich die Beteiligten außergerichtlich geeinigt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen jeweils vom 2. März 2018 erklärt, dass sie keinen Kostenantrag stellen und im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen würden.
3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.