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Aktenzeichen | 28 W (pat) 539/22 |
Gericht | BPatG München 28. Senat |
Datum | 27. Mai 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2021 219 973
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Mai 2024 unter Mitwirkung der Richterin Uhlmann als Vorsitzenden sowie der Richterinnen Kriener und Berner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Mai 2022 aufgehoben und die Löschung der Marke 30 2021 219 973 auf den Widerspruch aus den Marken 305 56 573 und 30 2020 006 347 angeordnet.
1 Das Wort-/Bildzeichen
2 ist am 21. April 2021 angemeldet und am 6. Juli 2021 unter der Nummer 30 2021 219 973 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden:
3 Klasse 12: Campingwagen; Selbstfahrende Automobile; Sportwagen; Schneemobile; Geschlossene Lastkraftwagen; Elektrofahrzeuge; Golfcarts; Anhänger [Fahrzeuge]; Sonnenblenden für Automobile; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge; Gepäckträger für Fahrzeuge;
4 Klasse 35: Kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Außenwerbung; Werbung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk;
5 Klasse 37: Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Abschmieren von Fahrzeugen; Polieren von Fahrzeugen; Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Waschen von Fahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Schiffsbau.
6 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 6. August 2021 veröffentlicht wurde, hat die Widersprechende am Montag, den 8. November 2021 Widerspruch eingelegt,
7 gestützt auf die
8 unter der Nummer 305 56 573 am 2. Dezember 2005 für die folgenden Waren und Dienstleistungen der
9 Klasse 12: Motorgetriebene Radfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, und deren Teile und Zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten), Motoren für motorgetriebene Radfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h;
10 Klasse 28: Modellautos als Nachbildung der Kraftfahrzeuge Volkswagen Transporter, Volkswagen Bus, Volkswagen Multivan;
11 Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Katalogversandhandels- und Versandhandelsdienstleistungen mit Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und/oder Kraftfahrzeugzubehör;
12 Klasse 37: Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackierarbeiten von Radfahrzeugen, von Motoren für motorgetriebene Radfahrzeuge und deren jeweiligen Teilen, einschließlich Reparatur von Radfahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Veredelung und Tuning von Radfahrzeugen, soweit in Klasse 37 enthalten;
13 eingetragene Wortmarke
14 BULLI
15 sowie auf die
16 unter der Nummer 30 2020 006 347 am 3. September 2020 eingetragene Wortmarke
17 e-BULLI
18 die geschützt ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen der
19 Klasse 09: Wissenschaftliche, Forschungs-, Navigations-, Vermessungs-, fotografische, Film-, audiovisuelle, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Detektions-, Prüf-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren der Verteilung oder Nutzung von Elektrizität; Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; Aufgezeichnete und herunterladbare Medien; leere digitale oder analoge Aufzeichnungs- und Speichermedien; informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Automatische Druckverlustanzeiger für Fahrzeugreifen; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Warndreiecke für Fahrzeuge; Warnlampen für Fahrzeuge [keine Teile von Fahrzeugen]; elektrische Batterien und deren Teile; elektrische Akkumulatoren und deren Teile; Brennstoffzellen und deren Teile; Sonnenbatterien; elektrische Batterien für Fahrzeuge; elektrische Akkumulatoren für Fahrzeuge; Ladegeräte für elektrische Batterien; Einbruchalarmgeräte; Feueralarmgeräte; Rauchalarmgeräte; Gaswarngeräte; Diebstahlalarmgeräte; Feuerlöschgeräte; Waagen; Wasserwaagen; Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstrumente]; Säuremesser; Mengenmesser; elektronische Steuergeräte und Strom-, Spannungsversorgungsgeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile; Leuchtdioden [LEDs]; elektronische Leistungsregler; elektrische und elektronische Steuer- und Regelgeräte und -instrumente; Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Spannungsregler für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsanzeiger; Drehzahlmesser; Messgeräte; Messinstrumente; Rettungsvorrichtungen, nämlich Rettungsflöße, elektrische Sicherungen, elektrische Relais; Laser nicht für medizinische Zwecke; Laserpointer; Fernsteuerungsgeräte; Fernbedienungen; Antennen; Navigationsgeräte für Fahrzeuge; Mobiltelefone; Telefonapparate; Fernsehapparate; Bildtelefone; Radios; Kompasse; Navigationsgeräte; Navigationsinstrumente; Telematikapparate; Telematikendgeräte; magnetische, elektronische und optische Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; elektronische Terminkalender; Faxgeräte; Monitore [Computerhardware und -programme]; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme zur Verwendung für das autonome Fahren von Fahrzeugen; Computerprogramme zur Verwendung bei der autonomen Navigation von Fahrzeugen; Computerprogramme zur Verwendung bei der autonomen Steuerung von Fahrzeugen; gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen; Computersoftware; Anwendungssoftware; Taschenrechner; elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bilddateien; Crashtest-Dummys; Elektrokabel; Steckdosen; elektrische Fernzündungsgeräte; elektronische Steuerungen; elektronische Steuerungssysteme; Security-Tokens [Verschlüsselungsgeräte]; Blackboxes [Datenrekorder]; Ladestationen für elektrische Fahrzeuge; Interaktive Touch-Screen-Terminals; Smart-Ringe; Parksensoren für Fahrzeuge; Lehrroboter; Humanoide Roboter mit künstlicher Intelligenz; PDA-Computer [Personal Digital Assistants]; Rückfahrkameras für Fahrzeuge; Elektrokabelbäume für Kraftfahrzeuge; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren; Datenhandschuhe; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
20 Klasse 12: Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande sowie deren Teile; motorisierte Landfahrzeuge; führerlose Fahrzeuge [autonome Fahrzeuge]; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen [Pneus]; Reifen für Fahrzeugräder; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für Fahrzeugräder; Radmuttern für Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Laufmäntel für Luftreifen; Schaumstoffeinlagen für Reifen; Flickzeug für Reifenschläuche; selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen; Spikes für Reifen; Schneeketten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge; Automobile; Roboterautos; Rennwagen; Lastkraftwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge; Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Omnibusse; Motorräder; Kameradrohnen; Helikopter-Kameras; Autobusse; Wohnwagen; Clips für die Befestigung von Kraftfahrzeugteilen an Kraftfahrzeugkarosserien; Becherhalter für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; alle vorgenannten Waren mit Bezug zu autobahntauglichen Radfahrzeugen;
21 Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Landfahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Reifen für Fahrzeugräder; Versandhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Zusammenstellen, ausgenommen deren Transport, verschiedener Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge oder Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Geschäftsführung eines Fuhrparks für Dritte; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Werbung; Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Bürodienste; Beratung in Fragen des Personalwesens; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Zusammenstellung von Informationsverzeichnissen für Geschäfts- und Werbezwecke; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Werbung für Waren und Dienstleistungen durch Sponsoring von Sportveranstaltungen; Personalanwerbung; Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmensverlagerungen; Buchführung; Sponsorensuche;
22 Klasse 37: Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Reinigungs- und Wartungsarbeiten; Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau-, Abbruch-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten; Bergbauarbeiten; Gas- und Ölgewinnungsarbeiten; Schädlingsbekämpfung und -vernichtung [ausgenommen für garten- und forstwirtschaftliche Zwecke] sowie Desinfektion; Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackierarbeiten von Fahrzeugen, Motoren, Fahrzeugrädern und deren Teilen; Tankdienste für Fahrzeuge; Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen [Tuning], soweit in Klasse 37 enthalten; Lackieren von Fahrzeugen; Polieren von Fahrzeugen; Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Reinigung von Fahrzeugen; Runderneuerung von Reifen; Wartung, Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln und Brennern; Auskünfte über Reparaturen; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Montage von Türen und Fenstern; Steinbrucharbeiten; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Wartung und Reparatur von Flugzeugen; Schiffsbau; Reparatur von Fotoapparaten; Reparatur von Uhren; Reparatur von Schlössern; Rostschutzarbeiten; Möbelpflegearbeiten; Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder; Desinfektionsarbeiten; Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
23 Die Markenstelle für Klasse 12 hat den Widerspruch mit Beschluss vom 6. Mai 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Widersprechende habe die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarken nicht nachgewiesen. Die angegriffene Marke halte den selbst bei teilweise vorliegender Waren- und Dienstleistungsidentität erforderlichen hohen Zeichenabstand zu den Widerspruchsmarken ein. Schriftbildlich unterschieden sich die Zeichen deutlich durch die grafischen Elemente der angegriffenen Marke, die in den Widerspruchsmarken keine Entsprechung hätten. Aber auch klanglich bestehe keine Verwechslungsgefahr. Bei den Begriffen Buller und Bulli handele es sich um sehr kurze Wörter, sodass die Abweichung in einem Laut "–er" gegenüber "i", deutlich ins Gewicht falle.
24 Gegen diesen ihr am 12. Mai 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am Montag, den 13. Juni 2022 eingereichte Beschwerde der Widersprechenden.
25 Zur Begründung trägt sie vor, die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, dass das Zeichen BULLI sich in Deutschland als Synonym für den Kleinbus der Widersprechenden, den VW-Bus etabliert habe. Das üblicherweise mit dem Namen "Bulli" bezeichnete Fahrzeug genieße allgemein Kultstatus. Daher sei von einer erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft dieser Widerspruchsmarke auszugehen. Diese strahle auch auf das Zeichen e-BULLI aus. Der vorangestellte Buchstabe "e-" werde vom Verbraucher unschwer als Abkürzung von "elektrisch" erkannt, wie sie dem Verkehr aus Bezeichnungen wie "E-Auto", "E-Bus" oder "E-Bike" bekannt sei. Zwischen "Buller" und BULLI bestehe hohe Ähnlichkeit. Die angegriffene Marke werde durch ihren Wortbestandteil "Buller" geprägt, die grafischen Bestandteile seien rein dekorativ. "Buller" stimme im besonders beachteten Wortanfang mit der Widerspruchsmarke BULLI überein. Die Abweichung in der Endung –er gegenüber -i der Widerspruchsmarke BULLI genüge nicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, zumal die Endung "er" unbetont sei und sich in der Aussprache nicht deutlich von der Endung "i" unterscheide. Schon bei geringfügig undeutlicher Aussprache könnten beide Marken klanglich verwechselt werden. Die hohe Bekanntheit des Zeichens BULLI für die Fahrzeuge der Widersprechenden strahle auch auf die Widerspruchsmarke "e-BULLI" aus. Der Verkehr erkenne den vorangestellten Buchstaben "e" als Sachhinweis auf "elektronisch". Daher sei das angegriffene Zeichen auch mit diesem Widerspruchzeichen eng ähnlich.
26 Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
27 den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 6. Mai 2022 aufzuheben und auf den Widerspruch aus den Marken 305 56 573 sowie 30 2020 006 347 die Löschung der Marke 30 2021 219 973 anzuordnen.
28 Der Inhaber der angegriffenen Marke hat weder im Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme abgegeben.
29 Der Senat hat mit Hinweis vom 28. Februar 2024 unter Übersendung von Recherchebelegen des Senats seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde der Widersprechenden ausgehend von einer gerichtsbekannt gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke BULLI für Kraftfahrzeuge Aussicht auf Erfolg hat.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
31 Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2022 ist daher aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2021 219 973 anzuordnen.
32 Der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 305 56 573 BULLI ist zulässig und überwiegend begründet.
33 Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. auch EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 - INJEKT/INJEX).
34 Nach diesen Grundsätzen besteht hinsichtlich der meisten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
35 Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage stehen sich in Klasse 12 teilweise identische Waren, teilweise hochgradig ähnliche, teilweise durchschnittlich ähnliche Waren gegenüber. Die Waren der angegriffenen Marke "Campingwagen, selbstfahrende Automobile, Sportwagen, geschlossene Lastkraftwagen, Elektrofahrzeuge" fallen unter den Warenbegriff der Widerspruchsmarke "Motorgetriebene Radfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h", die von der angegriffenen Marke beanspruchten "Anhänger [Fahrzeuge], Sonnenblenden für Automobile; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge, Gepäckträger für Fahrzeuge" werden von den Widerspruchswaren "Teile bzw. Zubehör von motorgetriebenen Radfahrzeugen" erfasst. "Golfcarts" der angegriffenen Marke verfügen zwar nicht über eine durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h wie die für die Widerspruchsmarke registrierten motorgetriebenen Radfahrzeuge, sie erreichen in der Regel eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sind aber ebenfalls motorgetriebene Radfahrzeuge zum Transport von Personen und Gegenständen und damit in ihrer Konstruktion und Funktion eng ähnlich zu den Widerspruchswaren "motorgetriebene Radfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h" in Klasse 12. Auch die Ware der angegriffenen Marke "Schneemobile" ist noch durchschnittlich ähnlich zu diesen Waren der Widerspruchsmarke. Denn Schneemobile verfügen zwar nicht über einen Radantrieb, sondern einen Kettenantrieb, um sich auf Schnee fortzubewegen, im Übrigen ähneln sie aber motorgetriebenen Radfahrzeugen im Aufbau und der Funktion als Transportmittel von Personen und Waren an Land.
36 Auch die Dienstleistungen der angegriffenen Marke in Klasse 35 stehen überwiegend im engen bis durchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in dieser Klasse.
37 Eine Ähnlichkeit von Dienstleistungen ist, in entsprechender Anwendung der zur Frage der Warenähnlichkeit entwickelten Grundsätze, anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Art und ihrer Erbringung, ihrem Einsatzzweck, ihrer Inanspruchnahme und wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie würden von denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen erbracht, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 2001, 164, 165 – Wintergarten; GRUR 2002, 544, 546 BANK 24; GRUR 2016 Rn. 21 BioGourmet; GRUR 2018 Rn. 11 OXFORD/Oxford Club). Die branchenmäßige Nähe der Dienstleistungen ist dabei ein wesentliches Kriterium (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 Rn. 113).
38 Die "Dienstleistungen einer Werbeagentur; Außenwerbung; Werbung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte" der angegriffenen Marke können die für die Widerspruchsmarke geschützte Dienstleistung "das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern" etwa in Form von Katalogen oder Onlineangeboten zum Gegenstand haben. Die "Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur" bestehen regelmäßig in der grenzüberschreitenden Vermittlung von Verträgen für Dritte und können sich auf den Kraftfahrzeughandel beziehen, sodass sie die Widerspruchsdienstleitung "Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und/oder Kraftfahrzeugzubehör" umfassen. Gleiches gilt für die Dienstleistungen der angegriffenen Marke "Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen", denn auch diese Dienstleistungen dienen der Vermittlung von Verträgen für Dritte und können sich auf den Bereich Kraftfahrzeughandel beziehen.
39 Keine Ähnlichkeit besteht dagegen zwischen der Dienstleistung der angegriffenen Marke "Kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen" und den Widerspruchsdienstleistungen in Klasse 35, da derartige Dienstleistungen zwar der Vermittlung von Verträgen für Dritte dienen, aber regelmäßig nicht den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand haben, sondern die Vermittlung von Finanzinvestitionen bzw. Unternehmensbeteiligungen. Sie werden regelmäßig von darauf spezialisierten Unternehmensberatern erbracht.
40 Die Vergleichsdienstleistungen der angegriffenen Marke in Klasse 37 mit Ausnahme der Dienstleistung "Schiffsbau" bewegen sich im Identitäts-, bzw. engsten Ähnlichkeitsbereich zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke BULLI in Klasse 37, sie sind überwiegend wörtlich identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen aufgeführt. Keine Ähnlichkeit weist dagegen die Dienstleistung "Schiffsbau" der angegriffenen Marke mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in Klasse 37 auf, da die Widerspruchsdienstleistungen Radfahrzeuge zum Gegenstand haben. Der Schiffsbau wird von Werften betrieben, die sowohl besondere Anforderungen an den Standort als auch an die technische Ausstattung erfüllen müssen. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs weisen derartige Betriebe keine Verbindung zur Reparatur, Wartung und Pflege von Radfahrzeugen auf.
41 Neben den Fachkreisen der Kfz-Branche wird von den Vergleichswaren und Vergleichsdienstleistungen der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla) angesprochen. Die angesprochenen Verkehrskreise begegnen den Vergleichswaren in Klasse 12, aber auch den Vergleichsdienstleistungen in Klasse 35 und 37 wegen der mit deren Erwerb bzw. deren Inanspruchnahme regelmäßig verbundenen hohen Kosten mit erhöhter Aufmerksamkeit.
42 Der Senat geht von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke BULLI in Bezug auf alle geschützten Waren und Dienstleistungen aus.
43 Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II; GRUR 2016, 283 Rn. 10 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.; EuGH GRUR Int 1999, 734 - Lloyd; GRUR Int 2000, 73 - Chevy; GRUR 2005, 763 - Nestle/Mars; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2007, 1071 Rn. 27 - Kinder II; GRUR 2007, 1066 Rn. 33 - Kinderzeit; GRUR 2009, 766 Rn. 30 - Stofffähnchen I; GRUR 2009, 672 Rn.21 - OSTSEE-POST).
44 Die Buchstabenfolge BULLI hat im Deutschen keine Sachbedeutung, sondern wird allenfalls als Kosename verstanden. In der abweichenden Schreibweise mit Y, Bully, bezeichnet sie im Deutschen einen Spitznamen, beim Eishockey den Einwurf des Pucks und wird zunehmend als Kurzbezeichnung für die Hunderasse "American Bully" verwendet. Das englische Substantiv "bully" entspricht dem gleichnamigen Verb "to bully" und bezeichnet einen Tyrannen, Schinder, Raufbold, der andere mit Gewalt mobbt oder verängstigt. Der Verkehr hat jedoch keine Veranlassung, in der Schreibweise des Wortes BULLI den englischen Begriff "to bully" zu erkennen, da dieser nicht zum englischen Grundwortschatz gehört und die Schreibweise mit "i" von dem Verständnis als englischsprachigem Begriff wegführt.
45 Die Kennzeichnungskraft des Begriffs BULLI ist für Kleintransporter durch langjährige intensive Benutzung gesteigert, sodass ihm für diese Kraftfahrzeuge weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Denn das Wort hat sich seit den 60er Jahren bis heute als liebevolle Kurzbezeichnung des beliebten VW-Kleintransporters der Beschwerdeführerin etabliert. Dieser Name ist auch dem erkennenden Senat, dessen Mitglieder zu den von den Waren der Klasse 12 angesprochenen allgemeinen Verbrauchern gehören, seit Jahrzehnten bekannt und als Bezeichnung für die Kleintransporter der Beschwerdeführerin geläufig. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft für Kleintransporter strahlt auch auf die im Warenverzeichnis verzeichneten Teile und das Zubehör für Kleintransporter aus, ebenso auf die Dienstleistungen in Klasse 37 betreffend Radfahrzeuge, da Fahrzeughersteller häufig Reparatur- und Wartungsarbeiten an ihren Fahrzeugen anbieten, sodass eine enge Ähnlichkeit zwischen Fahrzeugen und den auf diese bezogenen Reparatur- und Wartungsdienstleistungen besteht.
46 Dies gilt jedoch nicht für die sich im Ähnlichkeitsbereich bewegenden Vergleichsdienstleistungen in Klasse 35, für die deshalb nur von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist.
47 Die angegriffene Marke
Abbildung
weist in klanglicher Hinsicht eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit zu der Widerspruchsmarke BULLI auf.
48 Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 – IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 258 m. w. N.). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR 2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Die relevanten Verkehrskreise - vorliegend die Endverbraucher sowie die im Kraftfahrzeug- und Werbebereich tätigen Fachkreise - nehmen diese in der Regel nicht nebeneinander wahr, sondern vergleichen sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 272).
49 Es stehen sich die Vergleichszeichen
Abbildung
50 und BULLI gegenüber.
51 Klanglich wird die angegriffene Marke durch ihren Wortbestandteil geprägt. Der Bildbestandteil der in der Farbe dunkelblau gehaltenen jüngeren Marke besteht aus einer über dem Wortbestandteil positionierten Grafik aus zwei parallelen waagrechten Linien, die durch eine mittig über den Buchstaben ll angeordnete stilisierte Bergspitze unterbrochen sind. Diese Grafik, die vage an eine Kühlerhaube erinnert, wird bei der Benennung der Marke nicht erwähnt werden, sodass die angesprochenen Verkehrskreise sich bei der Benennung auf das Wort "buller" beschränken werden. Das Wort hat im Deutschen keine Sachbedeutung und ist daher zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung und damit auch zur Benennung uneingeschränkt geeignet.
52 Die Wörter "Buller" und "BULLI" teilen die identischen ersten vier Buchstaben und damit die erste und den Beginn der zweiten Silbe. Beide Marken sind zweisilbig und stimmen im ersten Vokal "u" überein. Die Endung "er" des angegriffenen Zeichenbestandteils weicht klanglich nur relativ geringfügig von der Endung "i" der älteren Marke ab. Sie ist klanglich an eine Vokalendung angenähert, da der Konsonant "r" als Endkonsonant nach einem "e" im Deutschen nicht deutlich als Konsonant hörbar ist, sondern den Klang des zweitletzten Buchstabens "e" in einen Klang zwischen "e" und "a" verändert. Klanglich verfügen beide Zeichen damit über die gleiche Wortlänge und unterscheiden sich nur relativ geringfügig im zweiten Vokal und damit im regelmäßig weniger beachteten Wortende. Die klangliche Abweichung zwischen "i" und "er" ist insbesondere bei schlechten Übermittlungsverhältnissen nicht so deutlich, dass sie die Identität in der besonders beachteten markanten ersten Silbe ausgleicht. Es besteht eine durchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit, die genügt, um eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu begründen.
53 Die angegriffene Marke hält den wegen der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die in Klasse 12 geschützten Kraftfahrzeuge in Form von Kleintransportern und die in Klasse 37 geschützten, auf diese Kraftfahrzeuge bezogenen Dienstleistungen erforderlichen überdurchschnittlich weiten Zeichenabstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Aber auch der für die durchschnittlich ähnlichen Vergleichswaren in Klasse 12 und Vergleichsdienstleistungen in Klasse 35, für die die Widerspruchsmarke keine gesteigerte, sondern nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist, erforderliche deutliche Abstand wird von der angegriffenen Marke in klanglicher Hinsicht nicht gewahrt. Deshalb ist für diese Waren und Dienstleistungen die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
54 Lediglich hinsichtlich der Dienstleistung der Klasse 35 "Kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen" und der Klasse 37 "Schiffsbau" ist eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen wegen der fehlenden Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zu verneinen.
55 Für diese Dienstleistungen führt der Widerspruch jedoch zum Erfolg, soweit er aus der Widerspruchsmarke 30 2020 006 347 e-BULLI erhoben ist. Denn zwischen der angegriffenen Marke
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und dieser Widerspruchsmarke besteht Verwechslungsgefahr in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke.
56 Nach der hier maßgeblichen Registerlage werden sowohl die Waren der angegriffenen Marke in Klasse 12 als auch die Dienstleistungen in Klasse 35 und 37 von den entsprechenden Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in den Klassen 12, 35 und 37 ohne weiteres erfasst oder bewegen sich zu diesen im engsten Ähnlichkeitsbereich.
57 Alle Waren der angegriffenen Marke in Klasse 12 fallen ohne weiteres unter die Widerspruchswaren Fahrzeuge und Beförderungsmittel.
58 Die Dienstleistung Schiffsbau in Klasse 37 ist wörtlich identisch im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke e-BULLI enthalten. Das gilt auch für die Dienstleistungen Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Polieren von Fahrzeugen, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Fahrzeuginstandhaltung. Das "Abschmieren von Fahrzeugen" der angegriffenen Marke fällt unter den Oberbegriff "Pflege von Fahrzeugen" der Widerspruchsmarke.
59 Die Dienstleistung der angegriffenen Marke "Kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen" fällt unter die im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Oberbegriffe "Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben", da sie regelmäßig von entsprechend spezialisierten Unternehmensberatern angeboten werden. Gleichzeitig besteht enge Ähnlichkeit zu der Widerspruchsdienstleistung "Sponsorensuche", da auch diese Dienstleistung die Vermittlung von Kapitalgebern zum Gegenstand hat.
60 Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke in Klasse 35 "Dienstleistungen einer Werbeagentur; Verkaufsförderung für Dritte; Außenwerbung; Werbung; Werbung in einem Computernetzwerk" sind identisch mit den Widerspruchsdienstleistungen "Werbung; Marketing". Die Dienstleistung "Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur" fällt ebenso wie die Dienstleistungen der angegriffenen Marke "Bereitstellung eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen" unter die Widerspruchsdienstleistung "Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren".
61 Zu der gesteigerten Aufmerksamkeit der angesprochenen Fachverkehrskreise und der von den Vergleichswaren und –dienstleistungen angesprochenen Verbraucher kann auf die Ausführungen unter Punkt I.2 verwiesen werden, die bezüglich der Widerspruchsmarke 2 in gleicher Weise gelten.
62 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke e-BULLI ist ebenfalls von Haus aus durchschnittlich. Sie ergibt sich aus dem Wort "BULLI", der für die Vergleichswaren und –dienstleistungen von Haus aus uneingeschränkt kennzeichnungskräftig ist, wie bereits unter I.3. festgestellt. Der vorangestellte Buchstabe "e-" weist auf einen elektronischen Antrieb hin, sodass er für die Waren in Klasse 12 sowie für die Dienstleistungen in Klasse 37 eine Sachaussage dahingehend enthält, dass die Waren über einen Elektroantrieb verfügen oder Zubehör bzw. Teile eines Fahrzeugs mit Elektroantrieb sind, bzw. dass die Reparatur-, Wartungs- und Bearbeitungsdienstleistungen in Klasse 37 sich auf einen Gegenstand mit elektronischem Antrieb beziehen. Für Fahrzeuge mit Elektroantrieb ist die Bezeichnung "E-Autos" weit verbreitet, die einzelnen Fahrzeugtypen als "E-Modelle" bezeichnet.
63 Aber auch für die Dienstleistungen in Klasse 35 stellt der Buchstabe "e-" einen Sachhinweis mit dem Inhalt "elektronisch" dar, der sich auf die elektronische Erbringung der Unternehmensdienstleistung beziehen kann, wie sich aus den den Beteiligten übersandten Recherchebelegen des Senats ergibt.
64 Daher wird der angesprochene Verkehr die Herkunftsfunktion des Zeichens aus dem zweiten Wortelement "BULLI" ableiten und den Bestandteil "e-" bei der Wahrnehmung der Herkunftsfunktion vernachlässigen.
65 Der prägende Bestandteil "BULLI" der Widerspruchsmarke ist dem in klanglicher Hinsicht prägenden Wortbestandteil "Buller" der angegriffenen Marke
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klanglich durchschnittlich ähnlich. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter I.4 verwiesen.
66 Die angegriffene Marke hält damit den wegen der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen erforderlichen überdurchschnittlich weiten Abstand zu der durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke e-BULLI, der wegen der gesteigerten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise nur geringfügig verringert ist, in klanglicher Hinsicht nicht ein, sodass der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke e-BULLI in vollem Umfang begründet ist. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Widerspruchsmarke e-BULLI durch Benutzung der Widerspruchsmarke BULLI ebenfalls als gesteigert kennzeichnungskräftig anzusehen ist.
67 Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.