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Aktenzeichen | 28 W (pat) 518/22 |
Gericht | BPatG München 28. Senat |
Datum | 02. September 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2020 105 295
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2024 durch die Richterin Uhlmann als Vorsitzende sowie die Richterinnen Kriener und Berner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2021 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke EM 15638357 und der Marke IR 1 338 969 für die Waren der |
Klasse 09: | Gespeicherte Computerprogramme; Sicherheits-Blinklichter; Navigationsinstrumente; Radios für Fahrzeuge; GPS-Geräte; Geschwindigkeitsmessinstrumente und -apparate; Automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Fernsteuerungsgeräte; Diebstahlalarmanlagen [elektrisch]; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; |
Klasse 12: | Automobile; Quads; Fahrzeuge; Elektrofahrzeuge; Kleinstwagen; Elektrokleinstfahrzeuge; Motorräder; Mopeds; Nichtmotorisierte Roller [Fahrzeuge]; Elektrisch betriebene Roller; Elektrisch betriebene Scooter; Selbstbalancierende Scooter [Fahrzeuge]; Motorroller; E-Bikes; Fahrräder; Dreiradfahrzeuge mit Motor; Elektrische Dreiräder; Laufräder [Fahrzeuge]; Fahrtrichtungsanzeiger für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Ständer für Roller und Scooter; Ketten für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Lenker für Roller und Scooter; Bremsen für Roller und Scooter; Felgen für Roller und Scooter; Kurbeln für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Speichen von Rädern für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Räder für Roller und Scooter; Schutzhüllen für Roller und Scooter; Rahmen für Roller und Scooter; Angepasste Abdeckungen für Fahrzeuge; Klingeln für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Körbe für Roller und Scooter; Pumpen zum Aufpumpen von Reifen für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Teile und Ersatzteile für Roller und Scooter [Fahrzeuge] |
zurückgewiesen worden ist.
Im vorgenannten Umfang wird die Löschung der Marke 30 2020 105 295 angeordnet. |
Im Umfang der Löschung ist der Widerspruch aus der deutschen Marke 30 2011 039 283 derzeit gegenstandslos. |
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. |
1 Die Wortmarke der Beschwerdegegnerin
2 EQI
3 ist am 22. April 2020 angemeldet und am 14. Juli 2020 unter der Nummer 30 2020 105 295 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für folgende Waren und Dienstleistungen der
4 Klasse 9: Gespeicherte Computerprogramme; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Sicherheits-Blinklichter; Navigationsinstrumente; Radios für Fahrzeuge; GPS-Geräte; Geschwindigkeitsmessinstrumente und -apparate; Geschwindigkeitsmesser für Fahrräder; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Chips [integrierte Schaltkreise]; Fernsteuerungsgeräte; Fahrradhelme; Korbbrille; Diebstahlalarmanlagen [elektrisch]; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren;
5 Klasse 12: Automobile; Quads; Fahrzeuge; Elektrofahrzeuge; Kleinstwagen; Elektrokleinstfahrzeuge; Motorräder; Mopeds; Nichtmotorisierte Roller [Fahrzeuge]; Elektrisch betriebene Roller; Elektrisch betriebene Scooter; Selbstbalancierende Scooter [Fahrzeuge]; Motorroller; E-Bikes; Fahrräder; Dreiradfahrzeuge mit Motor; Elektrische Dreiräder; Laufräder [Fahrzeuge]; Fahrtrichtungsanzeiger für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Ständer für Roller und Scooter; Ketten für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Lenker für Roller und Scooter; Bremsen für Roller und Scooter; Felgen für Roller und Scooter; Kurbeln für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Speichen von Rädern für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Räder für Roller und Scooter; Schutzhüllen für Roller und Scooter; Rahmen für Roller und Scooter; Angepasste Abdeckungen für Fahrzeuge; Klingeln für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Körbe für Roller und Scooter; Pumpen zum Aufpumpen von Reifen für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Teile und Ersatzteile für Roller und Scooter [Fahrzeuge];
6 Klasse 28: Armpolster für den Sport; Armschutzpolster für Radsportler; Armschutzpolster für Skateboardfahrer; Armschutzpolster für Rollschuh- und Schlittschuhläufer; Aufsitzfahrzeuge für Kinder [Spielzeug]; aufziehbares Bewegungsspielzeug; Autorennbahnen; batteriebetriebene ferngesteuerte Spielzeugfahrzeuge; batteriebetriebenes Spielzeug; Bausätze für den Modellbau; Bausätze für maßstabsgerechte Spielzeugmodelle; Bausätze für Spielzeug-Modellautos; Beinschützer für Sportler; Bindungen für Skier; Bindungen für Snowboards; Boards für das Stand-UpPaddling; Bobs; Bodyboardgurte; Bodyboardriemen; Bodyboards; Bretter für den Wassersport; Brustschutz für Sportler; Dreiräder [Spielzeug]; Laufräder [Spielzeug]: elektronisch betätigte Spielzeugfahrzeuge; elektronische ferngesteuerte Spielfahrzeuge; elektronische Spielfahrzeuge; elektronische Spielzeugmotorfahrzeuge; Ellenbogenschützer für das Fahrradfahren [Sportartikel]; Ellenbogenschützer [Sportartikel]; Ellenbogenschutzpolster für Rollschuh- und Schlittschuhläufer; Ellenbogenschutzpolster für Skateboardfahrer; Ellenbogenschutzpolster für Radsportler; Fahrbahnattrappen für Spielzeugautos; Fahrbahnen für Spielzeugautos; Fahrgeschäfte für Vergnügungsparks; Fahrrad-Heimtrainer; Fahrzeugmodelle; ferngesteuerte Fahrzeuge [Spielzeuge]; Gleise für Modellfahrzeuge; Inline-Rollerskates; Kiteboards; Kneeboards; Kniepolster für Sportler; Knieschutzpolster für Radsportler; Knieschutzpolster für Rollschuh- und Schlittschuhläufer; Knieschutzpolster für Skateboardfahrer; Körperschutzausstattungen für Sportler; Körpertrainingsgeräte; Laufbänder für Körperübungen; Modellautos; Modellbauautos; Modelleisenbahnen; Modellrennbahnen-Sets; motorisierte Spielfahrzeuge zum Aufsitzen; pedalbetriebene Spielzeugfahrzeuge; Räder für Skateboards; Räder für Spielfahrzeuge; Rodelschlitten; Rollen für Skateboards; Roller [Spielzeug]; selbstbalancierende Roller [Spielzeug]; Rollschuhe; Schienbeinpolster für Sportler; Schienbeinschützer für Sportler; Schlittschuhe; Skateboards; Skimboards; Snowboards; Spielzeug-Rennbahnen; Spielzeugautos; Spielzeugfahrzeuge; Spielzeugtretfahrzeuge; Surfbretter; Wakeboards; Windsurfboards;
7 Klasse 38: Kommunikationsdienste mittels Telefon; Elektronische Kommunikationsdienstleistungen; Kommunikationsdienste mittels Computer; Kommunikationsdienste über elektronische Medien; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Übertragung von Daten über Satellit und Cloud; Elektronische Nachrichtenübermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Übermitteln von Informationen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Übertragung von Informationssignalen; Interaktive Kommunikationsdienste; Kommunikationsdienste für die Fernsteuerung von elektronischen Geräten; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Notmeldungen und Anrufen; Elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten über Computerterminals und elektronische Geräte; Signalübertragung für den elektronischen Handel über Telekommunikationssysteme und Datenkommunikationssysteme; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von digitalen Daten; Übertragung von Daten mittels Telekommunikation; Übertragung von Daten, einschließlich über audiovisuelle Geräte; Übertragung von Ton-, Bild-, Video- und Datensignalen; Verbindungsdienstleistungen für Datenbanken; Elektronischer Austausch von Daten; Übertragung von Informationen aus der Verkehrsüberwachung; Bereitstellung des Zugangs zu Online-Adressbuch-, Kalender- und Terminkalenderdiensten; Telekommunikationsdienste für Notdienste; Übermittlung von Notfallmeldungen [auf elektronischem Wege].
8 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 14. August 2020 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin am Montag, dem 17. September 2020 Widerspruch eingelegt aus
9 der am 10. November 2011 in das Register bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 30 2011 039 283 eingetragenen und am 16. Dezember 2011 veröffentlichten Wortmarke (im Folgenden W1)
eQ
10 die registriert ist für Waren der
Klasse 12: | Fahrzeuge | ||
12 der am 1. Dezember 2016 für die Waren der
13 Klasse 12 Kraftfahrzeuge
14 registrierten Unionsmarke 015 628 357 (im Folgenden W2)
EQ
15 aus der am 19. September 2017 unter der Nummer IR 1 338 969 international registrierten Wort-/Bildmarke
Abbildung
16 deren Schutz für die Waren der
Klasse 12: | Motor vehicles and parts thereof (as far as included in class 12) | ||
18 auf die Europäische Union erstreckt worden ist.
19 Zur Begründung hat sie vorgebracht, die Widerspruchsmarken verfügten über normale Kennzeichnungskraft. Die angegriffene Marke halte den wegen Warenidentität bzw. hohen Warenähnlichkeit erforderlichen Zeichenabstand zu den Widerspruchsmarken in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht nicht ein.
20 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 5. März 2021 gegen die Widerspruchsmarke W1 eQ die Einrede der Nichtbenutzung erhoben.
21 Sie hat vorgetragen, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei äußerst gering, da sie nicht als Herkunftshinweise, sondern als Modellbezeichnungen aufgefasst würden, wobei der erste Buchstabe „E“ auf den elektrischen Antrieb der Modelle hinweise. Das „E“ diene in Deutschland als offizielle Bezeichnung für Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb. Halter derartiger Kraftfahrzeuge könnten ein Kfz-Kennzeichen mit einem „E“ im Nummernschild beantragen. Der Buchstabe werde herstellerübergreifend zur Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Elektroantrieben benutzt. Es fehle auch an der Zeichenähnlichkeit, da sich die Zeichen in Silbenzahl und Länge unterschieden, sodass selbst bei unterstellter Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr bestehe, zumal der Verkehr den Zeichen im Bereich der Vergleichswaren wegen der damit verbundenen hohen Anschaffungskosten mit hoher Aufmerksamkeit begegne. Die Widerspruchsmarke W3
Abbildung
weise zudem markante graphische Elemente auf, die der angegriffenen Wortmarke fehlten: Das „E“ sei deutlich an das Aussehen eines Steckers angelehnt, das Q erinnere stark an den An-/Ausschalter bei Elektrogeräten. Jedenfalls fehle es aber hinsichtlich der meisten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke an jeglicher Warenähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarken.
22 Die Widersprechende hat im Amtsverfahren Benutzungsunterlagen für Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb vorgelegt.
23 Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat die Markenstelle für Klasse 12 des DPMA den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Widersprechende habe die Benutzung der Widerspruchsmarke W1 auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht glaubhaft gemacht. Die angegriffene Marke halte den wegen der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken W2 und W3 und der Identität der von diesen beanspruchten Vergleichswaren erforderlichen weiten Abstand zu den Widerspruchsmarken ein. Auch eine Verwechslungsgefahr wegen gedanklichen In-Verbindung-Bringens sei ausgeschlossen.
24 Gegen diesen ihr am 13. Dezember 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 16. Dezember 2021.
25 Sie trägt vor, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchszeichen sei von Haus aus durchschnittlich. Das „E“ werde vom Verkehr nur dann als Abkürzung für elektrisch oder elektronisch verstanden, wenn es isoliert oder als Prä- oder Suffix zusammen mit einer bereits etablierten Bezeichnung, etwa verbunden durch einen Bindestrich verwendet werde, nicht aber, wenn es wie bei den Widerspruchsmarken in einer Gesamtbezeichnung aufgehe. EQ habe keine sachliche Bedeutung und werde auch nicht als Modellbezeichnung verstanden. Wegen der von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und der engen Warenähnlichkeit der Vergleichswaren sei eine Verwechslungsgefahr nur ausgeschlossen, wenn die Vergleichszeichen unähnlich seien. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Vergleichszeichen EQ und EQI seien einander ähnlich. Sie stimmten in zwei von drei Buchstaben überein und seien in den besonders beachteten Wortanfängen identisch. Der zusätzliche dritte Buchstabe „I“ der jüngeren Marke sei wesentlich schmaler als die ausladenden identischen Buchstaben EQ und führe deshalb nicht zu einer maßgeblichen Erweiterung der Wortlänge. In der Großschreibung stelle er nur einen senkrechten Strich dar, der die auffälligeren ersten beiden Buchstaben optisch begrenze. Diese bildliche Ähnlichkeit führe auch zu einer klanglichen Ähnlichkeit bzw. Identität, da der Verkehr, der das „I“ in dem jüngeren Zeichen als Begrenzung verstehe, dieses nicht aussprechen werde, sodass klangliche Zeichenidentität bestehe. Aber auch bei Aussprache des „I" bestehe klangliche Ähnlichkeit. Der Verkehr werde die Widerspruchszeichen englisch IKJUH aussprechen und das angegriffene Zeichen IKJU-EI. Da die englische Aussprache des Buchstabens „E“ wie die deutsche Aussprache des Buchstabens „I“ klinge, werde die Aussprache der Zeichen in der undeutlichen Erinnerung des Verkehrs verschwimmen, sodass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Nichts anderes gelte für die Wort-/Bildmarke
Abbildung
.
26 Auch die Annahme des Amtes, die Benutzung der Widerspruchsmarke W1 sei nicht glaubhaft gemacht, sei fehlerhaft. Die Benutzung der Widerspruchsmarken sei als amtsbekannt festzustellen. Denn das Zeichen EQ sei die 2016 unter großer allgemeiner Beachtung eingeführte Marke der Widersprechenden für deren Elektromobilitätssparte, insbesondere für Elektrofahrzeuge. Die Marke sei dem allgemeinen Publikum bekannt, es sei mit ihr tagtäglich im Straßenverkehr konfrontiert. Daher bedürfe es keiner weiteren Glaubhaftmachung der Benutzung.
27 Jedenfalls sei dem Widerspruch aber wegen mittelbarer Verwechslungsgefahr stattzugeben. Die Widersprechende habe bereits vor der Anmeldung über eine Zeichenserie verfügt, von der die Modelle EQA und EQC bereits vorgestellt gewesen seien. Am 14. Mai 2020 habe die Widersprechende bekannt gegeben:
28 „Mercedes Benz wird diese wegweisende Technologie über die gesamte Palette ausrollen, von der A- bis zur S-Klasse, von GLA bis zum GLE bekommen die Verbrennungsmotoren elektrische Unterstützung zur Seite gestellt.“
29 Aufgrund der bereits vorgestellten Modelle EQA und EQC sei die Zeichenbildungsstruktur der Marken für diese Modelle bereits offensichtlich gewesen. Nur eine Woche nach dieser Veröffentlichung habe die Beschwerdegegnerin die angegriffene Marke angemeldet und dabei die identische Zeichenbildungsstruktur, aber den Buchstaben „I“ benutzt, einen der wenigen, für den die Widersprechende keinen Markenschutz besessen habe. Damit habe sie sich in die zugunsten der Widersprechenden geschützte Markenserie geschoben.
30 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
31 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2020 105 295 auf den Widerspruch aus den Marken 30 2011 039 283, UM 015 628 357 und IR 1 338 969 anzuordnen.
32 Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
33 die Beschwerde zurückzuweisen.
34 Einen Antrag auf Löschung der Widerspruchsmarke W1 DE 30 2011 0392 83 „eQ“ hat sie auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
35 Sie trägt vor, die Beschwerdeführerin habe die Benutzung der Widerspruchsmarke W1 nicht nachgewiesen, die vorgelegten Unterlagen genügten dafür nicht, Screenshots seien als Nachweis nicht geeignet, zudem bestehe kein Inlandsbezug, die bloße Abrufbarkeit im Inland genüge dafür nicht. Zudem werde die betreffende Website nicht von der Widersprechenden, sondern von einer Mercedes Benz AG betrieben, deren Nutzung sich die Widersprechende nicht zurechnen lassen könne. Auch stammten die vorgelegten Unterlagen nicht aus dem relevanten Benutzungszeitraum, sondern aus dem Jahr 2021. Sie zeigten zudem nicht die Widerspruchsmarke, sondern durchgehend Marken mit drei Buchstaben, was zu einer Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Zeichen führe. Deshalb sei die Widerspruchsmarke W1 sofort aus dem Register zu löschen. Auch von einer Amtsbekanntheit sei nicht auszugehen. Selbst wenn man eine Benutzung unterstelle, sei diese nicht markenmäßig, da aus den Unterlagen nur die Nutzung als Modellbezeichnung hervorgehe, die aber keine markenmäßige Benutzung darstelle. Ungeachtet der Frage der Benutzung bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Widerspruchsmarken verfügten nur über eine geringe Kennzeichnungskraft, da sie einen deutlich beschreibenden Anklang für Fahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge hätten. Das „E“ werde in Deutschland auf Nummernschildern offiziell zur Bezeichnung von Fahrzeugen mit Elektroantrieben benutzt. Auch herstellerübergreifend werde das „E“ von Automobilherstellern in Modellbezeichnungen mit Elektroantrieb verwendet. Entsprechend sei Markenanmeldungen des Buchstabens „E“ für Fahrzeuge die Eintragung versagt worden. Es fehle an der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, da der Buchstabe „I“ in den Widerspruchsmarken keine Entsprechung habe. Dies falle bei der Kürze der Vergleichszeichen klanglich und bildlich ins Gewicht, weshalb bereits mehrfach eine Verwechslungsgefahr zwischen vergleichbaren Kurzbezeichnungen verneint worden sei. Die Widerspruchsmarke W3
Abbildung
verfüge schließlich über zusätzliche Bildelemente – das „E“ erinnere an das Symbol für einen Stecker, das „Q“ in der konkreten bildlichen Ausgestaltung an einen Ausschaltknopf – die in dem jüngeren Zeichen nicht vorhanden seien. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da der Verkehr eine Aufspaltung zwischen „EQ“ in voneinander getrennte Buchstaben nicht vornehme, sondern die Buchstabenfolge als einheitliche wahrnehme, sodass der Eindruck einer Serienmarke nicht entstehe.
36 Auch eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sei überwiegend nicht vorhanden.
37 Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2023 hat die Beschwerdegegnerin auch gegenüber den Widerspruchsmarken W2 und W3 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Die Beschwerdeführerin hat darauf verwiesen, dass die Benutzungsschonfrist für diese Widerspruchsmarken bei Anmeldung angegriffenen Marke noch nicht abgelaufen sei, die Einrede der Nichtbenutzung nach dem geltenden neuen Recht nicht erhoben werden könne.
38 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung nebst Anlagen Bezug genommen.
39 Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg, da zwischen den Vergleichszeichen in Bezug auf diese Waren Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 8. Dezember 2021 ist daher teilweise aufzuheben, soweit der Widerspruch in Bezug auf diese Waren zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der Marke für diese Waren aufgrund des Widerspruchs aus den Widerspruchsmarken W2 und W3 anzuordnen. Der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke W1 ist insoweit derzeit gegenstandslos. Die weitergehende Beschwerde ist dagegen zurückzuweisen, weil zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken in Bezug auf die übrigen Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke geschützt ist, keine Verwechslungsgefahr besteht, sodass die Markenstelle den Widerspruch insoweit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG)
40 Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Widerspruch aus der Marke W1 eQ begründet ist, insbesondere ob die Benutzung der Widerspruchsmarke W1 glaubhaft gemacht worden ist. Denn die Beschwerdeführerin hat die Benutzung nur für Personenkraftfahrzeuge mit Elektroantrieb behauptet und bewegt sich damit in einem Warenbereich, der enger ist als die für die Widerspruchsmarke W2 registrierte Ware „Kraftfahrzeuge“, sodass ihr Schutz nicht weiterreichen kann als der Schutz der mit ihr nahezu zeichenidentischen Widerspruchsmarke W2 EQ, die sich bei Anmeldung der angegriffenen Marke noch in der Benutzungsschonfrist befand. Soweit die Löschung der angegriffenen Marke aus den Widerspruchsmarken W2 und W3 angeordnet worden ist, ist der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke W1 mithin derzeit gegenstandslos, im Übrigen mangels hinreichender Warenähnlichkeit unbegründet, sodass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.
41 Der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke W2 EQ ist zum Teil begründet und die angegriffene Marke EQI gemäß §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, MarkenG für die im Tenor genannten Waren zu löschen. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
42 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24 – RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.).
43 Die im Tenor genannten Waren der angegriffenen Marke in Klasse 12 sind teilweise identisch und teilweise durchschnittlich ähnlich zu den Waren der Widerspruchsmarke „Kraftfahrzeuge“. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren in der Klasse 9 besteht durchschnittliche Ähnlichkeit, die übrigen Waren sowie die Waren in Klasse 28 und die Dienstleistungen in Klasse 38 weisen keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu den Vergleichswaren „Kraftfahrzeuge“ auf.
44 Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 – PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM/ZOOM).
45 Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Auch bei einander ergänzenden Produkten kann für den Verkehr eine gemeinsame betriebliche Verantwortung für deren Herstellung und Vertrieb naheliegen. Erforderlich im Sinne einer funktionellen Ergänzung von Waren und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 16 – DESPERADOS/DESPERADO m. w. N.; BPatG 30 W (pat) 22/19 – CRETE/CRET; 26 W (pat) 18/14 – Cada Design/CADA).
46 Nach der maßgeblichen Registerlage ist die Widerspruchsmarke W2 für die Waren der Klasse 12 „Kraftfahrzeuge“ geschützt. Die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren erhobene Einrede der mangelnden Benutzung ist gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG in der seit 14. Januar 2019 geltenden Fassung unzulässig. Danach hat der Widersprechende die Benutzung der Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke nachzuweisen, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch gegen diese mehr möglich ist. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist für die Unionsmarke W2 wurde gemäß Art. 18 Abs. 1 UMV durch deren Eintragung am 1. Dezember 2016 in Gang gesetzt und war im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 22. April 2020 noch nicht abgelaufen. Ein zweiter, wandelnder Benutzungszeitraum ist im neuen Recht nicht vorgesehen, sodass weiterhin von der Registerlage auszugehen ist.
47 Unter Kraftfahrzeugen versteht der Verkehr, die mit Kraftfahrzeugen befassten Verbraucher sowie die Fachkreise, durch Motor angetriebene nicht schienengebundene Landfahrzeuge. Die Waren der angegriffenen Marke in Klasse 12 Automobile; Quads; Fahrzeuge; Elektrofahrzeuge; Kleinstwagen; Elektrokleinstfahrzeuge; Motorräder; Mopeds; Elektrisch betriebene Roller; Elektrisch betriebene Scooter; Motorroller fallen ohne weiteres unter diesen Begriff, da sie mit Motorantrieb ohne eigenen Kraftaufwand betrieben werden können und der Fortbewegung auf längeren oder kürzeren Strecken dienen. Aber auch selbstbalancierende Scooter [Fahrzeuge]; nichtmotorisierte Roller [Fahrzeuge]; E-Bikes; Fahrräder; Dreiradfahrzeuge mit Motor; Elektrische Dreiräder; Laufräder [Fahrzeuge] bewegen sich im durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich mit Kraftfahrzeugen. Denn der angesprochene Verkehr ist daran gewöhnt, dass Kraftfahrzeughersteller auch als Hersteller von Fahrrädern auftreten, wie etwa die Firmen Peugeot, BMW oder KTM, die sowohl im Bereich von Personenkraftwagen bzw. Motorrädern als auch Fahrrädern mit und ohne Motorantrieb am Markt tätig sind. Hinzu kommt, dass die Vergleichswaren gerade im Bereich des Stadtverkehrs in vergleichbarer Weise als Fortbewegungsmittel eingesetzt werden können und zunehmend eingesetzt werden. Die Fortbewegung mit Fahrrädern oder Lastenfahrrädern, aber auch mit Elektro- und anderen Rollern auf kurzen Strecken des Alltags wird aus Gründen des Klimaschutzes seit Jahren aktiv beworben und setzt sich zunehmend durch, sodass zwei- und dreirädrige Fahrzeuge als Ergänzung und Alternative zur Fortbewegung mit dem Pkw dienen. Daher besteht zwischen diesen Vergleichswaren der Klasse 12 jedenfalls eine durchschnittliche Warenähnlichkeit.
48 Die Waren der angegriffenen Marke Fahrtrichtungsanzeiger für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Ständer für Roller und Scooter; Ketten für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Lenker für Roller und Scooter; Bremsen für Roller und Scooter; Felgen für Roller und Scooter; Kurbeln für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Speichen von Rädern für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Räder für Roller und Scooter; Rahmen für Roller und Scooter; Klingeln für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Teile und Ersatzteile für Roller und Scooter [Fahrzeuge] sind Fahrzeugteile, die für die Benutzung von Kraftfahrzeugen unerlässlich sind. Sie sind den Kraftfahrzeugen der Widerspruchsmarke deshalb noch durchschnittlich ähnlich. Denn der Verkehr wird davon ausgehen, dass die Hersteller von Kraftfahrzeugen auch die Ersatzteile für diese Fahrzeuge in eigener Verantwortung herstellen, wenn sie auf gleiche Weise wie die Fahrzeuge gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für die Waren in Klasse 12 angepasste Abdeckungen für Fahrzeuge. Es kann sich hierbei um Hard- oder Soft-Tops für Cabriolets handeln, die an den jeweiligen Fahrzeugtyp angepasst und ggf. in das Fahrzeug integriert sind und seine ganzjährige Benutzung bei jedem Wetter ermöglichen. Die enge funktionale Verbindung rechtfertigt es, diese Waren den Kraftfahrzeugteilen gleichzustellen.
49 Im entfernten Ähnlichkeitsbereich zu Kraftfahrzeugen stehen auch die Waren der Klasse 12 Schutzhüllen für Roller und Scooter; Körbe für Roller und Scooter; Pumpen zum Aufpumpen von Reifen für Roller und Scooter [Fahrzeuge], da diese Waren typisches Zubehör sind, das auf die individuelle Form des Fahrzeugs angepasst sein kann.
50 Die Waren der angegriffenen Marke in Klasse 9 Sicherheits-Blinklichter; Navigationsinstrumente; Geschwindigkeitsmessinstrumente und -apparate; Automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge sind ebenfalls typische Fahrzeugbestandteile von modernen Kraftfahrzeugen, ohne die deren Funktion der Fortbewegung im modernen Straßenverkehr nicht mehr möglich ist, wie sich aus den den Beteiligten übersandten Recherchebelegen des Senats ergibt.
Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge sind andere Begriffe für Fahrzeugbatterien in Elektrofahrzeugen. Deshalb gehören sie ebenso wie Akkumulatorengefäße, Akkumulatorenkästen, Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren zur Grundausstattung elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge und bewegen sich damit im durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich zu den Kraftfahrzeugen, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt.
52 Die Waren gespeicherte Computerprogramme der angegriffenen Marke bewegen sich noch im durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich zu Kraftfahrzeugen. Denn sie unterscheiden sich einerseits wegen ihrer fehlenden Körperlichkeit und vielfältigen inhaltlichen Ausgestaltung wesentlich von Kraftfahrzeugen, finden andererseits aber beim Betrieb von Kraftfahrzeugen breite Verwendung, ohne die der Betrieb eines modernen Fahrzeugs nicht möglich wäre. Zudem bieten Kraftfahrzeughersteller ihren Kunden Software in Form von auf ihre Kraftfahrzeuge abgestimmten Anwendungen zum Erwerb an. Daher kann man diesen Waren wegen ihrer funktionell ergänzenden Funktion die Ähnlichkeit mit Kraftfahrzeugen nicht absprechen.
53 Auch Fernsteuerungsgeräte gehören etwa in Form von Fahrzeugschlüsseln, die die Ver- und Entriegelung ohne mechanischen Aufwand aus der Ferne ermöglichen, zu den typischen Bestandteilen von Fahrzeugen. Auch mit Diebstahlalarmanlagen [elektrisch] sind moderne hochwertige Fahrzeuge regelmäßig ausgestattet. Aber auch Radios für Fahrzeuge; GPS-Geräte gehören inzwischen zu der Basisausstattung moderner Fahrzeuge und sind in die Fahrzeuge individuell integriert. Daher ist eine wenn auch unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zwischen diesen Waren der angegriffenen Marke und den Kraftfahrzeugen der Widerspruchsmarke zu bejahen.
54 Dies gilt nicht für die Waren der angegriffenen Marke Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Chips [integrierte Schaltkreise]. Derartige Waren haben, selbst wenn sie auch in Fahrzeugen Verwendung finden, keinen eindeutigen Bezug zu Kraftfahrzeugen und der Verkehr wird auch nicht davon ausgehen, dass sie unter der Verantwortung der Fahrzeughersteller produziert werden. Gleiches gilt für Geschwindigkeitsmesser für Fahrräder; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Fahrradhelme; Korbbrille. Der Senat vermochte insoweit keine Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren Kraftfahrzeuge festzustellen.
55 Unähnlich zu den Widerspruchswaren „Kraftfahrzeuge“ sind auch die Waren der angegriffenen Marke in Klasse 28. Dabei handelt es sich um Spielwaren und Schutzzubehör aus dem Sportbereich sowie Sportgeräte. Sie dienen abweichenden Funktionen, werden regelmäßig nicht von Kfz-Herstellern hergestellt oder angeboten und weisen auch darüberhinaus auch keinerlei Berührungspunkte mit Kraftfahrzeugen auf. Der Verkehr wird daher nicht von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft mit Kraftfahrzeugen ausgehen.
56 Dies gilt auch für die beanspruchten elektronischen Kommunikationsdienstleistungen und Kommunikationsdienste der angegriffenen Marke in Klasse 38. Diese Dienstleistungen weisen keinerlei Ähnlichkeit zu Kraftfahrzeugen auf. Selbst wenn Fahrzeuge regelmäßig mit Kommunikationseinrichtungen versehen sind und Fahrzeughersteller ergänzend Software und entsprechende Anwendungen beim Betrieb ihrer Fahrzeuge zur Verfügung stellen, wird der angesprochene Verkehr nicht davon ausgehen, dass die technische Übermittlung der Kommunikation durch die Fahrzeughersteller selbst oder unter ihrer Kontrolle erbracht und angeboten wird. Diese Dienstleistungen werden regelmäßig von darauf spezialisierten Unternehmen der Telekommunikationsbranche erbracht.
57 Daher scheidet eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bezüglich der Waren der Klasse 9 Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Chips [integrierte Schaltkreise]; Geschwindigkeitsmesser für Fahrräder; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Fahrradhelme; Korbbrille sowie der Waren in Klasse 28 und der Dienstleistungen in Klasse 38 schon mangels Warenähnlichkeit aus.
Die Vergleichswaren im Ähnlichkeitsbereich richten sich überwiegend sowohl an breite Verkehrskreise, nämlich an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee) als auch an den Fahrzeugfachhandel sowie die Transportbranche. Alle beteiligten Verkehrskreise werden den Waren der Klasse 12 mit gesteigerter Aufmerksamkeit begegnen, da es sich bei motorgetriebenen Fahrzeugen um hochpreisige Waren handelt, die sich der Verbraucher nur gelegentlich im Leben leistet und mit deren Anschaffung er sich deshalb vorab gründlich beschäftigt. Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 ist dagegen von durchschnittlicher Aufmerksamkeit der angesprochenen Endverbraucher auszugehen. | ||
Die Widerspruchsmarke W2 EQ verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. | ||
60 Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
61 Die ältere Marke besteht aus der Buchstabenfolge EQ.
62 Die Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens EQ ist von Haus aus durchschnittlich. Der Verkehr wird die Buchstabenfolge nicht als Kurzwort – ein solches gibt es weder im Deutschen noch im Englischen – sondern als willkürliche Buchstabenzusammensetzung oder als Akronym verstehen, dessen Bedeutung sich ihm aber nicht unmittelbar erschließt.
63 Der Buchstabe „E“ ist in Alleinstellung oder in Verbindung mit einem Sachbegriff ein Kürzel für „elektronisch“ (vgl. E-Mail, E-Bike, E-Scooter, E-Auto, e-Fuels).
64 Eine Übung, dass der Buchstabe generell als Hinweis auf einen Elektroantrieb wahrgenommen wird, vermag der Senat jedoch nicht festzustellen. Zwar dient der Buchstabe „E“ am Ende der Buchstaben-Zahlenfolge eines Kfz-Kennzeichens als Hinweis auf den Elektroantrieb des gekennzeichneten Fahrzeugs. Dies gilt aber nur in diesem amtlichen Kontext und lässt keinen Schluss auf eine entsprechende Kennzeichnungsgewohnheit der Hersteller zu.
65 Die Kennzeichnungsgewohnheiten der Pkw-Hersteller für ihre Elektrofahrzeuge weisen keine Einheitlichkeit auf, wie die Recherche des Senats ergeben hat. So werden die Elektrofahrzeuge der Firma VW mit den Kürzeln ID.3, ID.4 etc. bezeichnet. Die Firma BMW benutzt die Reihen iX, i7, i5, i4, iX1, die Firma Ford benennt die Fahrzeug mit Sachbegriffen aus dem Tierreich oder ähnlichem wie „PUMA“, „FOCUS“, „KUGA“, „MUSTANGMACH-E“, „S-MAX“ oder „GALAXY“. AUDI verwendet das kleine „e“ mit Bindestrich wie „e-tron GT quattro“, „RS-e-tron GT“, „Q8 e-tron“, „Q8 Sportback e-tron“. Opel und Toyota bezeichnen Elektrofahrzeuge mit dem Zusatz „Electric“ in „Rocks Electric“, „Corsa Electric“, „Mokka Electric“ etc. und die Firma Renault versieht ihre Fahrzeugreihen mit dem Zusatz „E-TECH“ in „Megane E-TECH“, „Twingo E-TECH“ oder „ZOE E-TECH“.
66 Es findet sich daher kein Anhaltspunkt, dass „E“ in zweiteiligen Buchstabenfolgen als Hinweis auf einen Elektroantrieb wahrgenommen und vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden und deshalb vernachlässigt wird.
67 Der Buchstabe Q ist ein Symbol in der Mathematik und dient auch für andere Sachbegriffe als Abkürzung, im hier relevanten Warenbereich hat er jedoch keine inhaltliche Bedeutung.
68 Die Buchstabenfolge EQ hat als Abkürzung vielfältige mögliche Bedeutungen, sie steht für Einstellungsquote, Eiwei (med), Emotionale Intelligenz, Energiequotient oder Entwicklungsquotient (https://abkuerzungen.woxikon.de/abkuerzung/eq.php), im Zusammenhang mit Fahrzeugen kommt ihr aber keine im Vordergrund stehende Sachbedeutung zu, sodass von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Buchstabenfolge auszugehen ist.
69 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Marke werde nicht markenmäßig, sondern als bloße Modellbezeichnung wahrgenommen, geht fehl. Die Frage der Wahrnehmung als Modellbezeichnung kann sich nur im Rahmen der Benutzung stellen. Fragen der Benutzung sind aber im hier maßgeblichen Registerverfahren jedenfalls während der Benutzungsschonfrist unbeachtlich. Ungeachtet dessen ist eine Verkehrsübung, Zweitbezeichnungen neben dem Herstellernamen als bloßen Hinweis auf die konkrete Ausstattung der Ware zu verwenden, jedenfalls im Kfz-Gewerbe nicht festzustellen. Im Gegenteil ist der Verkehr daran gewöhnt, in den Modellbezeichnungen der Kfz-Hersteller eine Herkunftskennzeichnung zu erkennen und die Fahrzeuge auch entsprechend zu benennen, etwa den R4 und R5 von Renault oder den 3er, 5er und 7er von BMW und entsprechende Modelle der Firma Audi.
70 Konkrete Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft liegen nicht vor.
71 Den deshalb erforderlichen deutlichen Abstand zwischen den Vergleichszeichen hält die angegriffene Marke in schriftbildlicher Hinsicht nicht ein. Die Vergleichszeichen sind schriftbildlich durchschnittlich ähnlich.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; BGH a. a. O. Rdnr. 31 – RETROLYMPICS; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – RETROLYMPICS). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O. – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. – RETROLYMPICS). | ||
73 Schriftbildlich stehen sich die Buchstabenfolgen EQI und EQ gegenüber.
74 EQI ist kein Wort einer im Inland bekannten Sprache. Die Buchstabenfolge stellt nach deutschem Sprachverständnis kein einheitliches Wort dar, weil auf das Q in deutschen Wörtern regelmäßig der Buchstabe u folgt, bevor sich ein weiterer Vokal anschließt. Daher wird der Verkehr die Buchstabenfolge allenfalls als Abkürzung wahrnehmen, der im Deutschen aber keine inhaltliche Bedeutung zukommt.
75 Im Schriftbild nehmen die beiden ersten, in den Vergleichszeichen identischen, Buchstaben EQ deutlich mehr Raum ein als der dritte zusätzliche Buchstabe I der angegriffenen Marke. Dieser erscheint in der im Register eingetragenen Großschreibung als schlichter senkrechter Strich, der unterschiedlich interpretiert werden kann, wie sich schon aus dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 29. April 2020 im Eintragungsverfahren ergibt. Es kann der Vokal „i“ in Großschrift sein, der Konsonant „L“ in Kleinschrift, aber auch ein bloßes graphisches Element. In letzterem Fall wird er nicht beachtet und erinnert werden, das jüngere Zeichen wird dann durch das ältere Zeichen EQ geprägt (vgl. BPatG Beschluss. v. 17.03.2000, 33 W (pat) 225/99 ABBI – ABB). Aber auch wenn er als Buchstabe erkannt wird, fällt er schriftbildlich gegenüber den voluminösen Anfangsbuchstaben EQ nicht maßgeblich ins Gewicht, und das auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine relativ kurze Buchstabenfolge handelt. Eine maßgebliche Verlängerung des Wortzeichens entsteht durch den zusätzlichen Strich nicht. In der vagen Erinnerung wird der Verkehr eher die Gemeinsamkeiten der auffälligeren und voluminösen Buchstaben am Anfang des Zeichens wahrnehmen als den schmalen abweichenden dritten Buchstaben, der zudem nicht eindeutig benennbar ist. Daher ist von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen in schriftbildlicher Hinsicht auszugehen, die auch bei gesteigerter Aufmerksamkeit des Verkehrs für die Waren im Ähnlichkeitsbereich die Gefahr von Verwechslungen in schriftbildlicher Hinsicht begründet.
76 Insgesamt ist vor dem Hintergrund einer durchschnittlichen schriftbildlichen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, durchschnittlicher bis erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise, einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und Identität bis leicht unterdurchschnittlicher Ähnlichkeit der im Tenor genannten Vergleichswaren von einer Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auszugehen.
77 Auch aus der Widerspruchsmarke W3
Abbildung
kann die Beschwerdeführerin gemäß §§ 107 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Löschung der angegriffenen Marke für die im Tenor benannten Waren verlangen.
78 Für die Frage der Warenähnlichkeit ist auch bezüglich der Widerspruchsmarke W3 auf die Registerlage abzustellen. Da sich die Widerspruchsmarke, deren Schutzerstreckung in der Europäischen Union am 19. September 2017 registriert worden ist, im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke am 22. April 2020 noch in der fünfjährigen Benutzungsschonfrist befunden hat, ist die gegen sie erhobene Einrede der Nichtbenutzung unzulässig, es ist auf die Registerlage abzustellen.
79 Die Vergleichswaren bewegen sich in Klasse 12 im Identitäts- bzw. engen Ähnlichkeitsbereich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. 1. verwiesen.
80 Da die Widerspruchsmarke nicht nur für Kraftfahrzeuge (motor vehicles), sondern auch für Kraftfahrzeugteile in Klasse 12 (and parts thereof) Schutz genießt, besteht nicht nur Ähnlichkeit, sondern Identität zu den Waren der angegriffenen Marke in Klasse 12 Fahrtrichtungsanzeiger für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Ständer für Roller und Scooter; Ketten für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Lenker für Roller und Scooter; Bremsen für Roller und Scooter; Felgen für Roller und Scooter; Kurbeln für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Speichen von Rädern für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Räder für Roller und Scooter; Rahmen für Roller und Scooter; Angepasste Abdeckungen für Fahrzeuge; Klingeln für Roller und Scooter [Fahrzeuge]; Teile und Ersatzteile für Roller und Scooter [Fahrzeuge].
81 Zu den Waren der angegriffenen Marke Schutzhüllen für Roller und Scooter, Körbe für Roller und Scooter, Pumpen zum Aufpumpen von Reifen für Roller und Scooter [Fahrzeuge] besteht überdurchschnittliche Ähnlichkeit, da sie regelmäßig mit Fahrzeugteilen gemeinsam angeboten werden und diese als Zubehör funktionell ergänzen.
82 Zwischen den im Tenor genannten Waren der angegriffenen Marke in Klasse 9 und den Fahrzeugteilen der Widerspruchsmarke in Klasse 12 besteht enge Ähnlichkeit, da die Waren der angegriffenen Marke ebenfalls Kraftfahrzeugteile, wenn auch elektronischer Art, sein und in gleicher Weise wie jene dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs dienen können. Keine Ähnlichkeit besteht dagegen zu den Waren der angegriffenen Marke in Klasse 9 Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Chips [integrierte Schaltkreise]; Geschwindigkeitsmesser für Fahrräder; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Fahrradhelme; Korbbrille, den Waren in Klasse 28 und den Dienstleistungen in Klasse 38. Eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist schon aus diesem Grund ausgeschlossen, sodass die Beschwerde für diese Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen war. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter B.2. verwiesen.
83 Die Widerspruchsmarke
Abbildung
weist für die relevanten Vergleichswaren von Haus aus ebenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Hinsichtlich des Wortbestandteils wird auf die Ausführungen unter B.3. verwiesen. Die Stilisierung der Buchstaben, die vage an das Symbol für einen dreipoligen Netzstecker und das Symbol für den Ein-/Ausschalter
Abbildung
erinnern, stellt für den Verkehr einen Bezug zur Elektrotechnik her, ohne die Erkennbarkeit der Buchstaben zu beeinträchtigen oder zu einer eigenartigen Verfremdung zu führen. Der Bildbestandteil vermittelt der Buchstabenfolge keine erkennbare inhaltliche Aussage, die die Kennzeichnungskraft der Buchstabenfolge schwächt oder verändert. Daher kommt auch dieser Widerspruchsmarke von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
84 Die angegriffene Marke hält auch zu der Widerspruchsmarke
Abbildung
den wegen der größeren Warenähnlichkeit erforderlichen weiten Abstand nicht ein.
Abbildung | und | EQI | ||
86 sind schriftbildlich noch im durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich, da das zusätzliche letzte Element „I“ der angegriffenen Marke gegenüber den übereinstimmenden ersten Buchstabenelementen weitgehend zurücktritt. Die fehlende Stilisierung im angegriffenen Zeichen führt zwar zu einem geringfügig größeren Zeichenabstand, dieser genügt wegen der größeren Ähnlichkeit der im Tenor genannten Vergleichswaren jedoch nicht, um eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht auszuschließen.
87 Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.