28 W (pat) 516/22
28 W (pat) 516/22
Aktenzeichen
28 W (pat) 516/22
Gericht
BPatG München 28. Senat
Datum
19. Juni 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Bezeichnung

2 Bio-Electrical-Therapies

3 ist am 24. Juni 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsanlagen; Computer; Bespielte Disketten und Speicherkarten; Computer-Software; Elektroden;

Klasse 10: Ärztliche Apparate und Instrumente; Apparate zur neuromuskulären Stimulation; orthopädische Artikel; künstliche Gliedmaßen; Prothesen; medizinische Elektroden und computergestützte ärztliche Übungsgeräte für die Physiotherapie; Geräte für eine Muskel- oder Nervenstimulation; Elektrostimulationsgeräte für eine Muskel- oder Nervenstimulation; Geräte in Form von Auflagen für Teile eines Körpers oder als Ganzkörperauflage zur Elektrostimulation; Trainingsgeräte für medizinische Rehabilitation; Computergesteuerte Trainingsgeräte für therapeutische Zwecke; Trainingsgeräte zur Stimulation für medizinische Zwecke; Medizinische Elektroden; Elektroden für medizinische Apparate; elektrische und elektronische Apparate und Instrumente für ärztliche und paramedizinische Zwecke und für die Physiotherapie;

Klasse 28: Turn- und Sportartikel [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Trainingsgeräte für Bodybuilding und Fitness; Fitnessgeräte; Sportgeräte; Fitnessgeräte und Sportgeräte mit Vibration und Elektrostimulation;

Klasse 36: Finanzplanung; Finanzierungsdienste; Finanzanlage; Finanzberatung; Finanzanalysen; Finanzgeschäfte; Finanzanlagenberatung; Finanzdienstleistungen; Finanzierung von Produktentwicklung;

Klasse 42: Produktentwicklung; Produktdesign; Entwicklung von Medizinprodukten; Ingenieurdienstleistungen zur Entwicklung von Medizinprodukten; Produktentwicklungsberatung; Technische Beratung in Bezug auf Produktentwicklung; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Produktentwicklung.

5 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die mit einer Tarifbeschäftigten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die unter der Nummer 30 2021 111 072.2 geführte Anmeldung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

6 Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine aus einfachen Wörtern der englischen Sprache bestehende Wortfolge handele, die von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen der Fachleute und interessierten Laien ohne weiteres mit „Bioelektrische Therapien“ übersetzt und verstanden werde. Die englische Sprache sei zum einen eine mittlerweile von vielen zum inländischen Verkehr gehörenden Personen beherrschte Fremdsprache und zum anderen eine in der Werbesprache bevorzugte Ausdrucksform. Selbst solchen Verbrauchern, die nur über rudimentäre Englischkenntnisse verfügten, bereite das begriffliche Verständnis der angemeldeten Bezeichnung keine Schwierigkeiten. Die Zusammenstellung der Begriffe „bio“ und „electrical“ weise auf die Wortbildung „Bioelectrical“ und auf „Bioelektrizität“ hin. Bei der „Bioelektrizität“ handele es sich um die Gesamtheit der „elektrischen Vorgänge in lebenden Organismen“. Somit würden sich „Bioelektrische Therapien“ mit den elektrischen Vorgängen, die ursächlich mit der Lebenstätigkeit von Organismen gekoppelt sind, befassen. Die Funktionsgrundlage von Sinnes-, Nerven- und Muskelzellen beruhe auf der Erzeugung, Weiterleitung und Verarbeitung von elektrischen Impulsen, die Informationen enthielten. Im Elektrokardiogramm (EKG) werde der Verlauf elektrischer Erscheinungen, die die Herztätigkeit begleiteten, graphisch dargestellt, das EEG (Elektroenzephalogramm) gebe die Messung der elektrischen Aktivität des Gehirns, insbesondere der Großhirnrinde, wieder und das ERG (Elektroretinogramm) zeichne die Messung der elektrischen Aktivität der Netzhaut auf (www.spektrum.de). Die maßgeblichen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit daher lediglich als beschreibenden Hinweis darauf werten, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen mit „bioelektrischen Therapien“ befassten, diese zum Gegenstand hätten, dafür bestimmt seien oder sonst in einem engen Zusammenhang damit stünden. Die beanspruchten „medizinischen Apparate, Instrumente und Geräte“ sowie „Sport- und Fitnessgeräte“ könnten in Verbindung mit Computern und entsprechender Software in „bioelektrischen Therapien“ eingesetzt werden, beispielsweise zur Elektrostimulation von Muskeln und Nerven oder der Überwachung des Pulses und Blutdrucks. Dabei könnte die Stimulation mit implantierten Elektroden oder mit Oberflächenelektroden über die Haut erfolgen, wobei letzteres in der Regel im Rahmen von Training und Rehabilitation erfolge, um beispielsweise bei Lähmungserscheinungen durch die elektrischen Impulse den Abbau von Muskelzellen des vom gelähmten Nerv versorgten Muskels zu vermeiden. Im Rahmen von „bioelektrischen Therapien“ könnten auch bereits bei Prothesen biologische Bewegungsabläufe und Prozesse durch elektronische simuliert werden (vgl. advertorial.sueddeutsche.de/forumgesundheit). Damit würden auch die in der Klasse 9 beanspruchten „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsanlagen; bespielte Disketten und Speicherkarten; Elektroden“ einen engen beschreibenden Bezug zu „bioelektrischen Therapien“ aufweisen. Entsprechendes gelte für die beanspruchten weiteren Dienstleistungen. „Bioelektrische Therapien“ könnten Gegenstand von Finanzierungen und Produktentwicklungen sein. Ebenso könnten im Rahmen der angemeldeten Ingenieurdienstleistungen Medizinprodukte für den Einsatz bei „bioelektrischen Therapien“ entwickelt werden.

7 Somit fehle der angemeldeten Marke „Bio-Electrical-Therapies“ die Eignung, die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren und sie könnte nicht die Funktion einer Marke erfüllen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das Schutzhindernis des bestehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat die Markenstelle dahingestellt sein lassen.

8 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit der Beschwerdebegründung verweist die Anmelderin zum einen darauf, dass weder die Markenbestandteile „Bio“, „Electrical“ oder „Therapies“ für sich gesehen noch die Gesamtheit „Bio-Electrical-Therapies“ für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig seien, noch dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen würde. Die jeweiligen Bestandteile seien vielmehr als gleichwertig anzusehen, wobei die angesprochenen Verkehrskreise eine Aufspaltung der Marke in die Einzelteile „Bio-Electrical“ und „Therapies“ oder in „Bio“ und „Electrical-Therapies“ nicht vornähmen. Ungeachtet dessen sei nicht erkennbar, inwiefern die einzelnen Bestandteile „Bio“ und „Electrical“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sein könnten. Umso weniger sei nachvollziehbar, wie diese Begriffe im Zusammenhang mit dem Zusatzbestandteil „Therapies“ einen beschreibenden Gehalt haben könnten. Soweit die Waren der Klasse 9 betroffen seien, sei unklar, wie eine bestimmte „Therapie“ für die „Geräte zur Aufzeichnung von Ton und Bild“ oder „Datenverarbeitungsanlagen“ beschreibend sein könnte, auch bestehe kein sachbeschreibender Zusammenhang des Zeichens zu den Waren „bespielte Disketten“ oder „Speicherkarten“. Mit Hilfe „ärztlicher Apparate und Instrumente“ würden keine „bioelektrischen Therapien“ durchgeführt werden, so dass auch insoweit ein beschreibender Zusammenhang nicht erkennbar sei.

9 Die Anmelderin führt weiter aus, es sei zwar zutreffend, dass die Bezeichnung der „Bioelektrizität“ die „Gesamtheit der elektrischen Vorgänge in lebenden Organismen“ betreffe, doch würde kein beschreibender Zusammenhang einer „bioelektrischen Therapie“ mit den EKG oder EEG Verfahren bestehen. Mit deren Hilfe würden zwar die elektrischen Aktivitäten verschiedener Körperorgane zu diagnostischen Zwecken aufgezeichnet werden, sie würden aber nicht mit Therapien im Zusammenhang stehen. Ebenso wenig sei ein Zusammenhang „bio-elektrischer Therapien“ mit „Turn- und Sportartikeln“ oder den weiteren Waren der Klasse 28 und den Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 erkennbar. Im Übrigen würden für die Annahme einer unmittelbar beschreibenden Bedeutung einfache Assoziationen zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ausreichen. Insoweit sei festzustellen, dass der angemeldeten Bezeichnung „Bio-Electrical-Therapies“ kein eindeutiger Sinngehalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden könnte.

10 Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2021 aufzuheben.

12 Der Senat hat der Anmelderin mit Hinweis vom 29. Februar 2024 sowie einem weiteren Hinweis vom 8. April 2024 seine vorläufige Rechtsauffassung, wonach das angemeldete Zeichen für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 36 nicht schutzfähig sein dürfte, dargelegt und Rechercheergebnisse übermittelt.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

14 Die nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache nur im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, im Übrigen aber keinen Erfolg.

15 Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Bio-Electrical-Therapies“ als Marke steht im Zusammenhang mit den Waren der Klassen 9, 10, 28 sowie den Dienstleistungen der Klasse 42 jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die fehlende Unterscheidungskraft, entgegen. Die Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Lediglich für die ebenso beanspruchten Finanzdienstleistungen in der Klasse 36 ist weder eine unmittelbar beschreibende Bedeutung noch ein enger beschreibender Bezug zum Anmeldezeichenerkennbar, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben war.

1.

16 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 - KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

17 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

18 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).

19 Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung „Bio-Electrical-Therapies“ für den Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

a.

20 Anders als die Anmelderin meint, ist die Vorgehensweise der Markenstelle, wonach die Bedeutung der einzelnen Zeichenbestandteile zunächst getrennt geprüft wird, nicht zu beanstanden, wenn im Anschluss die Marke in der Gesamtheit der Schutzfähigkeitsprüfung unterzogen wird (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - DüsseldorfCongress; vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 248 m. w. N.).

b.

21 Die von den Waren und Dienstleistungen in erster Linie angesprochenen Verkehrskreise sind bezüglich der Waren der Klasse 10, Teilen der Waren der Klasse 28 (Fitness- und Sportgeräte mit Vibration und Elektrostimulation) sowie bezüglich der Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 die im medizinischen Bereich sowie im Fitness- und Sportbereich - auch physiotherapeutischen Bereich - tätigen Fachverkehrskreise und im Bereich der Waren der Klasse 9 sowie der „Turn- und Sportartikel“ der Klasse 28 gleichermaßen die Fachverkehrs- sowie zudem die Endabnehmerkreise.

c.

22 Bei dem angemeldeten Wortzeichen „Bio-Electrical-Therapies“ handelt es sich um eine aus drei jeweils verständlichen Einzelbegriffen bestehende Wortzusammenstellung. Die englischen Begriffe „Bio“, Electrical“ und „Therapies“ haben jeweils nahezu identische deutsche Entsprechungen und sind daher problemlos erkennbar im Sinn von „bio-elektrische Therapien“. Die Begriffe „bioelektrisch“ oder „Bioelektrizität“ umfassen alle Phänomene elektromagnetischer Art, die ursächlich mit der Lebenstätigkeit von Organismen gekoppelt sind (vgl. dazu die mit dem Senatshinweis vom 29. Februar 2024 übermittelten Anlagen: Anlage 1, Bl. 24/32 d. A., Definition/Erklärungen: Bio, bioelektrisch bzw. Bioelektrizität). Die Funktionsgrundlage von Sinnes-, Nerven- und Muskelzellen beruht auf der Erzeugung, Weiterleitung und Verarbeitung von elektrischen Impulsen, die Informationen enthalten. Das Potential dieser natürlichen elektrischen Vorgänge und Reize wurde bereits früh erkannt (vgl. Anlage 1, Bl. 33 ff. d. A.: LEIFIphysik - elektrische Grundgrößen Reizleitung im Nerv) und für den medizinischen und physiotherapeutischen Bereich nutzbar gemacht. So werden „bioelektrische“ Impulse etwa zur elektrischen Muskelstimulation (EMS) und dabei dem gezielten Muskelaufbau im Sportbereich eingesetzt (vgl. auch die mit dem Senatshinweis vom 29. Februar 2024 übersandten Anlagen 5, Bl. 65/72 d. A., zum „bio-elektrischen Training“).

d.

23 Der Begriff der „Bioelektrischen Therapien“ fand bereits zum Anmeldezeitpunkt der angemeldeten Bezeichnung und findet noch im medizinischen und (physio-) therapeutischen Bereich zahlreiche Verwendung. So gibt es eine „bioelektrische Therapie gegen Arthritis“ bereits seit (mindestens) dem Jahr 2013 (vgl. Anlage 4, Bl. 24 d. A.) oder die „bioelektrische Krebstherapie“ (vgl. Anlage 2, Bl. 43/48 d. A.) sowie weitere entsprechend etablierte (medizinische bzw. behandlungsrelevante) Begriffe wie etwa „bioelektrische Untersuchungsmethoden“, „Bioelektrische Funktionsdiagnostik“ (vgl. Anlagen 2, Bl. 40 ff. d. A. und 3, Bl. 54 ff. d. A.).

24 Daher wird den medizinischen, therapeutischen, physiotherapeutischen und sport- bzw. fitnessorientierten Fachkreisen, die insbesondere von den beanspruchten Waren der Klassen 10 und 28 angesprochen werden, die Bedeutung von „Bio-Electrical“ bzw. „bioelektrisch“ bekannt sein. Die Begriffe „bioelektrisch“ und „Bioelektrizität“ werden aber auch den allgemeinen Verbrauchern geläufig sein, da sich unter anderem die bereits erwähnten EMS-Trainingsangebote mit dem Einsatz bioelektrischer Impulse an die breiten Endverbraucherkreise richten. Daher ist von einem problemlosen Verständnis der Bezeichnung „Bio-Electrical“ bzw. der deutschen Entsprechung „bioelektrisch“ durch einen jedenfalls entscheidungserheblichen Teil der allgemeinen Verbraucherkreise sowie der angesprochenen Fachverkehrskreise auszugehen. Mit dem Hinzufügen des weiteren Zeichenbestandteils „Therapies“ im Sinn von Therapien ergibt sich mit der Gesamtzusammenstellung „Bio-Electrical-Therapies“ der problemlos verständliche Hinweis auf „Therapien im Bereich der Bioelektrik“ oder „Behandlungen mit Bioelektrik“, also solche Therapien, die „Bioelektrizität“ zum Gegenstand haben bzw. sich mit dieser beschäftigen, dafür bestimmt sind oder damit in einem engen Zusammenhang stehen.

e.

25 Die beanspruchten „ärztlichen Apparate, Instrumente, Geräte und Elektroden“ der Klasse 10 können im Rahmen einer ärztlichen bzw. physiotherapeutischen Therapie unter Einsatz bioelektrischer Mittel verwendet werden oder eine solche zum Gegenstand haben bzw. kann mit Hilfe dieser Waren eine solche durchgeführt werden. Die Bioelektrik wird für therapeutische Behandlungszwecke eingesetzt, um mit Hilfe insbesondere medizinischer Elektrostimulation (Elektrotherapie) Nerven- und Muskelfasern zu stimulieren, so dass sich die Muskulatur zusammenzieht und dadurch ihre Funktion erhalten, eine Schwächung vermindert und ihre Durchblutung gesteigert wird (medizinisches bzw. therapeutisches EMS-Training). Das trifft in besonderer Weise auf die Elektrostimulationsgeräte zu, die eine Behandlung (=Therapie) mit Hilfe elektrischer Stimulation anbieten. Je nach Anwendungsform können dabei zudem Schwellungen reduziert, die Muskulatur gelockert, Stoffwechsel- und Abwehrprozesse angeregt und Schmerzen gelindert werden. Das EMS-Training wird in der Physiotherapie auch im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme eingesetzt. Soweit daher auch „künstliche Gliedmaßen; Prothesen“ – beispielsweise in Gestalt einer Handprothese – beansprucht werden, ist eine Steuerung derselben mit „bioelektrischen Mitteln“ denkbar (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 49 ff. d. A. und 5, Bl. 65 ff. d. A.), die im Rahmen einer Therapie zum Einsatz kommen kann.

26 Soweit die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit „Elektroden“ beansprucht wird, können diese speziell für den Einsatz in der bioelektrischen Medizin und für entsprechende bioelektrische Therapien geeignet und bestimmt sein (vgl. Anlagen 3, Bl. 54 ff. d. A., insbesondere „Bioelektrische Quellen“).

27 Insoweit erweist sich die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres als Hinweis auf die Bestimmung und den Zweck der so bezeichneten Waren als solche, die dazu dienen können eine entsprechende Therapie/Behandlung durchzuführen oder zu unterstützen.

f.

28 Die in Klasse 28 beanspruchten Waren „Trainingsgeräte für Bodybuilding und Fitness; Fitnessgeräte und Sportgeräte mit Vibration und Elektrostimulation“ können bereits nach ihrem Wortlaut solche sein, die angesichts einer Ausstattung mit Vibration und Elektrostimulation im Rahmen einer bioelektrischen Therapie eingesetzt werden (vgl. dazu Anlage 5, Bl. 65 ff. d. A.: „Erfahre mehr über EMS - 11 Fakten zu bioelektrischem Training“; „Das größte Bio-elektrische Workout der Welt“, Bl. 71 ff. d. A.). Somit erweist sich die angemeldete Bezeichnung auch hier als beschreibender Hinweis entweder auf eine bioelektrische Wirkung der Geräte oder auf eine Eignung und Bestimmung dieser Waren für die Verwendung im Rahmen einer bioelektrischen Therapie.

29 Auch unter den weiten Oberbegriff der Waren „Sportartikel [ausgenommen Bekleidungsstücke]“ können Waren subsumiert werden, die mit Elektroden versehen sind und elektrische Muskelstimulationen bewirken, wozu etwa „selbsthaftende Bauchtrainingsgürtel zur elektrischen Muskelstimulation“ zählen. Zwar konnte der Senat bisher keine Trainings-, Fitness- und Sportgeräte wie etwa Ergometer, Kraftstationen, Crosstrainer oder Rudergeräte recherchieren, die selbst insbesondere über elektronische Muskelstimulation (EMS) den Trainingseffekt steigern oder Bioelektrizität zur Erfassung von Trainingsdaten oder in sonstiger Weise einsetzen. Seit 2003 wird EMS (vgl. Anlage 5, Bl. 65 d. A.) als Ganzkörper-Trainingssystem angewendet, bei dem nahezu alle Hauptmuskelgruppen gleichzeitig aktiviert werden können. Beim bioelektrischen Training, das auch zu Therapiezwecken eingesetzt werden kann, gelangen die Impulse zur Muskelstimulation von einem externen Trainingsgerät über Elektroden z. B. eines EMS-Trainingsanzugs zu den Muskeln und aktivieren diese gleichzeitig. Durch den äußeren Einfluss der elektrischen Impulse können dabei fast 100% der Muskeln aktiviert werden, wohingegen beim normalen Fitnesstraining nur maximal 60% der Muskeln angesprochen werden. Im Kontext dieser Geräte liegt der Einsatz von Bioelektrizität jedoch zumindest so nahe, dass der Verkehr die Angabe „Bio-Electrical-Therapies“ nicht als Herkunftshinweis verstehen wird.

30 Bei den angemeldeten „Turnartikeln“ (beispielsweise Turnriemchen, Magnesia, Schläppchen, Bandagen u.a.) ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass bioelektrische Elemente zum Einsatz kommen können. Daher wird der maßgebliche Verkehr die Angabe „Bio-Electrical-Therapies“ auch im Kontext von Turnartikeln nur als Sachhinweis auf eine mögliche Eignung, Bestimmung und Unterstützung der so gekennzeichneten für bioelektrische Therapien geeigneten Turnartikel verstehen.

g.

31 Zutreffend merkt die Beschwerdeführerin zwar an, dass eine bioelektrische Therapie als solche für die Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsanlagen; Computer; Bespielte Disketten und Speicherkarten; Computer-Software; Elektroden“ der Klasse 9 nicht unmittelbar beschreibend sein kann. Da aber spezielle Geräte zur Aufzeichnung von Daten im Rahmen einer solchen Behandlung/Therapie eingesetzt werden können, besteht zumindest ein enger beschreibender Bezug. Neben Bild- und Tondaten können auch bioelektrische Daten mit Hilfe von Elektroden und Datenverarbeitungsanlagen bzw. Computern unter Verwendung einer Software erfasst, verarbeitet und sodann auf entsprechenden Disketten und Speicherkarten gespeichert werden. Bei der bioelektrischen Therapie gegen Arthritis wurden bereits 2013 (vgl. Anlage 4 Bl. 62 d. A.) elektronische Implantate entwickelt und in einem Pilotprojekt erprobt, die Daten unmittelbar im Körper des Patienten erfassen, um Nebenwirkungen bei Medikamentengabe zu minimieren.

h.

32 Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 umfassen ganz allgemein solche im Bereich der „Produktentwicklung“, des „Produktdesigns“ und entsprechender „technischer Beratungsdienste“. Diese Dienstleistungen können auf die Entwicklung von Produkten zur Ermöglichung oder Unterstützung einer bioelektrischen Therapie gerichtet sein.

33 Soweit sich die „Ingenieursdienstleistungen“ auf Medizinprodukte beziehen, können damit auch Produkte für bioelektrische Therapien umfasst sein. Insoweit weist das Wortzeichen „Bio-Electrical-Therapies“ auf einen möglichen Gegenstand und Schwerpunkt dieser Dienstleistungen hin. Zwar mag auch hier der Beschwerdeführerin zuzustimmen sein, dass diesbezüglich kein unmittelbar beschreibender Sachgehalt der angemeldeten Wortkombination vorliegt, jedenfalls besteht aber ein so enger beschreibender Bezug der Bezeichnung „Bio-Electrical-Therapies“ zu den genannten Dienstleistungen, dass der Gedanke an ein individuelles Herkunftszeichen fernliegt. Das Bestehen eines engen Sachbezugs reicht für das Vorliegen fehlender Unterscheidungskraft aus (vgl. dazu Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 114 ff).

34 Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen drängt sich entgegen der Auffassung der Anmelderin das Verständnis der Wortkombination und der ausschließlich sachliche Sinngehalt bzw. unmittelbar bzw. eng beschreibende Bezug der angemeldeten Wortkombination im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auf.

2.

35 Nachdem bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht wird, kann vorliegend für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen dahingestellt bleiben, ob insoweit auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist.

3.

36 Anders verhält es sich in Bezug auf die weiteren beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Finanzplanung; Finanzierungsdienste; Finanzanlage; Finanzberatung; Finanzanalysen; Finanzgeschäfte; Finanzanlagenberatung; Finanzdienstleistungen; Finanzierung von Produktentwicklung“ der Klasse 36. Insoweit eignet sich „Bio-Electrical-Therapies“ nicht zur unmittelbaren Beschreibung dieser finanzorientierten Dienste; auch stehen diese mit bioelektrischen Therapien in keinem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang.

37 Die Erbringer von Finanzdienstleistungen weisen nach einer Senatsrecherche zwar häufig auf Tätigkeitsschwerpunkte oder Spezialisierungen und entsprechende Expertise in einer bestimmten Branche hin, so etwa Finanzdienstleister auf die Bereiche Banken, Versicherungen, Gewerbeimmobilien, Automobilwirtschaft, Energiewirtschaft, Gesundheitswesen (vgl. Anlagenkonvolut, B. 74 ff. d. A.). Derartige Angaben zu Tätigkeitsschwerpunkten oder Spezialisierungen sind aber zumeist weiter gefasst und sprechen – um wirtschaftlich sinnvoll zu sein – einen hinreichend großen Kundenkreis an oder sind auf ein hinreichend großes Finanzanlagenspektrum gerichtet. Der Begriff der „Bio-Electrical-Therapies“ und die darauf bezogenen und davon umfassten unternehmerischen Aktivitäten sind zu speziell und eng, um in wirtschaftlich sinnvoller Art und Weise eine Branche oder einen relevanten Geschäftszweig für die hier in Frage stehenden Finanzdienstleistungen der Klasse 36 zu benennen und so eine besondere Ausrichtung für diese Dienstleistungen zum Ausdruck zu bringen.

38 Daher wird die angemeldete Wortkombination „Bio-Electrical-Therapies“ weder als unmittelbar beschreibende Angabe verstanden werden, noch ist ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den Finanzdiensten der Klasse 36 erkennbar. Die angemeldete Bezeichnung unterliegt somit auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

4.

39 Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).

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