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Aktenzeichen | 28 W (pat) 14/23 |
Gericht | BPatG München 28. Senat |
Datum | 29. November 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 014 445.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. November 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Kriener sowie der Richterin Berner beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
1 Die Wort-/Bildgestaltung
2 ist mit einem beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 30. August 2022 eingegangenen „Antrag auf Eintragung einer Marke in das Register“ vom 26. August 2022 angemeldet worden. Das dabei verwendete Formblatt hat unter der Ziffer 9 „Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen“ die handschriftliche Angabe „entfällt“ aufgewiesen. Mit Schreiben vom 5. September 2022 hat die Erfassungsstelle des DPMA darauf hingewiesen, dass ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen fehle und die Markenanmeldung insoweit mangelhaft sei. Ein Verzeichnis des Waren und/oder Dienstleistungen gehöre zu den Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages und für die weitere Bearbeitung der Anmeldung. Die Erfassungsstelle hat weiter dem Anmelder eine Frist zur Beseitigung dieses Mangels bis zum 10. Oktober 2022 eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeseitigung des Mangels die Markenanmeldung als zurückgenommen gelte. Die Markenstelle des DPMA hat den Anmelder sodann mit Schreiben vom 10. November 2022 darüber informiert, dass die Rechtsfolge nach § 36 Abs. 2 Satz 1 MarkenG eingetreten sei, nachdem ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht eingereicht worden sei und die Markenanmeldung daher als zurückgenommen gelte. Der Anmelder hat hierauf mit Schriftsatz vom 28. November 2022 mitgeteilt, er „erhebe … Gegenvorstellungen und lege vorsorglich Rechtsmittel ein“ und ausgeführt, das „Wissensforum“ sei ein Teil der freimaurerischen Tätigkeit der Johannisloge „Zum Widder“ in Potsdam. Die Loge sei ein Idealverein, der ideelle Bestrebungen, die intern seien, verfolge. Es würden daher keine Waren oder Dienstleistungen für das geforderte Verzeichnis existieren. Somit sei es nicht rechtens, die Anmeldung zurückzuweisen bzw. diese als zurückgenommen anzusehen. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat daraufhin mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 festgestellt, dass die Anmeldung der Wort-/Bildmarke 30 2022 014 445 als zurückgenommen gilt. In der Begründung hat sie ausgeführt, dass die von Seiten des Anmelders eingereichten Anmeldeunterlagen kein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthalten hätten. Nach den Vorgaben des Markengesetzes setze die Eintragung einer Marke zwingend die (fristgerechte) Einreichung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses voraus. Marken dienten der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen und hätten den Zweck, die Waren und Dienstleistungen des einen Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden zu können. Ein dauerhafter, die Löschungsreife verhindernder Bestand einer eingetragenen Marke setze daher u.a. auch ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr voraus. Der Anmelder habe innerhalb der seitens der Markenstelle mit Schreiben vom 5. September 2022 gesetzten Frist kein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht, woraufhin die gesetzlich vorgesehene Folge der Fiktion der Rücknahme der Anmeldung eingetreten sei.
3 Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde vom 30. Dezember 2022 mit dem sinngemäßen Antrag,
4 den Beschluss der Markenstelle des Deutsches Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2022 aufzuheben.
5 In dem Beschwerdeschriftsatz benennt der Anmelder die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen als „Allgemeinbildende Vortragsveranstaltungen, die in regelmäßigen Abständen erfolgen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu Themen aus Wissenschaft, Kultur und Gegenwartskunde.“
6 Der Senat hat mit Hinweis vom 4. September 2023 den Anmelder darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Anmelders unbegründet sei, weil die Anmeldung als zurückgenommen gelte.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
8 Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg.
9 Die Markenstelle des DPMA hat zu Recht festgestellt, dass die vom Anmelder am 30. August 2022 vorgenommene Anmeldung als zurückgenommen gilt, weil in Anbetracht des fehlenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses die Rücknahmefiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 1 MarkenG eingetreten ist.
10 Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG prüft das DPMA, ob die Markenanmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach § 33 Abs. 1 MarkenG genügt. § 33 Abs. 1 Satz 1 MarkenG benennt den Tag als Anmeldetag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Abs. 2 MarkenG eingereicht hat. Zu diesen Angaben gehört gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, für das die Eintragung der Marke beantragt wird. Der Anmelder hat weder mit der Anmeldung am 30. August 2022, noch auf die Aufforderung der Erfassungsstelle mit Schreiben vom 5. September 2022, ein Verzeichnis bis zum 10. Oktober 2022 einzureichen, das ebenso den Hinweis auf die Rechtsfolge bei Nichteinreichung beinhaltete, ein Verzeichnis zu der Anmeldung eingereicht. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 MarkenG gilt die Anmeldung als zurückgenommen, wenn die nach § 36 Abs. 1 MarkenG festgestellten Mängel nicht innerhalb einer vom DPMA bestimmten Frist beseitigt werden. Der Anmelder hat ein Dienstleistungsverzeichnis erst mit der Beschwerde am 30. Dezember 2022 und damit nicht innerhalb der von der Markenstelle bestimmten Frist zum 10. Oktober 2022 eingereicht. Die Anmeldung gilt daher als zurückgenommen.
11 Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Markenstelle festgestellt hat, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, war daher als unbegründet zurückzuweisen.
12 Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Anmelder hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 MarkenG), eine solche war auch nicht sachdienlich, § 69 Nr. 3 MarkenG.