Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | 26 W (pat) 502/22 |
Gericht | BPatG München 26. Senat |
Datum | 17. Dezember 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 236 123.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2024 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur. und der Richterin Wagner beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1 Die Wortfolge
2 bannigfein.
3 ist am 11. September 2020 unter der Nummer 30 2020 236 123.8 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der
4 Klasse 6: Container sowie Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall; Kleineisenwaren Klasse 16: Papier- und Schreibwaren; Druckereierzeugnisse; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse Klasse 20: Möbel und Einrichtungsgegenstände; Behausungen und Betten für Tiere Klasse 21: Geschirr, Kochgeschirr und Behälter Klasse 24: Bettwäsche; Platzdeckchen aus Stoff; Tischwäsche; Badwäsche Klasse 25: Bekleidungsstücke Klasse 42: Industriedesigndienstleistungen; Industriedesign und Grafikerdienstleistungen; Industriedesign.
5 Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 20 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die um Schutz nachsuchende Marke bestehe aus den Begriffen „bannig“ für ungewöhnlich, außerordentlich, sehr und „fein“ für von ausgezeichneter Qualität, hochwertig, erlesen, vorzüglich, exquisit und werde somit in seiner Gesamtheit als außerordentlich hochwertig, sehr exquisit verstanden werden. Der angesprochene Verkehr werde das angemeldete Zeichen „bannigfein.“ Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als werbeanpreisenden und beschreibenden Sachhinweis auffassen, dass es sich bei dem Waren- und Dienstleistungsangebot um außerordentlich feine, hochwertige bzw. exquisite Waren oder außerordentlich hochwertige Dienstleistungen handele, so dass die angemeldete Marke für die im Tenor des Beschlusses genannten Waren und Dienstleistungen eine allgemeine Qualitätsberühmung darstelle, dass die betreffenden Produkte von ausgezeichneter Qualität seien.
6 Zwar seien bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse alle beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu würdigen. Soweit aber dieselben Erwägungen für eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zutreffen, reiche eine globale Begründung aus. Dies gelte insbesondere für sehr allgemein gehaltene Werbeaussagen, die in einem sehr breiten Spektrum von Waren bzw. Dienstleistungen verwendet werden können. Die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten alle eine besonders hohe Qualität aufweisen, so dass lediglich die überragende Qualität der betreffenden Waren und Dienstleistungen allgemein und schlagwortartig angepriesen würden.Auch die Ausgestaltung des Anmeldezeichens, die sich auf eine Zusammenschreibung der Begriffe und einen Punkt am Ende beschränke, sei nicht ausreichend, um die Schutzfähigkeit der Marke begründen zu können.
7 Der Umstand, dass die gegenständliche Wortkombination zum Teil im niederdeutschen Dialekt verfasst sei, ändere nichts an ihrer mangelnden Unterscheidungskraft. Die Verwendung des Dialekts als örtliche Ausprägung der Sprache im norddeutschen Raum, enthalte lediglich ein emotionales Element, das die besondere Identifikation des Anbieters bzw. Nutzers zum Ausdruck bringe. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass das angemeldete Zeichen nur von einem unerheblichen Teil des inländischen Verkehrskreises verstanden werde. Niederdeutsch sei in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ein Schulfach im Wahlpflichtbereich, in Niedersachsen werde Niederdeutsch teilweise in den Unterricht anderer Fächer integriert. Zudem gebe es in Deutschland 2,2 Millionen Sprecher mit sehr guten und 5 Millionen mit guten oder sehr guten Kenntnissen in Niederdeutsch. Es sei auch davon auszugehen, dass die Zahl der Personen, die Niederdeutsch verstehen, aber nicht selber sprechen, weitaus höher sei.
8 Auf die lexikalische Nachweisbarkeit des Begriffes oder darauf, ob die Marke bereits im Verkehr verwendet werde, komme es nicht an. Voreintragungen (vermeintlich) vergleichbarer Marken seien zwar zu berücksichtigen, seien aber nicht entscheidend, da Prüfungsgegenstand die konkret angemeldete Marke sei.
9 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit welcher sie sinngemäß beantragt,
10 1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom 28. Oktober 2021 aufzuheben und das Zeichen „bannigfein.“ für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen als Marke einzutragen,
11 2. hilfsweise unter Aufhebung des Beschlusses vom 28. Oktober 2021 die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
12 Die Anmelderin ist der Ansicht, das Markenwort „banningfein." werde nicht von einem beachtlichen Teil der Verkehrskreise verstanden. Der angefochtene Beschluss stelle auf das Ergebnis einer Erhebung aus dem Jahr 2016 ab, das nicht ohne weiteres auf den Anmeldezeitpunkt übertragen werden könne. Es sei demographisch bedingt eine beachtliche Abnahme der niederdeutschen Sprachkompetenz zu erwarten, zudem enthalte die Erhebung lediglich subjektive Einschätzungen der befragten Personen.Selbst wenn man von 7,2 Millionen des Niederdeutschen mächtigen Personen ausgehe, sei dies kein Nachweis eines Verständnisses eines erheblichen Teils der inländischen deutschen Verkehrskreise in Bezug auf das Markenwort in seinem Bedeutungsgehalt zum Anmeldezeitpunkt.
13 Zudem werde die Zusammensetzung des Markenwortes aus den Begriffen „bannig" und „fein" in seiner Gesamtheit selbst bei ausreichendem niederdeutschen Sprachverständnis keineswegs nur als außerordentlich hochwertig oder sehr exquisit verstanden, denn insbesondere der Begriff „fein" stehe nicht lediglich für von ausgezeichneter Qualität, hochwertig, erlesen, vorzüglich, exquisit, sondern habe gleichfalls die Bedeutung von dünner/ zarter Beschaffenheit, von angenehm zartem Äußeren, nichts Grobes enthaltend, in allen Einzelheiten ausgebildet, ebenso aus kleinsten Teilchen bestehend oder sehr leise und zart. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass alle angesprochenen Verbraucher den angemeldeten Begriff in der im angefochtenen Bescheid angenommenen Bedeutung unmittelbar, also ohne weiteres Nachdenken erkennen und verstehen würden. Von den Anmeldenden werde die Wortmarke auch als Marke und nicht als beschreibende oder werbende Anpreisung verwendet, finde sich auf den Produkten an markentypischen Stellen und werde daher vom angesprochenen Verkehrskreis als Marke wahrgenommen.
14 Auch habe sich das DPMA in seiner angefochtenen Entscheidung mit den aus Sicht der Anmeldenden vergleichbaren, bereits eingetragenen Marken nicht in ausreichendem Umfang auseinandergesetzt, um der Indizwirkung einer Eintragungsfähigkeit, welche eine vergleichbare, voreingetragene Marke entfalte, entgegenzuwirken.
15 Ihren hilfsweise gestellten Zurückverweisungsantrag begründet die Anmelderin damit, dass das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Amtsermittlung nach § 59 Abs.1 MarkenG durch eigene Ermittlungen etwaige Zweifel zu den erforderlichen Sprachfertigkeiten der Bevölkerungskreise zu entkräften gehabt habe. Hierbei wäre zu bewerten gewesen, ab welcher Größe Bevölkerungskreise, welche über die erforderlichen Sprachfertigkeiten verfügen, noch einen relevanten Teil des angesprochenen Verkehrskreises ausmachen.
16 Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Januar 2022 (zugegangen am 27. Januar 2022) ist der Vertreter des Beteiligten Nickenig darauf hingewiesen worden, dass die zweite Beschwerdegebühr im Namen des Anmelders X … nicht gezahlt wurde und dessen Beschwerde entsprechend als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
17 Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. August 2024 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen bzw. Anlagenkonvolute 1 bis 21, Bl. 43 – 119 GA) auf die Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
19 Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
20 Beschwerdeführerin ist nur die im Rubrum als Anmelderin und Beschwerdeführerin Bezeichnete, auch wenn die beanspruchte Wortfolge zusammen mit dem im Rubrum genannten Beteiligten angemeldet worden ist. Denn es steht durch Beschluss vom 9. März 2024 rechtskräftig fest, dass die Beschwerde des Mitanmelders als nicht eingelegt gilt, weil er keine Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet hat. Der Mitanmelder ist jedoch als notwendiger Streitgenosse anzusehen (BGH GRUR 2014, 1024 Rdnr. 10 – VIVA FRISEURE/VIVA; BPatG 26 W (pat) 61/20 – THE HAT PAL; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: BGH GRUR 1967, 655, 656 – Altix; BPatG GRUR 1979, 696– Notwendige Streitgenossen; Hövelmann Mitt 1999, 129 ff.).
21 Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „bannigfein.“ als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 16, 18, 20, 21, 24, 25 und 42 steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
22 Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2023, - I ZB 28/23, Rdnr. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Lang-strumpf-Marke).
23 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister). Dabei ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 Rdnr. 24 und 33 – AS/DPMA [#darferdas?]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rdnr. 13 – #darferdas? II).
24 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).
25 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft (sloganartiger) Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rdnr. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rdnr. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rdnr. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2015, 173 Rdnr. 17 – for you; GRUR 2014, 872 Rdnr. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rdnr. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 – My World; GRUR 2009, 778 Rdnr. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 935 Rdnr. 8 – Die Vision). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 56 – Au-di/HABM [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH a. a. O. Rdnr. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. Rdnr. 17 – for you; GRUR 2013, 552 Rdnr. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My World). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rdnr. 23 – OUI).
26 Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Wortzeichen „bannigfein.“ nicht. Denn schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 11. September 2020, haben es die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise ohne besonderen gedanklichen Aufwand ausschließlich als schlagwortartige, werblich anpreisende Aussage über die Qualität der angemeldeten Produkte aufgefasst, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis wahrgenommen.
27 Von den vorgenannten angemeldeten Diensten werden breite Verkehrskreise angesprochen, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]), als auch der Fachverkehr verschiedener Branchen, insbesondere der Fachverkehr für das Transport- und Verpackungsgewerbe, für Schreibwaren, Taschen und Tragebehältnisse, für Möbel und Einrichtungsgegenstände, für Tierbedarf, für Geschirr und Haushaltswaren, für Wäsche und Bekleidung sowie für Industrie- und Grafikdesign.
28 Das Anmeldezeichen besteht aus den beiden in Kleinbuchstaben zusammengeschriebenen Wörtern „bannig“ und „fein“ sowie einem Punkt, der unmittelbar an den letzten Buchstaben anschließt.
29 Das niederdeutsche Wort „bannig“ wird sowohl als Adjektiv als auch als Adverb verwendet. Es geht mutmaßlich auf das mittelniederdeutsche Wort „bannich“ für „gebannt, verdammt“ zurück und hat mittlerweile die Bedeutung „außerordentlich“, „sehr“, „ungewöhnlich“ oder „intensiv“ (vgl. Anlagenkonvolut 1 – alle im Folgenden mit einer Zahl benannten Anlagen und Anlagenkonvolute sind solche zum gerichtlichen Schreiben vom 30. August 2024 – sowie https://www.duden.de/rechtschreibung/bannig; https://de.wiktionary.org/wiki/bannig).
30 Ein im markenrechtlichen Sinn erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise hat dieses Wort zum Anmeldetag gekannt und dessen Bedeutung verstanden.
31 Allein aus der dialektischen Herkunft eines Wortbestandteils des angemeldeten Zeichens kann nicht unmittelbar auf ein breites Unverständnis der angesprochenen Verkehrskreise geschlossen werden und ebenso wenig auf die daraus etwaige resultierende Unterscheidungskraft (vgl. BPatG 29 W (pat) 262/99 – Smoortaal; 32 W (pat) 142/04 – FLÄSCHLEPARTY; 33 W (pat) 117/06 – Cleverle; 25 W (pat) 049/09 – Guazle; 27 W (pat) 534/10 – ICK BIN ´NE Jute; 26 W (pat) 042/12 – Radio Ostfriesland – Heel watt besünners; 29 W (pat) 509/17 – Ischa Freimaak; BPatG, 29 W (pat) 1/19 – Grantler; 30 W (pat) 019/20 – Obandln).
32 Die Teile der angesprochenen Verkehrskreise, die des Niederdeutschen zumindest passiv mächtig sind, sind als erheblich anzusehen.
33 Die niederdeutsche Sprache (auch als Plattdeutsch bezeichnet) ist ein Kontinuum westgermanischer Dialekte, die vor allem in Norddeutschland und im Osten der Niederlande gesprochen werden. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass ein relevanter Teil des Publikums die angemeldete Wortfolge problemlos im oben genannten Sinne verstehen wird (vgl. hierzu auch BPatG 29 W (pat) 574/20 – Nörgens bäter as in Bokelt).
34 Die Markenstelle hat insoweit bereits zu Recht ausgeführt und belegt, dass es in Deutschland eine erhebliche Anzahl von Personen gibt, die des Niederdeutschen aktiv mächtig sind, nämlich nach Quellenangaben 2,2 Millionen Sprecher mit sehr guten Kenntnissen und 5 Millionen mit guten oder sehr guten Kenntnissen in Niederdeutsch (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Niederdeutsche_Sprache). Zudem ist mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die passiven Sprachkenntnisse erheblich weiter verbreitet sind, so dass insoweit von einem erheblichen Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise auszugehen ist. Auf die Ausführungen und Belege der Markenstelle wird ausdrücklich Bezug genommen.
35 Die Recherche des DPMA wird auch gestützt durch die Untersuchungen der Universität Greifswald, welche zur Zeit des Anmeldetages des vorliegenden Wortzeichens durchgeführt wurden (vgl. Broschüre „De Plattdüütschen hüt“, https://germanistik.uni-greifswald.de/institut/arbeitsbereiche/kompetenzzentrum-fuer-niederdeutschdidaktik/service/didaktische-materialien/jugend-verkloort-platt/ sowie Anlagen 2 und 3). Demnach können in etwa 3,4 Millionen Menschen in Norddeutschland und damit ca. 20% der norddeutschen Bevölkerung Plattdeutsch sprechen und etwa 50% der Menschen können diesen Dialekt zumindest verstehen. In Anlage 3 wird dabei sogar zwei Mal das Wort „bannig“ verwendet.
36 Darüber hinaus belegen weitere – auch aktuellere – Untersuchungen, dass in 8 von 16 Bundesländern plattdeutsch gesprochen/verstanden wird, dass im gesamtdeutschen Sprachgebiet 16% der Deutschen aktiv Plattdeutsch sprechen und dass 17 Millionen Deutsche passive Sprachkenntnisse im Plattdeutschen haben (vgl. Anlagenkonvolut 4).
37 Selbst, wenn man davon ausgehen wollte, dass Plattdeutsch nicht (mehr) von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs gesprochen wird, ist unabhängig von der Verbreitung des Plattdeutschen davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Wort „bannig“ kennt und dessen Bedeutungsinhalt versteht. Denn das Wort „bannig“ ist in seiner verstärkenden Bedeutung „außerordentlich“, „sehr“ in verschiedenem Zusammenhang auch und noch zum Anmeldezeitpunkt deutschlandweit gebraucht worden, so dass dieser Sinngehalt den angesprochenen Verkehrskreisen bereits zum Anmeldezeitpunkt geläufig gewesen ist:
38 (3.1) Bereits die Präsenz des Begriffs "bannig" im Duden zeigt, dass es sich keinesfalls nur um ein Wort handelt, das lediglich niederdeutsch sprechende oder niederdeutsch verstehende Personen kennen, sondern ein weitaus größerer Teil der inländischen Verkehrskreise (vgl. hierzu auch BPatG 29 W (pat) 1/19 – Grantler; 27 W (pat) 49/18 – Lausdeandl). Der Begriff ist dabei bereits weit vor dem Anmeldetag, nämlich bereits seit dem Jahr 2011, im Duden und auf Wiktionary präsent (vgl. Duden-Online "bannig" vom 03.07.2011, Anlage 5; Wiktionary "bannig" vom 27.11.2011, Anlage 6).
39 (3.2) Das Wort "bannig" ist bereits seit dem 19. Jahrhundert gebräuchlich und wird in weiten Teilen Norddeutschlands regelmäßig in der oben genannten Bedeutung verwendet. Dies wird in einem Artikel der in ganz Deutschland vertriebenen Zeitung "Die Welt" über das Wort bannig, dessen Herkunft und dessen Bedeutung beschrieben (vgl. Die Welt, Artikel vom 09.01.2006, Anlage 7).
40 (3.3) „Bannig“ ist aber auch durch andere Veröffentlichungen in seinem eine Steigerung ausdrückenden Sinngehalt über die Region Norddeutschlands hinaus bekannt:
41 - Im Jahr 2005 wurde mit "Käpt'n Blaubär – Bannig auf Zack" ein Computerspiel vom Berliner Verlag Tivola veröffentlicht, das deutschlandweit erhältlich war und nach wie vor ist (vgl. Anlagen 8 und 9);
42 - Das Wort „bannig“ findet sich auf (auch im Internet und damit deutschlandweit) erhältlichen Postkarten und Stickern (vgl. Anlagen 10 und 11);
43 - Auch auf Informationsbroschüren für Reisende aus allen Landesteilen findet sich das Wort, dessen Bedeutung selbstverständlich vorausgesetzt wird (vgl. z.B. Info-Artikel zur Ferieninsel Sylt, Anlage 12);
44 - Im Liedtext „Diskodänz“ der jungen Band „De fofftig Penns“ wurde das Wort „bannig“ (in der Kombination „bannig fein“) bereits zum Anmeldezeitpunkt einem – auch jungen – Publikum vorgetragen (vgl. Anlagen 13 und 14).
45 (3.4) Auch in Internetforen wurde das Wort „bannig“ in unterschiedlichem Kontext von Nutzern diverser Onlineforen im Fließtext selbstverständlich verwendet oder erklärt:
46 - „(…) bannig = gewaltig (…)“ (vgl. https://www.germanscooterforum.de/topic/73242-dialektausdr%C3%BCcke/, Anlage 15);
47 - „Das ist man bannig klein.“ (vgl. https://www.segeln-forum.de/thread/71226-rohrdurchmesser-bugspriet-f%C3%BCr-gennaker/, Anlage 16);
48 - „(…) die hätten wir damals awer bannig geern nööken tun wollen.“ (vgl. https://www.dsfo.de/fo/viewtopic.php?t=62003, Anlage 17);
49 - „Guckstu hier, wo AnonNemo schon bannig viel zusammengetragen hat.“ (vgl. https://www.elo-forum.org/threads/eigenbemuehungen-wenn-kein-passender-job-zu-finden-ist.177265/, Anlage 18);
50 - „(…) denn die Vorkonfektionierten sind bannig teuer.“ (vgl. https://www.brunnenbau-forum.de/thread/5913-schwengelpumpe-mit-tiefkolben-selbst-basteln/, Anlage 19).
51 Soweit die Anmelderin daher einwendet, es sei zwischen 2016 (Zeitpunkt der Quelle des vom DPMA verwendeten Wikipedia-Artikels) und 2020 (dem Anmeldezeitpunkt) von einer Abnahme der Zahl der Personen auszugehen, welche Niederdeutsch verstehen oder sprechen, bedeutet dies – unabhängig davon, ob es zutrifft – jedenfalls nicht, dass das Worte „bannig“ nicht von einem Großteil der angesprochenen Verkehrskreise verstanden worden ist. Es wurde vielmehr auch im Zeitraum zwischen 2016 und 2020 überregional verwendet und verstanden. Insbesondere deutet das Vorkommen dieses Wortes in Online-Foren darauf hin, dass dieses niederdeutsche Wort auch einer jüngeren Altersgruppe zumindest bekannt ist, da der Anteil der über 80-jährigen und über 70-jährigen Personen in Online-Foren als gering anzunehmen ist.
52 Unabhängig davon können bereits die Kenntnisse eines kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen (Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8, Rn. 226, 622, 631).
53 Das Adjektiv „fein“ kommt in der deutschen Sprache relativ häufig vor in verschiedenen Bedeutungen, insbesondere als Synonym für „wohlgestaltet“, „exquisit“, „hochwertig“, „qualitätsvoll“, „superb“, daneben kann es auch Bedeutungen haben wie „zart“, „feingliedrig“, „dezent“, „rechtschaffen“, „filigran“ (https://www.duden.de/synonyme/fein).
54 Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, „fein“ werde auch verwendet zur Beschreibung von dünner/ zarter Beschaffenheit, von angenehm zartem Äußeren, nichts Grobes enthaltend und in allen Einzelheiten ausgebildet (Schriftsatz vom 29. November 2021, S. 3), trifft dies zwar zu, ändert aber nichts daran, dass es sich auch dabei in Bezug auf die angemeldeten Produkte um werbend-beschreibende Angaben handeln kann, die dem angesprochenen Verkehr deren Qualität anpreisen. Zudem ist ein Wortzeichen bereits dann nicht eintragungsfähig, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren/Dienstleistungen beschreibt und wenn dies ohne analysierende Betrachtungsweise erkennbar ist (135 EuGH, C-191/01, GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 33) – Doublemint; BGH, I ZB 52/08, GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 15) – DeutschlandCard; BGH, I ZB 29/13, GRUR 2014, 1206 (Nr. 11) – ECR-Award; BPatG, 25 W (pat) 15/13, BeckRS 2016, 01655 – Air Solution; BGH GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude; GRUR 2010, 825, Rdnr. 16 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; BPatG 28 W (pat) 50/19 – Ultimate)
55 Der Punkt am Ende des Zeichens darf zwar nicht gänzlich unbeachtet bleiben, denn auch ein für sich genommen schutzunfähiger Bestandteil kann für die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens Bedeutung erlangen. Allerdings hat dieser Punkt, welcher vorliegend der Buchstabenfolge nachgestellt ist, schon keine Auswirkungen auf die phonetische Wiedergabe (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 563/18 – nea./Réa). Anders etwa als Punkte, die eine beschreibende Bezeichnung untergliedern, sind Punkte am Ende eines Satzes bzw. eines Wortes sprach- bzw. zumindest werbeüblich und damit nicht geeignet, den beschreibenden Charakter des vorangehenden Satzes oder Wortes aufzuheben (EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 72 – BioID; BPatG 26 W (pat) 570/10 – EuroAirport. BASEL MULHOUSE FREIBURG). Bei einem Punkt handelt es sich daher in der Regel um ein werbeübliches Gestaltungsmittel, das der voranstehenden Aussage Nachdruck verleiht, ohne – wie bei einem Ausrufezeichen – zu aufdringlich zu wirken. (BPatG 29 W (pat) 513/16 – ok.-; 26 W (pat) 114/09 – easy.TV; 26 W (pat) 522/18 – Von hier. Für uns.; 29 W (pat) 539/19 – Wir wirken.; 26 W (pat) 540/19 – Tiefschlaf.Optimiert.; 27 W (pat) 43/13 – Dein Ziel. Unser Weg.; 25 W (pat) 21/14 – bankagentur.). Vorliegend kommt dem Punkt am Ende der Buchstabenfolge angesichts des Gesamteindrucks des Zeichens keine eigene Aussage zu, die von der Bedeutung der Wortfolge wegführt oder ihr eine eigene Wendung gibt. Vielmehr wird dadurch allenfalls die Aussage der voranstehenden Wortkombination in werblicher Art und Weise unterstrichen und bekräftigt im Sinn eines „so ist es – Punktum“.
56 In seiner Gesamtheit kommt dem angemeldeten Wortzeichen die bereits vom DPMA festgestellte Bedeutung zu, dass etwas als außerordentlich exquisit oder besonders hochwertig beschrieben wird. Dieser Sinngehalt drängt sich den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise auf als eine schlagwortartige Aneinanderreihung zweier werblich anpreisender, sachbezogener Hinweise auf die Produktbeschaffenheit. Das Anmeldezeichen hat sich somit schon im Zeitpunkt seiner Anmeldung in einem werblichen Hinweis auf die Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft in dem Sinn, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von herausragender Qualität sind.
57 Diese Bedeutung der Verbindung von „bannig“ und „fein“ wird bereits vor dem Anmeldezeitpunkt benutzt.
58 - Sie kommt in beschreibender Weise beispielsweise bereits in dem unter Anlage 13 zitierten Liedtext zum Ausdruck;
59 - Derselbe Sinngehalt liegt folgender Äußerung zugrunde, welche die Art und Weise Musik zu machen beschreibt: „Se mokt Punk up Platt und dat bannig fein!“ (vgl. https://www.avtg.de/2015/Flyer35%20Jahre14.pdf, Anlage 20).
60 Auch konkret auf die Anmelderin selbst bezogen ist davon auszugehen, dass diese Gesamtbedeutung zugrunde zu legen ist.
61 innen hergestellt werden. (…)“ (vgl. https://www.rendsburgerleben.de/media/rendsburgerleben/pdfshop/kielerleben_04-2023_klein.pdf, Anlage 21, dort S. 51).
62 Die Anmelderin geht selbst im vorliegenden Verfahren davon aus, dass die durch das Anmeldezeichen vermittelte „Botschaft“ verstanden wird, wenn sie ausführt: „Wird diese in den beanspruchten Klassen an markentypischen Stellen verwendet, wird das Publikum sie als betrieblichen Herkunftsnachweis für moderne Produkte verstehen, die Elemente norddeutscher Tradition und Heimatverbundenheit in sich vereint.“ (Schriftsatz vom 11. November 2020, dort S. 6).
63 Das Anmeldezeichen „bannigfein.“ hat sich daher schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 11. September 2020, in der werblich anpreisenden Sachaussage erschöpft, dass die darunter angemeldeten Waren und Dienstleistungen qualitativ hochwertig sind bzw. besonders exquisit auf die jeweiligen anspruchsvollen Kundenwünsche zugeschnitten sind.
64 Waren der Klasse 6
65 Die angemeldete Zeichenfolge „bannigfein.“ kann daher in Bezug auf die Waren
„Container sowie Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall; Kleineisenwaren“
67 sowohl darauf hinweisen, dass diese besonders hochwertig hergestellt und verarbeitet wurden und daher z.B. besonders strapazierfähig sind, als auch darauf, dass sie sich durch eine besonders exquisite Ästhetik von Konkurrenzprodukten abheben.
68 Waren der Klasse 16
69 Hinsichtlich der Waren
„Papier- und Schreibwaren; Druckereierzeugnisse“
71 kann die angemeldete Zeichenfolge „bannigfein.“ auf eine besonders hochwertige Qualität und Haltbarkeit hinweisen wie auch auf eine besondere Art der Herstellung.
„Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff“
73 können durch die Art ihrer Verarbeitung oder die verwendeten Materialien hervorstechen. Ihre Anpreisung als „bannigfein“ kann daher so verstanden werden, dass sie sich für die Zwecke, denen sie dienen sollen, aufgrund der wertigen Verarbeitung besonders gut eignen. Sie können auch angesichts ihres besonderen Äußeren einen wertigen Eindruck vermitteln und dadurch „bannigfein“ sein.
74 Waren der Klasse 18
75 Dasselbe gilt für Waren der Klasse 18, da auch in Bezug auf die Waren
„Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse“
77 der Begriff „bannigfein“ für eine besonders exquisite Ästhetik und ein hervorragendes Aussehen ebenso stehen kann wie für eine hochwertige Verarbeitung und Herstellung.
78 Waren der Klasse 20
79 Wichtig ist eine ansprechende Gestaltung und eine solide Verarbeitung auch für die Waren der Klasse 20.
80 Gerade
„Möbel und Einrichtungsgegenstände“
82 sollen ästhetischen Belangen ebenso Genüge tun wie hohen Ansprüchen an Strapazierfähigkeit. Dies verspricht das angemeldete Zeichen „bannigfein.“innen die Konzeption und Planung von individuellen Einbauten bis hin zu ganzheitlich gestalteten Interieurs im Bereich Wohnen, Büro, Retail, Hotel, Gastronomie und Ausstellung.“ (vgl. https://www.rendsburgerleben.de/media/rendsburgerleben/pdfshop/kielerleben_04-2023_klein.pdf, Anlage 21, dort S. 51).
83 Ähnliche Überlegungen gelten für
„Behausungen und Betten für Tiere“,
85 die ebenfalls dem Geschmack des menschlichen Kunden gefallen sollen und daher ihrer Gestaltung nach „bannigfein“ sein können, die aber vor allem einer Beanspruchung durch Tiere ausgesetzt sind und daher einer hochwertigen Verarbeitung bedürfen, was der angesprochene Verkehr ebenfalls als „bannigfein“ interpretieren kann.
86 Waren der Klasse 21
87 Die Zeichenfolge „bannigfein.“ kann in Bezug auf die Haushaltswaren
„Geschirr, Kochgeschirr und Behälter“
89 einerseits auf Verarbeitung und Ästhetik hinweisen, andererseits aber auch suggerieren, dass diese ihrem Zweck besonders gut dienen und man daher mit ihnen besonders gut Speisen zubereiten, auftragen und aufbewahren kann.
90 Waren der Klasse 24
91 Bezogen auf die Waren der Klasse 24
„Bettwäsche; Badwäsche“
93 wird der angesprochene Verkehr davon ausgehen, dass besonders hochwertige Stoffe und Materialien zum Einsatz kommen und er ein Produkt erwirbt, das strapazierfähig und doch ästhetisch ansprechend ist, wobei letzterer Aspekt für
„Platzdeckchen aus Stoff; Tischwäsche“
95 eine noch entscheidendere Rolle spielen wird. Daneben spielt auch hier der Aspekt der Verarbeitung eine Rolle, aber auch die Verwendung von besonderen, „feinen“ Stoffen, die nach der werblichen Anpreisung sogar „bannigfein“ sein können.
96 Waren der Klasse 25
97 Diese Suggestionen und Vorstellungen gelten ebenso für die Waren der Klasse 25
„Bekleidungsstücke“.
99 Der angesprochene Verkehr kann diese Waren als „bannigfein“ einordnen, weil sie besonders ansprechend gestaltet sind, besonders hochwertig verarbeitet sind oder weil besonders exquisite Stoffe zur Verarbeitung gekommen sind.
100 Waren der Klasse 42
101 Selbst die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42
„Industriedesigndienstleistungen; Industriedesign und Grafikerdienstleistungen; Industriedesign“
103 kann die angemeldete Zeichenfolge „bannigfein.“innen erarbeitet, seien es besondere Adaptionen der Serienprodukte in Holzart, Farbe und Dimension oder maßgeschneiderte Neuentwicklungen als Unikat oder Kleinserie.“ (vgl. https://www.rendsburgerleben.de/media/rendsburgerleben/pdfshop/kielerleben_04-2023_klein.pdf, Anlage 21, dort S. 51).
104 Dem Wortzeichen „bannigfein.“ fehlt daher im Zusammenhang mit allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen schon bei der im Regelfall vorzunehmenden abstrakten Betrachtungsweise bzw. bei jeder denkbaren Art der Zeichenverwendung die Unterscheidungskraft. Es wird unabhängig von der Verwendungsart vom angesprochenen Verkehr stets lediglich als Sachhinweis dahingehend verstanden, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen von herausragender Qualität bzw. besonders hochwertig sind, was einem betriebskennzeichnenden Verständnis entgegensteht. Soweit sich derartige Werbeaussagen in unmittelbar beschreibenden Angaben erschöpfen oder im Verkehr ausschließlich als Werbung verstanden werden wie vorliegend, sind sie als nicht unterscheidungskräftig anzusehen (vgl. auch Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8, Rdnr. 176, 290, 300; BPatG 25 W (pat) 29/19 – MÄDELSABEND).
105 Im Schriftsatz vom 11. November 2020, dort auf S. 5, geht die Anmelderin selbst davon aus, dass bei Angaben wie „gut", „super" oder „billig", die sich üblicherweise auf eine Vielzahl unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen beziehen können, beim Verbraucher, wenn er einer solchen Angabe in Verbindung mit einer bestimmten Ware begegnet, nicht die Vorstellung einstellt, sie solle individualisierend auf die Herkunft dieser Ware aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen. Genau dies trifft aber auf das Zeichen „bannigfein.“ zu. Ihm fehlt im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stets die Unterscheidungskraft, unabhängig von der Art der Verwendung, und es kann Unterscheidungskraft auch nicht dadurch gewinnen, dass es an der Stelle platziert wird, an der nach der Branchenübung üblicherweise die Marke zu finden ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Zeichen rein formal gesehen aus zwei Wörtern und einem Punkt besteht und nicht nur aus einem Wort. Denn das Element „bannig“ ist vorliegend nur eine sofort erfassbare Bekräftigung und Steigerung des Verbs „fein“ und verschmilzt mit diesem zu einer werblichen Gesamtaussage des Inhalts, dass die so bezeichneten Produkte hervorragend und exquisit bzw. „super“ seien.
106 Dem Wortzeichen „bannigfein.“ fehlt es an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Verbindung als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit von der Sachangabe wegführen (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 98 - 100 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 – Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Denn es ist sprachüblich und grammatikalisch korrekt zusammengesetzt und schon vor dem Anmeldetag in beschreibender Weise verwendet worden. Ein von der Summe der Einzelbestandteile hinreichend abweichender Gesamteindruck fehlt (EuGH a. a. O. Rdnr. 40 – Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]). Vielmehr geht die Zusammenstellung insgesamt nicht über einen die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Aussagegehalt der Einzelbestandteile in werblich anpreisender Form hinaus.
107 Die Zusammenschreibung der Bestandteile „bannig“ und „fein“ vermag eine Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens nicht zu begründen, da Zusammenschreibungen ein in der Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel sind, das den Sachhinweis nicht in Frage stellt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG 29 W (pat) 506/20 – AgainstMainstream; 28 W (pat) 557/22 – UniversalInflate; 30 W (pat) 561/20 – SUPPLIESGERMANY; 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR; 25 W (pat) 585/19 – ImmoShares; 29 W (pat) 30/18 – ActiveOfficeAward; 30 W (pat) 36/17 – CLEANGAS; 30 W (pat) 566/17 – CINEMOOD; 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP; MarkenR 2008, 413, 416 – Saugauf; 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; 30 W (pat) 2/16 – hansedeal24; 26 W (pat) 3/15 – dateformore; 29 W (pat) 104/12 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln; 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 192/01 – travelagain; 33 W (pat) 48/04 – Vorsorgeinvest; BPatG: 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasystems; 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom; 30 W (pat) 34/18 – ColorPlugin; 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK; 26 W (pat) 512/16 – juicefresh; 28 W (pat) 529/21 – SoBauenProfis).
108 Allein der Umstand, dass die Wortverbindung „bannigfein.“ lexikalisch nicht nachweisbar ist, steht der Annahme des Schutzhindernisses nicht entgegen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen (EuGH Mitt. 2019, 356 – Vermögensmanufaktur; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress; BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten).
109 Soweit dem Anmeldezeichen nicht konkret entnommen werden kann, ob es auf die hohe Qualität der für die Waren oder bei Ausführung der Dienstleistungen verwendeten Materialien, auf die besonders qualitätsvolle Verarbeitung oder auf einen ästhetischen Eindruck hinweist, vermag dies nichts an der tatsächlichen Beschreibungseignung des Zeichens zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH a. a. O – HABM/Wrigley [Doublemint]; a. a. O. Rdnr. 38 – 42 – Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2017, 520 Rdnr. 32 – MICRO COTTON; GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522, Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten). Vorliegend ist sowohl der Hinweis auf die Art der Verarbeitung als auch auf die verwendeten Materialien und den ästhetischen Eindruck unter Berücksichtigung der werbeüblichen Übertreibung einer sloganartigen Aussage als beschreibend einzustufen.
110 Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
111 Sämtliche genannte Marken sind für andere Waren und Dienstleistungen eingetragen als die vorliegend beanspruchten. Sie sind auch schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie – wenn überhaupt – entweder nur im Element „bannig“ oder im Bestandteil „fein“ übereinstimmen und sprachlich anders gebildet sind als das Anmeldezeichen.
112 Das vorliegende Anmeldezeichen „bannigfein.“ unterscheidet sich von der für die Beschwerdeführerin am 04. September 2017 registrierten Wortmarke „piek & fein" (30 2017 217 315) nicht nur in den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, sondern insbesondere in der Art der Kombination von zwei Wörtern durch ein &-Zeichen, von denen nur das eine („fein“) mit dem Anmeldezeichen übereinstimmt.
113 Die am 20.08.2002 registrierte Wortmarke „fine fashion" (30163256) betraf nur Waren der Klasse 3 und damit ganz andere Waren als das vorliegende Anmeldezeichen. Die Marke wurde im Übrigen bereits vor über 20 Jahren registriert und zudem am 1. Dezember 2021 gelöscht, so dass insoweit keine Rechte hergeleitet werden können.
114 Mit der Wortmarke „FEINHEIMISCH" (30 2009 003 353), registriert am 30.03.2009 und damit auch bereits vor über 15 Jahren, werden andere Warenklassen beansprucht als vorliegend. Vor allem ist das in Versalien gehaltene Wortzeichen sprachlich völlig anders gebildet als das Anmeldezeichen und enthält lediglich übereinstimmend das Wort „fein“, das sich allerdings – anders als beim Anmeldezeichen – am Wortanfang befindet.
115 Die Wortmarke „VERY PINK" (30 2011 042 049), ins Register eingetragen am 07.11.2011 und damit vor über 10 Jahren, ist für Waren der Klasse 3 und damit für völlig andere Waren eingetragen und ist, in Versalien gehalten, aus völlig anderen Worten gebildet als das Anmeldezeichen. Soweit die Anmelderin in der Marke eine ähnliche Struktur sieht wie in ihrem Anmeldezeichen geht sie offenbar selbst davon aus, dass ihr Zeichen eine für den angesprochenen Verkehr leicht verständliche „Botschaft“ vermittelt, was sie in ihrem Schriftsatz vom 11. November 2020 (dort Seite 6) noch in Abrede gestellt hatte.
116 Die Wort-/Bildmarke
Abbildung
(30 2020 219 096), registriert am 06.08.2020, unterscheidet sich durch die grafische Ausgestaltung von dem Anmeldezeichen. Sie enthält zudem keine sofort erfassbare werbliche Aussage über die für sie eingetragenen Waren der Klassen 18, 21 und 25.
117 Aber selbst wenn es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen handeln sollte, ist darauf hinzuweisen, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Nichtigkeitsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann.
118 Die Voraussetzungen für eine von der Anmelderin hilfsweise beantragte Zurückverweisung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt liegen nicht vor. Es fehlt weder eine Entscheidung des Markenamtes in der Sache selbst, noch leidet das Verfahren dort an einem wesentlichen Mangel; auch sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die für die Entscheidung wesentlich sind, nicht bekannt geworden, vgl. § 70 Abs. 3 Nr. 1 - 3 MarkenG. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist der Markenstelle insbesondere nicht vorzuwerfen, dass sie keine weiteren Ermittlungen zum Sprachverständnis der angesprochenen Verkehrskreise angestellt hat. Die Markenstelle hätte nur dann Veranlassung gehabt, im Wege der Amtsermittlung (nach § 59 Abs. 1 MarkenG) Ermittlungen zu Dialektkenntnissen und Sprachverständnis der angesprochenen Verkehrskreise anzustellen, wenn es nicht auf andere Indizien wie Statistiken, welche die Verbreitung des jeweiligen Dialekts in der Gesamtbevölkerung ausweisen, oder auf Belege über seine bundesweite Verbreitung etwa in den Medien zurückgreifen hätte können (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 49/18 – LAUSDEANDL). Die Markenstelle hat jedoch in ihrem Beschluss vom 28. Oktober 2021 ausgeführt und begründet, weshalb sie nicht davon ausgeht, dass der niederdeutsche Begriff „bannig“ nicht von einem beachtlichen Teil der Verkehrskreise verstanden wird.
119 Der Beschwerde der Anmelderin war aus diesen Gründen der Erfolg zu versagen.