25 W (pat) 539/23
25 W (pat) 539/23
Aktenzeichen
25 W (pat) 539/23
Gericht
BPatG München 25. Senat
Datum
05. Februar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 1 620 581

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Butscher sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen:

Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5, Internationale Markenregistrierung, vom 13. Februar 2023 aufgehoben.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das Zeichen

2 OMNI POWER

3 ist am 17. Juni 2021 in das internationale Register unter der Nummer 1 620 581 für die nachfolgenden Waren eingetragen worden:

4 Klasse 5:

5 Nutritional supplements; mineral food supplements; herbal supplements; dietary supplements for humans; food supplements for non-medical purposes; dietary supplements and dietetic preparations; nutritional supplements; dietary and nutritional supplements; medicine; biological preparations for medical purposes; capsules for medicines.

6 Die Schutzerstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland wurde mit Avis de refus de protection vom 5. Mai 2022 vorläufig vollständig verweigert.

7 Die Markenstelle für Klasse 5, Internationale Markenregistrierung, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid vom 24. Juni 2022 mit Beschluss vom 13. Februar 2023 der Marke IR 1 620 581 den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert.

8 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die gegenständliche Wortfolge „OMNI POWER“ von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nur als schlagwortartiger, werblich anpreisender Sachhinweis auf die Beschaffenheit, die Wirkungsweise und den Zweck der Waren aufgefasst werde. Der englische Begriff „POWER“ sei im deutschen Sprachgebrauch verankert, bedeute „Kraft, Stärke, Leistung, Wucht“ und habe sich zu einem allgemeinen Verstärkungshinweis entwickelt. „OMNI“ komme vorwiegend die Funktion eines Präfixes zu und werde im Sinne von „ganz, jeder, alles“ verstanden. Im Deutschen gebe es diverse Wortkombinationen mit „OMNI“ wie Omnibus oder Omnipräsenz. Auf dem vorliegenden die Ernährung betreffenden Sektor gebe es beispielsweise das Wort Omnivore (= Allesfresser). Der Wortkombination „OMNI POWER“ komme in ihrer Gesamtheit die sich zumindest Fachkreisen erschließende Bedeutung „ganze Kraft“ zu, da diese in der Regel über sehr gute Lateinkenntnisse verfügten. Sowohl Nahrungsergänzungsmittel als auch Arzneimittel würden zur Leistungssteigerung eingenommen. Auch wenn die genaue Art der ganzen kraftspendenden Wirkungsweise offenbleibe, begründe dies nicht die Unterscheidungskraft der IR-Marke. Sie weise auch als Wortneuschöpfung keine Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht auf.

9 Hiergegen wendet sich die IR-Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde vom 13. März 2023. Der Bezeichnung „OMNI POWER“ fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klasse 5, da ihr diesbezüglich ein Mindestmaß an Kreativität zukomme. Es bedürfe mehrerer Gedankenschritte und eines gewissen Interpretationsaufwands, um die sprechende Bedeutung zu erfassen. Die Bestandteile „OMNI“ und „POWER“ seien zwar zwei Begriffe mit eigener Bedeutung, jedoch müsste eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Jedenfalls der Begriff „OMNI“ sei von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht mit einer Bedeutung belegt. Zudem weiche das in Rede stehende Zeichen als „Zwei-Wort-Marke“ von der bekannten und gebräuchlichen Nutzungsweise eines Wortes mit Präfix ab, was gegen die Annahme fehlender Unterscheidungskraft spreche. Es handele sich daher um eine fantasievolle Neukreation eines Gesamtzeichens, bei dem von einer „sprachüblichen Kombination“ nicht ausgegangen werden könne. Die Ämter in Österreich und in der Schweiz, aber auch in Italien hätten die IR-Marke für schutzfähig erachtet, obwohl das Italienische mit der lateinischen Sprache viel stärker verbunden sei als das Deutsche.

10 Die IR-Markeninhaberin beantragt,

11 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5, Internationale Markenregistrierung, vom 13. Februar 2023 aufzuheben.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

13 Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

14 Dem Antrag auf Erstreckung des Schutzes der IR-Marke

15 OMNI POWER

16 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stehen keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere kommt eine Verweigerung des Schutzes gemäß §§ 107 Abs. 1, 113 Abs. 1, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art 6quinquies B 2 PVÜ nicht in Betracht.

1.

17 Die in Rede stehende Wortkombination weist das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

18 Bei ihr handelt es sich um die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

19 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

20 Nach diesen Grundsätzen kann der Schutz suchenden IR-Marke

21 OMNI POWER

22 nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Ihr kommt in Verbindung mit den beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zu. Ein enger Sachbezug zu ihnen ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch handelt es sich bei ihr nicht um eine gebräuchliche Wortfolge.

a)

23 Die beanspruchten Waren der Klasse 5 richten sich an die inländischen Durchschnittsverbraucher als auch an den Fachverkehr, der sich vornehmlich aus Apothekern und Ärzten zusammensetzt. Im Kontext der nicht dem medizinischen Bereich zuzurechnenden Waren wie „Nahrungsergänzungsmittel“ oder „Diätetische Präparate“ ist außerdem die Sichtweise von Diätassistenten, Ernährungsberatern, (Freizeit-) Sportlern sowie Beschäftigten in Reformhäusern und Drogeriemärkten in Betracht zu ziehen.

b)

24 Der Zeichenbestandteil „OMNI“ ist ein der lateinischen Sprache entnommenes vorangestelltes Wortbildungselement in Fremdwörtern mit den Bedeutungen „alle“, „alles“ und „ganz“ (vgl. Online-Wörterbuch „Wiktionary“ unter „https://de.wiktionary.org/wiki/omni-“).

25 Die Zeichenkomponente „POWER“ stammt aus dem Englischen und hat zwischenzeitlich Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Als Substantiv hat es sich im Sinne von „Kraft“, „Stärke“, „Leistung“ und „Wucht“ (vgl. Online-Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Power“) zu einem allgemeinen in verschiedensten Bereichen verwendeten Hinweis auf die „stärkende, kraftvolle bzw. kraftspendende Wirkungsweise“ eines Produkts entwickelt (vgl. BPatG 30 W (pat) 29/14 - getreide-power).

26 Es ist allerdings davon auszugehen, dass der IR-Marke in ihrer Gesamtheit erst nach mehreren Gedankenschritten die Bedeutung „alle Kraft“ oder „ganze Kraft“ beigemessen wird. Der Verkehr nimmt nämlich ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtung zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Rn. 20 - Maglite; BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 10 - Starsat; GRUR 2016, 934, Rn. 10 - OUI). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Präfix „omni-“ und das ihm folgende Wort regelmäßig zusammengeschrieben werden. Vorliegend befindet sich jedoch ein Leerraum zwischen den beiden Zeichenelementen „OMNI“ und „POWER“. Ebenso fehlt ein Bindestrich, so dass sie auf den ersten Blick nicht als Einheit erscheinen. Dieser Eindruck wird durch ihre Großschreibung verstärkt, wodurch der Bestandteil „OMNI“ zunächst wie ein Substantiv wirkt.

27 Des Weiteren wird das Präfix „omni-" vornehmlich in Kombination mit einem weiteren Wort lateinischem Ursprungs verwendet wird. So gibt es die Adjektive „omnipräsent“ oder „omnipotent“ sowie die Substantive „Omnizid“ oder „Omniszienz“ (vgl. Online-Wörterbuch „Wiktionary“ unter „https://de.wiktionary.org/wiki/omni-“). Die Verknüpfung der Vorsilbe „omni-“ mit einem englischen Wort ist demgegenüber unüblich. Dies wird auch daran deutlich, dass alle vom Senat im Bereich der hier einschlägigen Nahrungsergänzungs- und Arzneimittel ermittelten Fundstellen der Kombination der beiden Wörter „omni“ und „power“ unabhängig von Groß- und Kleinschreibung auf die IR-Markeninhaberin zurückgehen.

c)

28 Ein Sinngehalt kann der IR-Marke somit erst dann entnommen werden, wenn nach der Überwindung der eben aufgezeigten gedanklichen Hürden die beiden Bestandteile „OMNI“ und „POWER“ von ihrem Sinngehalt her miteinander in Beziehung gebracht werden. Damit kann ihr auch eine beschreibende Bedeutung allenfalls nach einer genaueren Analyse entnommen werden. Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender (sachbezogener) Aussagegehalt eines Zeichens muss jedoch so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 187). Lässt sich der beschreibende Gehalt eines Zeichens jedoch nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies in der Regel nicht den Schluss auf dessen fehlende Unterscheidungskraft, weil nicht von einer in den Vordergrund drängenden Beschreibung der Waren bzw. Dienstleistungen ausgegangen werden kann (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 10 - Starsat; GRUR 2016, 934, Rn. 18 - OUI; BPatG 30 W (pat) 549/21 - EAZYBI).

2.

29 Aus oben genannten Gründen kann das in Rede stehende Gesamtzeichen zudem nicht als unmittelbar beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe angesehen werden, so dass es auch nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.

3.

30 Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich oder von der Markenstelle ins Feld geführt worden.

31 Der Beschwerde war demzufolge stattzugeben.

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