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Aktenzeichen | 25 W (pat) 35/23 |
Gericht | BPatG München 25. Senat |
Datum | 03. Juli 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 103 585.5
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin Butscher beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 15. Juli 2022 und vom 9. März 2023 aufgehoben.
1 Das Zeichen
2 GERSTENBERG living
3 ist am 8. März 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden:
4 Klasse 35:
5 Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Möbeln, Küchen, Einrichtungs- und Dekorationswaren; Computergestützte Lagerverwaltung;
6 Klasse 37:
7 Montagedienstleistungen in Bezug auf die Einrichtung von Innenräumen; Einbau von Raumausstattungen; Innenausbau; Montage von Möbeln; Montage von Küchen;
8 Klasse 42:
9 Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Innenarchitektonische Beratungs-, Planungs- und Entwurfsdienstleistungen in Bezug auf Flächennutzung und Raumgestaltung; Architektur- und Ingenieurdienstleistungen; Computergestütztes Konstruieren und technisches Zeichnen.
10 Mit Beschlüssen vom 15. Juli 2022 und vom 9. März 2023, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 42, die Anmeldung zurückgewiesen.Der Eintragung des Zeichens "GERSTENBERG living" stehe das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Ob es die Verkehrskreise derzeit mit den beanspruchten Dienstleistungen in Verbindung brächten, sei nicht maßgeblich. Vielmehr komme es darauf an, ob es zur Bezeichnung ihrer geografischen Herkunft dienen könne. Hiervon sei auch bei Namen von Orten auszugehen, die den Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den betroffenen Produkt- und Leistungsgruppen nicht bekannt seien. "GERSTENBERG living" eigne sich als Angabe der geografischen Herkunft und des Gegenstands der angemeldeten Dienstleistungen. Gerstenberg sei eine Gemeinde im thüringischen Landkreis Altenburger Land mit etwa 500 Einwohnern und eine nicht ganz unbedeutende Ortschaft, bei der es nach den tatsächlichen Gegebenheiten im Bereich des Möglichen bzw. Wahrscheinlichen liege, dass ihr Name als Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne. Denn bei den einschlägigen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Einrichtungssegment und den damit im Zusammenhang stehenden Montage- und Innenarchitekturdienstleistungen handele es sich um solche, die im Zuge der Beliebtheit von möglichst regional und naturnah hergestellten Produkten aufgrund des zunehmend klimabewussten Verhaltens gerade auch in kleineren Manufakturen in ländlichen bzw. kleinstädtischen Gebieten produziert und vertrieben würden. Gerstenberg eigne sich daher als Erbringungsort für die beanspruchten Dienstleistungen. Ob diese bereits gegenwärtig dort angeboten würden, könne dahinstehen. Ihre Erbringung an einem Ort mit der Größe und Lage von Gerstenberg sei grundsätzlich möglich und auch hinreichend wahrscheinlich. Das weitere Zeichenelement "living" im Sinne von "leben" sei ein in der Einrichtungsbranche üblicher und weit verbreiteter Begriff. Das Gesamtzeichen stelle daher nur einen beschreibenden Hinweis auf die geografische Herkunft und den Gegenstand der derart gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 35, 37 und 42 dar.
11 Auch wenn "Gerstenberg" der Familienname einer Gesellschafterin der Anmelderin sei, dürfe dies nicht zu einer Monopolisierung führen.
12 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 14. April 2023 sowie ihrer Beschwerdebegründung vom 21. September 2023. Sie macht darin geltend, dass eine Einzelfallbetrachtung anzustellen sei. Es komme darauf an, ob das in Rede stehende Zeichen für den Verkehr zumindest subjektiv relevant sein könne. Bei unbekannten geografischen Herkunftsangaben sei ein gegenwärtiges oder künftiges Freihaltebedürfnis festzustellen. Insofern müsse die beanspruchte Wortfolge vom Verkehr gerade in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als geografische Angabe aufgefasst werden. Dies sei wenig wahrscheinlich. Die Gemeinde Gerstenberg, in der gerade einmal 500 Einwohner lebten, verfüge zwar über einen Wikipedia-Eintrag, nicht aber über eine eigene Website. Sie sei so klein, dass sie nur als Teil einer Verwaltungsgemeinschaft (Pleisenaue) kommunale Aufgaben bewältigen könne. Die wirtschaftlichen Aktivitäten der Gemeinde konzentrierten sich auf wenige typisch dörfliche Unternehmungen und Betriebe. Dem Ort komme nur minimale lokale Bedeutung zu. Grundsätzlich komme zwar auch der Name des Ortes des Vertriebs von Dienstleistungen als Angabe ihrer geografischen Herkunft in Betracht. Dazu müsse dieser Ort aber nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung geeignet sein, deren Merkmale, Beschaffenheit oder Besonderheiten zu bezeichnen, indem er beispielsweise für ein Handwerk, eine Tradition oder ein Klima stehe. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht interessengerecht, es Frau Gerstenberg als Gesellschafterin der Anmelderin zu verwehren, ihren bürgerlichen Namen markenrechtlich schützen zu lassen. Gegen den beschreibenden Charakter des Anmeldezeichens spreche auch der Umstand, dass "Gerstenberg" für den Verlag Gerstenberg als Marke eingetragen sei.
13 Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
14 die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 15. Juli 2022 und vom 9. März 2023 aufzuheben.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
16 Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
17 Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "GERSTENBERG living" als Marke stehen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42 keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Angabe, die freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ist.
18 Die angemeldete Wortfolge unterliegt nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
19 Danach dürfen Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Die mit 4 Richtlinie 2015/2436</gco-l-u> des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken">Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2015/2436</gco-l-u> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2012, 272, Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss). Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung. Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers, der von den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen angesprochen wird, als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee). Hierbei darf deren Verständnisfähigkeit als nicht zu gering veranschlagt werden. Ist die Eignung zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, ob und in welchem Umfang das Zeichen als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. u. a. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900, Rn. 12 - SPA II; GRUR 2012, 276, Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; BPatG 25 W (pat) 579/19 - Donautaler).
20 Das Anmeldezeichen besteht aus dem Wort "Gerstenberg" in Großschreibung und dem englischsprachigen Begriff "living". Letzterer hat die Bedeutung "lebend", "lebendig" als auch "Wohn-" (vgl. BPatG 26 W (pat) 124/09 - living landscape).
21 Bei dem ersten Zeichenbestandteil "Gerstenberg" handelt es sich um einen Familiennamen, den auch die Geschäftsführerin der Anmelderin trägt. Zudem bezeichnet er eine Gemeinde im thüringischen Landkreis Altenburger Land, die zur Verwaltungsgemeinschaft Pleißenaue gehört. Dem Anmeldezeichen "GERSTENBERG living" kommt folglich die Bedeutung "in Gerstenberg lebend", "lebendiges Gerstenberg" oder im übertragenen Sinne "Wohnen in Gerstenberg" zu.
22 Der Zeichenbestandteil "GERSTENBERG" eignet sich abstrakt als Angabe von Merkmalen der mit Wohnen im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42. Mit ihm kann zum Ausdruck gebracht werden, dass sie in der oder für die Gemeinde Gerstenberg erbracht werden. Das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bezieht sich auf Angaben, die zur Beschreibung von "Merkmalen" der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 463). Es handelt sich hierbei um Angaben, die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben (vgl. BGH GRUR 1998, 813, Rn. 17 - CHANGE; GRUR 1999, 1093, Rn. 16 - FOR YOU; GRUR 2000, 231, Rn. 23 - FÜNFER).
23 Die häufig vielfältigen Orte der Erbringung von Dienstleistungen gehören grundsätzlich nicht zu ihren wesentlichen Eigenschaften (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 538). Der bloße Umstand, dass Waren und Dienstleistungen an einem bestimmten Ort angeboten werden, kann nämlich keine für ihre geografische Herkunft beschreibende Angabe darstellen, da der Ort ihres Verkaufs als solcher nicht geeignet ist, eigene Merkmale, Beschaffenheiten oder Besonderheiten zu bezeichnen, die - wie ein Handwerk, eine Tradition oder ein Klima, die einen bestimmten Ort kennzeichnen - mit ihrer geografischen Herkunft verbunden sind (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146, Rn. 50 - NEUSCHWANSTEIN). Etwas anderes gilt dann, wenn es sich um standortgebundene oder um standortunabhängige Dienstleistungen handelt, bei denen ein Hinweis auf deren geografische Herkunft - etwa zur Hervorhebung eines darauf beruhenden Vorteils - von Bedeutung ist
24 (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 539 und 540). Dies ist vorliegend der Fall. Bei
25 "Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Möbeln, Küchen, Einrichtungs- und Dekorationswaren; Computergestützte Lagerverwaltung" (Klasse 35),
26 "Montagedienstleistungen in Bezug auf die Einrichtung von Innenräumen; Einbau von Raumausstattungen; Innenausbau; Montage von Möbeln; Montage von Küchen" (Klasse 37)
27 und
28 "Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Innenarchitektonische Beratungs-, Planungs- und Entwurfsdienstleistungen in Bezug auf Flächennutzung und Raumgestaltung; Architektur- und Ingenieurdienstleistungen" (Klasse 42)
29 kommt es auch darauf an, wo sie erbracht werden. Eine kürzere Entfernung zum Kunden verringert Anfahrtzeiten, ermöglicht häufigere Besuche vor Ort und reduziert Fahrtkosten.
30 Dies gilt allerdings nicht für die Dienstleistung "Computergestütztes Konstruieren und technisches Zeichnen" (Klasse 42). Bei ihr spielen die eben aufgezeigten Kriterien keine Rolle, da die für ihre Erbringung erforderlichen Daten und die Arbeitsergebnisse auf elektronischem Wege an den Dienstleister geschickt bzw. dort abgerufen werden können. Insofern kommt es auf die Entfernung zwischen ihm und demjenigen, der die Dienstleistung in Anspruch nimmt, nicht an.
31 Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der Zeichenbestandteil "GERSTENBERG" konkret als Angabe von Merkmalen der in Rede stehenden Dienstleistungen dienen kann.
32 Bei weniger bedeutenden Örtlichkeiten ist stets besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob tatsächlich ein Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung des Begriffs für die begehrten Waren oder Dienstleistungen besteht. Insoweit ist zu prüfen, welche Bedeutung der Örtlichkeit oder Gegend als geografische Herkunftsangabe beizumessen ist. Dabei ist nicht nur auf deren gegenwärtige Bekanntheit abzustellen, sondern im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist bzw. in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang sind die Gesamtumstände, insbesondere die zu erwartende wirtschaftliche Bedeutung des Ortes, die zugehörige Infrastruktur, das Bestehen einschlägiger Herstellungs- und Vertriebsunternehmen, das allgemeine Handelsvolumen, die Vegetation, das Vorhandensein notwendiger Grundstoffe und die Verkehrsanbindungen, zu berücksichtigen. Gegen die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geografischen Herkunft kann folglich der Umstand sprechen, dass der fragliche Ort weder gegenwärtig Sitz entsprechender Herstellungs-, Vertriebs- oder Leistungsunternehmen ist, noch mit einer entsprechenden wirtschaftlichen Entwicklung in der Zukunft ernsthaft zu rechnen ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; BPatG 25 W (pat) 579/19 - Donautaler).
33 Die Gemeinde Gerstenberg ist eine kleine Ortschaft mit ca. 500 Einwohnern, die der Verwaltungsgemeinschaft Pleißenaue angehört, um gemeinsam mit vier weiteren Gemeinden die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen. Lediglich über diese Verwaltungsgemeinschaft ist die Gemeinde Gerstenberg im Internet vertreten. Ihr Bürgermeister ist einmal in der Woche für zwei Stunden zu sprechen
34 (vgl. Verwaltungsgemeinschaft Pleißenaue unter "https://www.vg-pleissenaue.de/mitgliedsgemeinden/gerstenberg.html"). Die wirtschaftlichen Aktivitäten in der Gemeinde sind nicht sehr ausgeprägt. So gab es im Jahr 2019 lediglich acht gewerbesteuerpflichtige Betriebe. Im Jahr 2022 wurden acht Gewerbe an- und im Jahr 2023 fünf abgemeldet (vgl. Thüringer Landesamt für Statistik unter "https://statistik.thueringen.de/datenbank/"). Geschäfte zur Abdeckung des täglichen Bedarfs, wie Tankstellen, Lebensmittelgeschäfte oder Banken, konnten nicht ermittelt werden. Auch Anbieter von Einrichtungsgegenständen, Lagerverwaltung, Innenausbau oder Architektur- und Ingenieurdienstleistungen ließen sich nicht finden.
35 Aufgrund dieser konkreten örtlichen Gegebenheiten und der bisherigen Gewerbetätigkeiten der Gemeinde Gerstenberg kann nicht festgestellt werden, dass ihr derzeit wirtschaftliche Bedeutung zukommt oder zukommen wird. Demzufolge ist auch nicht ernsthaft zu erwarten, dass sich dort Betriebe niederlassen werden, die die angemeldeten Dienstleistungen anbieten.
36 Die geschilderte Situation der Gemeinde Gerstenberg und insbesondere ihre geringe Größe sprechen auch gegen die konkrete Eignung des Zeichenbestandteils "GERSTENBERG" als Bestimmungsangabe. Es kann bereits aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus nicht angenommen werden, dass die einschlägigen Dienstleistungen speziell auf eine Ortschaft mit gerade einmal ca. 500 Einwohnern ausgerichtet sind.
37 Ein Freihaltebedürfnis an dem Zeichenbestandteil "GERSTENBERG" ist damit zu verneinen.
38 Auch fehlt dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
39 Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
40 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
41 Bei einem mehrteiligen Kombinationszeichen kommt es zum einen auf die Schutzfähigkeit in seiner Gesamtheit an, da auch die Verbindung ausschließlich schutzunfähiger Zeichenkomponenten hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen kann. Zum anderen reicht ein schutzfähiges Element trotz weiterer schutzunfähiger Bestandteile in der Regel aus, um die Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens zu begründen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 247). Es ist zwar zulässig, die Wortelemente eines Zeichens zunächst getrennt zu betrachten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft muss dann allerdings auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit der Bestandteile beruhen (vgl. BPatG 29 W (pat) 53/20 - OpenDress).
42 Der angemeldeten Bezeichnung "GERSTENBERG living" wird vom Verkehr kein - wie auch immer gearteter - beschreibender Sinngehalt beigemessen.
43 Ausweislich der Internetrecherchen des Senats wird bereits der Zeichenbestandteil "GERSTENBERG" vornehmlich mit dem in Hildesheim ansässigen "Gerstenberg Verlag" oder mit Personen diesen Namens in Verbindung gebracht. Hinweise auf die Gemeinde Gerstenberg finden sich hingegen nur sehr selten. Um sie betreffende Fundstellen zu erhalten, ist gezielt nach "Gemeinde Gerstenberg" oder "Ort Gerstenberg" zu suchen. Wird wiederum nach dem Gesamtzeichen "GERSTENBERG living" recherchiert, werden ausschließlich mit dem Unternehmen der Anmelderin im Zusammenhang stehende Treffer angezeigt.
44 Ebenso konnte nicht ermittelt werden, dass es als Werbeaussage oder gebräuchliche Wendung verstanden wird.
45 Insgesamt ist damit festzustellen, dass zumindest ein erheblicher Teil des Verkehrs, der sich sowohl aus Durchschnittsverbrauchern als auch Fachleuten zusammensetzt, das Anmeldezeichen als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 52 - Chiemsee). Die erforderliche Unterscheidungskraft kann ihm damit nicht abgesprochen werden.
46 Die Beschwerde hat daher Erfolg.