1 WB 5/22
Gegenstand Erfolgloser Antrag auf Tatbestandsberichtigung
Aktenzeichen
1 WB 5/22
Gericht
BVerwG 1. Wehrdienstsenat
Datum
22. Mai 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz

Für einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines nicht anfechtbaren Beschlusses der Wehrdienstsenate fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse.

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses vom 7. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, über den der Senat nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 119 Abs. 2 Satz 3, § 122 Abs. 1 VwGO durch die an der Abfassung des angegriffenen Beschlusses vom 7. Juli 2022 beteiligten Richter entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 CB 5.85 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 3), ist unzulässig.

1.

2 Der Antrag ist zwar grundsätzlich statthaft und innerhalb der Frist des § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 119 Abs. 1 VwGO von zwei Wochen nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses eingegangen. Nach der Begründung des Antrages vom 12. Dezember 2022 bezieht sich der Berichtigungsantrag nur auf den Beschluss vom 7. Juli 2022 im Hauptsacheverfahren 1 WB 5.22, trotz der zusätzlichen Angabe des entsprechenden Aktenzeichens aber nicht auf den Einstellungsbeschluss im Eilverfahren 1 W-VR 3.22 vom 12. Juli 2022.

2.

3 Für einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines nicht anfechtbaren Beschlusses der Wehrdienstsenate fehlt hier jedoch das Rechtsschutzinteresse, weil der Zweck eines solchen Antrages nicht erreicht werden kann. Soweit der Senat in der Vergangenheit derartige Anträge gegen seine unanfechtbaren Beschlüsse ohne Einschränkungen als zulässig behandelt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 1972 - 1 WB 99.72 -, vom 12. September 1974 - 1 WB 47.73, 1 WB 75.73 -, vom 24. März 1981 - 1 WB 161.77, 1 WB 166.77 - und vom 12. Februar 1982 - 1 WB 118.81 -), hält er hieran nicht fest.

4 Denn der Tatbestandsberichtigungsantrag ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Er soll verhindern, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO; anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Anträge oder von Prozesserklärungen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2). Insbesondere bedarf es eines Tatbestandsberichtigungsantrages nicht zur Substantiierung einer Gehörsverletzung, die mit einer Anhörungsrüge oder einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden soll (BVerwG, a. a. O., Rn. 3).

5 Hier rügt der Antragsteller eine unvollständige Dokumentation seines Vorbringens in der Begründung des von ihm mit einer Anhörungsrüge angegriffenen Beschlusses vom 7. Juli 2022. Er beanstandet die unterbliebene Wiedergabe von im Einzelnen bezeichneten Elementen seines Vortrages. Insbesondere verweist er auf seine Vorlage von Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der InEK-Daten, auf verschiedene von ihm vorgelegte bzw. in Bezug genommene Studien, einzelne Sätze seiner Ausführungen zur Verletzung seiner Grundrechte, seine Einwendungen gegen einzelne Studien, seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vertreter des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, sein Vorbringen zu den Risiken eines Impfstoffes und seinen Vortrag zum Fehlen verschiedener Prüfungen im Impfstoffzulassungsverfahren.

6 Damit trägt er nicht vor, dass Anträge oder Prozesserklärungen nicht in den Tatbestand aufgenommen worden seien, so dass hier keiner der oben angeführten Ausnahmefälle vorliegt. Vielmehr wird allein die Auslassung von dem Antragsteller selbst wesentlich erscheinenden Teilen seines Sach- und Rechtsvortrages gerügt.

3.

7 Die gegen die Tatbestandsangaben im Beschluss vom 7. Juli 2022 erhobenen Rügen wären zudem unbegründet. Denn der Antragsteller verkennt, dass nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist. Der angegriffene Beschluss fasst den sehr umfangreichen Vortrag des Antragstellers zusammen und referiert ihn in groben Umrissen, macht aber deutlich, dass der Antragsteller die Verletzung zahlreicher Vorschriften des Europa- und Völkerrechts, des deutschen Verfassungs- und einfachen Gesetzesrechts rügt und sowohl das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Duldungspflicht als auch die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen angreift. Wegen der Einzelheiten wird im angegriffenen Beschluss ausdrücklich auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Damit sind die von ihm zum Nachweis seines tatsächlichen Vortrages vorgelegten Studien und Ausdrucke von diversen Internetseiten ebenso erfasst wie der detaillierte Gang seiner rechtlichen Argumentation. Es liegt keine Auslassung wesentlicher Punkte vor, soweit die Wiedergabe von Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - wie hier - durch eine Bezugnahme nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ersetzt wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2015 - 16 A 1494/14 - juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 1 A 238/13 - juris Rn. 3).

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