1 W-VR 12.24
Gegenstand Einstweilige Anordnung; Verarbeitung von Personendaten
Aktenzeichen
1 W-VR 12.24
Gericht
BVerwG 1. Wehrdienstsenat
Datum
04. Dezember 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Tatbestand

1 Der Antragsteller, ein ... geborener und beim ... der Bundeswehr verwendeter Berufssoldat, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verarbeitung seiner persönlichen Daten durch das Bundesministerium der Verteidigung.

2 Der Antragsteller ist rechtskräftig wegen Missbrauchs der Dienststellung als Offizier mit höherem Dienstgrad zu unzulässigen Zwecken in Tateinheit mit Anmaßen von Befehlsbefugnissen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen des dem Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhaltes ist beim Truppendienstgericht Süd ein gerichtliches Disziplinarverfahren (S 6 VL 34/20) anhängig.

3 Dem Antragsteller wurde im Juni 2022 zunächst der Zugang zu Verschlusssachen entzogen. Mit Bescheid vom 12. September 2023 schloss der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Mit Personalverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. September 2024 wurde der Antragsteller innerhalb des ... der Bundeswehr ab dem 1. Oktober 2024 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt umgesetzt. Gegen diese Entscheidungen wandte sich der Antragsteller jeweils mit Rechtsbehelfen.

4 Mit Beschluss vom 5. August 2024 - 1 W-VR 19.23 - lehnte der Senat einen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 26. September 2023 gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung vom 12. September 2023 anzuordnen und die Vollzugsfolgen zu beseitigen, ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Anhörungsrüge (1 W-VR 10.24). Mit Beschluss vom 28. November 2024 hat der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zurückgewiesen (1 WB 47.23). Mit weiterem Beschluss vom selben Tage ist das Anhörungsrügeverfahren daraufhin eingestellt geworden.

5 Am 14. Oktober 2024 übersandte ein Mitarbeiter des sachbearbeitenden Referats im Bundesministerium der Verteidigung einen Schriftsatz des Antragstellers zur Begründung seiner Anhörungsrüge an die Wehrdisziplinaranwaltschaft des ... und bat, in eigener Zuständigkeit die disziplinarische Relevanz von Äußerungen des Antragstellers darin zu prüfen und zum Prüfergebnis zu berichten. Daraufhin entwarf die Wehrdisziplinaranwaltschaft unter dem 17. November 2024 eine Nachtragsanschuldigungsschrift, in der sie dem Antragsteller zusätzlich vorwarf, seine Dienstpflicht schuldhaft wie folgt verletzt zu haben:

"Im Zuge einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 W-VR 19.23 - vom 5. August 2024 (Besetzung: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht ..., Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... und Richter am Bundesverwaltungsgericht ...)

1.

warf der Soldat im Schreiben vom 12. September 2024 den am Beschluss mitwirkenden Richtern und der Richterin des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts wahrheitswidrig vor und behauptete wider besseren Wissens,

'..., dass das Gericht die Beklagte aktiv bei der Unterdrückung von Beschwerden, Meldungen, Anzeigen etc. unterstützt',

und, dass das Gericht

'... Nazistrukturen, wie ein allgemeines Unterstellungsverhältnis propagiert.'

2.

warf der Soldat im Schreiben vom 22. September 2024 den am Beschluss mitwirkenden Richtern und der Richterin des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts wahrheitswidrig vor und behauptete wider besseren Wissens:

'Das Gericht hat den Vortrag des Antragstellers' (= des Soldaten) 'bewusst zur Förderung eines 'nationalsozialistischen Militärstaates' ignoriert. Wie die AfD unterstützt das Gericht augenscheinlich die Beseitigung der 'Machtbegrenzung, -verschränkung und -austarierung' des Gesetzgebers.'

und warf diesen und der 'Beklagten' wahrheitswidrig vor und behauptete wider besseren Wissens:

'Alleine die Beklagte mit Unterstützung des Gerichts fördert die nationalsozialistischen Machtstrukturen durch Beugung der Gesetze'. 'Die Vorstellungen der Beklagten und des Gerichts bilden die Grundlage eines Militärstaats, in dem das WStG lediglich der willkürlichen Verfolgung einzelner Personen dient.'

Der Soldat hätte zumindest erkennen können und müssen, dass seine Vorwürfe und Behauptungen zu 1. und 2. nicht der Wahrheit entsprachen.

Durch sein Verhalten hat der Soldat die ihm obliegende Dienstpflicht vorsätzlich - zumindest aber fahrlässig - verletzt,

sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt,

wobei er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben hat.

Dienstvergehen nach§ 23 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 Alternative 2 SG unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG."

6 Am 2. November 2024 beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz.

7 Er macht geltend, sein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 1 DSGVO. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Ankündigung, in ca. 14 Tagen weitere rechtswidrige Verarbeitungen vorzunehmen. Die Anhörung sei auf den 5. Dezember 2024 terminiert. Das Bundesverwaltungsgericht sei zuständig, weil der Generalinspekteur der Bundeswehr oder das Bundesministerium der Verteidigung übergeordnete Einleitungsbehörde seien und die Einleitungsbehörde ... den Chef des Stabes des ... der Bundeswehr nötige. Der Antragsteller führt im Weiteren aus, wieso es nach seiner Rechtsauffassung bereits an einem Anfangsverdacht fehle und seine strafgerichtliche Verurteilung, disziplinarische Ermittlungen und die Abgabe an die Staatsanwaltschaft rechtswidrig seien. Die Weitergabe von Unterlagen an den Chef des Stabes des ... der Bundeswehr verletze den Datenschutz. Dieser sei nicht nächster Disziplinarvorgesetzter. Das Bundesministerium der Verteidigung habe am 14. Oktober 2024 einen Bericht zum Prüfergebnis gefordert, auf den es keinen Anspruch habe. Der Bericht müsse unterbunden werden. Für die Übermittlung seiner Daten an die Wehrdisziplinaranwaltschaft habe das Bundesministerium der Verteidigung keine Rechtsgrundlage. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hätte die übermittelten Daten nicht verarbeiten dürfen. Dem Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung tritt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. November 2024 entgegen und bestreitet insbesondere die Berechtigung des Bundesministeriums der Verteidigung, ein Dienstvergehen durch ihn prüfen zu lassen bzw. Disziplinarbefugnis auszuüben. Außerdem seien seine den Gegenstand der Nachtragsanschuldigung bildenden Ausführungen gerechtfertigt.

8 Der Antragsteller beantragt,

das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die weitere gesetzwidrige Verarbeitung seiner persönlichen Daten, insbesondere im Rahmen der angekündigten Anhörung zu unterlassen.

9 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10 Abhilfe erfolge nicht. Der Antrag sei unzulässig. Ihm fehle bereits die notwendige Bestimmtheit. Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht sei nicht eröffnet, da eine Verfahrenshandlung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht Süd gerügt werde. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass gegen Verfahrenshandlungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur nach der WDO vorgegangen werden könne, dürfe nicht durch einen Rechtsbehelf nach der WBO umgangen werden. Dem Antrag fehle wegen der Inzidentprüfung im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Vorsorglich sei ausgeführt, dass der Antrag auch unbegründet sei. Der Entwurf der Nachtragsanschuldigung sei rechtmäßig. Das Bundesministerium der Verteidigung habe als oberste Einleitungsbehörde die fraglichen Daten weiterleiten dürfen. Im Rahmen der Schlussanhörung dürften die Daten des Antragstellers verwendet werden. Nach deren Auswertung werde die Schlussfassung der Nachtragsanschuldigung der zuständigen Einleitungsbehörde zur Billigung zugeleitet. Die personenbezogenen Daten des Antragstellers dürften auch an den Chef des Stabes des ... der Bundeswehr als nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers weitergegeben werden. Dieser dürfe in Amtshilfe für die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Anhörung durchführen.

11 Ein Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen den Senat ist mit Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23, 1 W-VR 10.24, 1 W-VR 12.24, 1 W-VR 13.24 - abgelehnt worden.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

14 Gegenstand des Verfahrens ist allein der vom Antragsteller behauptete Anspruch gegen das Bundesministerium der Verteidigung selbst. Denn allenfalls insoweit kann eine Zuständigkeit des Senats für ein - derzeit noch nicht anhängiges - Hauptsacheverfahren bestehen. Der Senat entscheidet daher nicht über die Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des ... oder von Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers innerhalb des bereits beim Truppendienstgericht Süd anhängigen Verfahrens. Der Antragsteller hat auch keinen Antrag formuliert, der unmittelbar das gerichtliche Disziplinarverfahren betrifft und an das Truppendienstgericht verwiesen werden müsste.

1.

15 Der Antrag ist weder zulässig noch begründet, soweit er sich allgemein auf die "weitere gesetzwidrige Verarbeitung" der persönlichen Daten des Antragstellers durch das Bundesministerium der Verteidigung bezieht. Der Antragsteller hat insoweit weder einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt noch einen Anordnungsgrund vorgetragen. Eine besondere Eilbedürftigkeit für die gerichtliche Überprüfung der vom Bundesministerium der Verteidigung durchgeführten Verarbeitung der persönlichen Daten des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Soweit er die Übermittlung des vom Bundesministerium der Verteidigung angeforderten Berichts der Wehrdisziplinaranwaltschaft unterbinden will, hat er einen Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn ein Anspruch darauf, einen entsprechenden Bericht zu unterlassen, hat er nach keiner denkbaren Betrachtungsweise. Das Bundesministerium der Verteidigung ist als oberste Einleitungsbehörde berechtigt, eine ihm nachgeordnete Einleitungsbehörde jederzeit anzuweisen, ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten (Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 94 Rn. 3 m. w. N.). Daher kann es - erst recht - die zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft um Prüfung der disziplinarischen Relevanz einer dem Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen von dessen Amtstätigkeit bekannt gewordener Handlung eines Soldaten und um Bericht zum Prüfungsergebnis bitten. Die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO erforderlich, die dem Bundesministerium der Verteidigung als datenschutzrechtlich Verantwortlichem übertragen wurde.

16 Für diese Datenverarbeitung ist gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO durch die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat eine Rechtsgrundlage geschaffen worden. § 9 Abs. 1 WDO gestattet auch ohne Zustimmung des betroffenen Soldaten die Übermittlung von Unterlagen und Auskünften an Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies zur Erfüllung der im Zuständigkeitsbereich des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.

2.

17 Der Antragsteller kann auch nicht beantragen, das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, die beabsichtigte disziplinarrechtliche Anhörung des Antragstellers zur Nachtragsanschuldigung vorläufig zu verhindern. Denn dieser Antrag ist unstatthaft.

a)

18 Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten kann zwar nach § 17 Abs. 1 WBO eröffnet sein, wenn der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte rügt, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind. Der Antragsteller macht hier sinngemäß eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geltend, das ein staatsbürgerliches Recht im Sinne des § 6 SG darstellt. Dass er sich ausdrücklich nur auf das inhaltsgleiche Recht auf Datenschutz (Art. 8 Abs. 1 GrCh) beruft und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO in Zweifel zieht, schadet nicht. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist auch an anderer Stelle im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes in den §§ 29 ff. SG unter ausdrücklicher Erwähnung der Datenschutz-Grundverordnung geregelt.

b)

19 Bei der Anhörung des beschuldigten Soldaten nach § 97 Abs. 3 WDO handelt es sich jedoch um keine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, die dem Wehrbeschwerderecht unterliegt.

20 Verfahrenshandlungen nach der Wehrdisziplinarordnung können allein nach Maßgabe der nach der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe angefochten werden. Sie werden auf entsprechende Rüge des betroffenen Soldaten in dem jeweiligen dafür von der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Verfahren durch das hierfür zuständige Gericht - vorliegend das Truppendienstgericht Süd - als Teil jenes Verfahrens mit geprüft und wirken sich je nach Tragweite und Berechtigung auf den Bestand der angefochtenen Maßnahme aus. Sie können daher schon aufgrund der Regelungssystematik und dem daraus folgenden Sinn und Zweck der Regelung(en) nicht zum Gegenstand eines besonderen Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden. Sieht die Wehrdisziplinarordnung einen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung nicht vor, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus den gleichen Gründen unzulässig, sich nunmehr einen solchen Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung zu verschaffen. Angesichts dessen sind etwa die Verfügung zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens und die Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft der Nachprüfung in einem Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung und in einem anschließenden Verfahren aufgrund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 (i. V. m. § 21 Abs. 1 und 2) WBO entzogen (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 1 WB 34.06 - NZWehrr 2007, 164 <165> m. w. N. sowie zuletzt Beschluss vom 16. Januar 2024 - 1 WNB 3.23 - NZWehrr 2024, 323 <324>).

21 Nichts Anderes gilt für die Vorbereitung einer Nachtragsanschuldigung. Der Antragsteller kann weder die instanzielle Zuständigkeit des Truppendienstgerichts unterlaufen noch die Beschränkung auf die Rechtsbehelfe der Wehrdisziplinarordnung umgehen, indem er sich gegen Handlungen des Bundesministeriums der Verteidigung im Vorfeld von Maßnahmen der zuständigen Einleitungsbehörde wendet.

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