1 StR 98/22
Gegenstand Strafzumessung: Vorliegen einer wesentlichen Aufklärungshilfe
Aktenzeichen
1 StR 98/22
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
18. Mai 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2021, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten – ebenso wie den nicht revidierenden Mitverurteilten D.   – wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 16 Fällen und weiteren Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Das angefochtene Urteil weist im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Jedoch kann der ihn betreffende Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft hat, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB in Betracht kommt. Hierzu bestand Anlass, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abgelegt hatte.

3 Das Urteil teilt zwar den Gang des Ermittlungsverfahrens, nicht aber Einzelheiten des Teilgeständnisses mit, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob und gegebenenfalls für welche Einzelstrafen die Voraussetzungen einer solchen Strafrahmenmilderung vorlagen. Eine wesentliche Aufklärungshilfe kann bereits dann vorliegen, wenn die Aussage eines Täters zumindest eine sicherere Grundlage für die Aburteilung von Tatbeteiligten schafft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 512/18 Rn. 10 mwN). Die Einzelstrafen haben daher keinen Bestand. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

4 Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 46b StGB zu treffen haben. Einer Aufhebung von Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es demgegenüber nicht. Die getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben daher Bestand.

Jäger     

Fischer     

Bär     

Hohoff     

Pernice     

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