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Aktenzeichen | 1 StR 78/25 |
Gericht | BGH 1. Strafsenat |
Datum | 28. April 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Mai 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil des Landgerichts weist keine Rechtsfehler zu Lasten der beiden Angeklagten auf.
Soweit das Landgericht im Zusammenhang mit dem Autohandel festgestellt hat, dass der Angeklagte neben dem innergemeinschaftlichem Erwerb (vgl. dazu § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG) vereinzelt gebrauchte Fahrzeuge von Privatpersonen kaufte (UA S. 29, 55), hätte in diesen wenigen Fällen eine Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 UStG durchgeführt werden müssen. Der Senat schließt auf Grund des nur untergeordneten Anteils am Gesamtbetrag der verkürzten Steuern aus, dass sich eine über den vom Landgericht bereits zu Gunsten der Angeklagten vorgenommenen Sicherheitsabschlag hinausgehende Reduzierung des Schuldumfangs sowie des Einziehungsbetrags ergibt.
Im Übrigen besorgt der Senat nicht, dass das Landgericht bei der Strafzumessung den Aspekt der Schadenswiedergutmachung zu Lasten der beiden Angeklagten verkannt hat.
Jäger Wimmer Bär
Leplow Allgayer