1 StR 65/26
1 StR 65/26
Aktenzeichen
1 StR 65/26
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
20. April 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 11. April 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. November 2025 mit Beschluss vom 31. März 2026, übersandt am 2. April 2026, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 11. April 2026, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 13. April 2026. Zur Begründung trägt sie vor, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Verteidigung aus der Revisionsbegründung vom 27. Januar 2026 und der Gegenerklärung vom 6. März 2026 bei seiner Entscheidung nicht „verarbeitet“. Die pauschale Abhandlung sämtlicher Verfahrensrügen als unzulässig durch den Generalbundesanwalt greife zu kurz.

2 Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen worden.

3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Revision die Rügen der Verletzung sachlichen und formellen Rechts erhoben. Der Generalbundesanwalt hat sich mit den von der Revision vorgebrachten Argumenten eingehend auseinandergesetzt. Soweit er sämtliche erhobenen Verfahrensrügen zusammenfassend abgehandelt und als unzulässig erachtet hat, greift das nicht zu kurz, denn allen Verfahrensbeanstandungen war derselbe durch den Generalbundesanwalt näher dargelegte Mangel immanent.

4 Dem Senat hat bei seiner Entscheidung die Gegenerklärung der Beschwerdeführerin vom 6. März 2026 zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vorgelegen. Er hat sämtliche Schriftsätze der Verteidigung sowohl hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen als auch bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden materiell-rechtlichen Nachprüfung des Urteils berücksichtigt.

5 Aus dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, Vorbringen der Verurteilten sei übergangen worden. Es besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich keine Begründungspflicht; insbesondere sieht § 349 Abs. 2 StPO eine solche nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 - 3 StR 301/23 Rn. 7; vom 20. März 2024 - 3 StR 183/23 Rn. 6; vom 21. März 2023 - 3 StR 255/22 Rn. 3 und vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21 Rn. 5). Das gilt selbst dann, wenn - erstmals - in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher begründet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 1 StR 563/18 Rn. 4 und vom 23. November 2022 - 5 StR 184/22 Rn. 3; jeweils mwN). Der Generalbundesanwalt hatte - wie ausgeführt - in seiner Antragsschrift bereits ausreichend zu den Verfahrensrügen wie auch der Sachrüge Stellung genommen. Die Verurteilte hat in ihrer Gegenerklärung ihre früheren Ausführungen lediglich wiederholt bzw. vertieft. Einer weiteren Begründung durch den Senat bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

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