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1 StR 65/18
GegenstandAnrechnungsentscheidung bei Anordnung eines zeitlich begrenzten Hausarrests entbehrlich
Aktenzeichen
1 StR 65/18
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
24. April 2018
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. November 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass für den in Litauen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen den Angeklagten angeordneten und durch eine elektronische Fußfessel überwachten, zeitlich begrenzten Hausarrest keine Anrechnungsentscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) getroffen worden ist, stellt vorliegend keinen Rechtsfehler dar. Den Feststellungen des Urteils ist hinreichend zu entnehmen, dass die Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit des Angeklagten in seiner konkreten Ausgestaltung nicht derart belastend war, dass eine Anrechnung dieser Maßnahme auf die erkannte Jugendstrafe erforderlich erschien (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14, NStZ 2016, 164; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, C-294/16 PPU).
Graf
Jäger
Bellay
RiinBGH Dr. Fischer ist aufgrund
urlaubsbedingter Abwesenheit
an einer Unterschrift gehindert.
Cirener
Graf
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