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Aktenzeichen | 1 StR 534/24 |
Gericht | BGH 1. Strafsenat |
Datum | 21. Januar 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwalt P. aus F. als Pflichtverteidiger aufzuheben, wird abgelehnt.
1 Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. August 2024 unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 hat der Angeklagte beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten.
2 Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Pflichtverteidiger nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diesen ordnungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).
Jäger