3 Die Urteilgründe genügen insbesondere den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, richtet sich die Notwendigkeit, nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Lebenslauf des Angeklagten zu treffen, nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1. August 2018 – 5 StR 30/18 Rn. 22 mwN). Danach war eine umfassendere Darstellung der persönlichen Verhältnisse des – hier schweigenden – Angeklagten nicht erforderlich. Eine Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.