1 StR 489/22
1 StR 489/22
Aktenzeichen
1 StR 489/22
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
08. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall C. XIII. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen elf Fällen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und sechs Fällen des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Es hat ferner Entscheidungen zur Anrechnung von im Ausland erlittener Auslieferungshaft und der Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.

2 Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat es das Landgericht versehentlich unterlassen, im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des für alle Fälle des vollendeten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens für Fall C. XIII. der Urteilsgründe eine konkrete Einzelstrafe festzusetzen.

3 Der Senat holt die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach (§ 354 Abs. 1 StPO). Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß des § 244 Abs. 4 StGB und damit auf ein Jahr Freiheitsstrafe fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 StR 406/15 Rn. 4 mwN).

Jäger     

Wimmer     

Bär

Leplow     

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