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1 StR 470/24
1 StR 470/24
Aktenzeichen
1 StR 470/24
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
07. April 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 24. März 2025.
1.
2Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
2.
3Im Übrigen hat der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der das Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet hat, das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren eingehalten und dabei nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Jäger Wimmer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler
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