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1 StR 438/19
1 StR 438/19
Aktenzeichen
1 StR 438/19
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
23. Juli 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten M. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 790.809,15 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1Der Berichterstatter ist für die beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20).
2Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 790.809,15 Euro im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).
3Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 471/18 Rn. 2 mwN).
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