1 StR 352/19
Gegenstand Einziehungsentscheidung bei schuldunfähigen Tätern: Sicherungsverfahren; Anforderungen an einen Antrag auf selbstständige Einziehung
Aktenzeichen
1 StR 352/19
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
21. August 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2 Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat nur hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich der Unterbringung keinen den Beschuldigten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Einziehungsentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge beantragt hat: ʹDie Einziehung der sichergestellten Spraydose und des Messers anzuordnenʹ (SA Bl. 161; vgl. insoweit BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761 und vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235). Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, sind nicht nur die betreffenden Gegenstände zu bezeichnen (§ 435 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; insoweit gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Sitzungsvertreters nicht.“

4 Dem schließt sich der Senat an.

Jäger     

Bellay     

Fischer

Leplow     

Pernice     

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