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1 StR 348/25
1 StR 348/25
Aktenzeichen
1 StR 348/25
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
20. April 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Einziehungsentscheidung hat noch Bestand, weil eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht anhand des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe möglich war. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass - anders als bei der Strafzumessung, für deren revisionsrechtliche Nachprüfung es ausreicht, dass sich aus dem Urteil ein den Angeklagten nicht beschwerender (Mindest-)Schuldumfang ergibt, - der Einziehungsbetrag exakt nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei bestimmt sein muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 28; Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 53/23 Rn. 14). Dies setzt voraus, dass sowohl die Berechnungsgrundlagen als auch der Rechenweg im Urteil in einer Weise dargelegt werden, die aus sich heraus verständlich ist und eine Nachprüfung ohne weiteres ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 126/23 Rn. 17).
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