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Aktenzeichen | 1 StR 300/25 |
Gericht | BGH 1. Strafsenat |
Datum | 16. Oktober 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2025 wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 7. August 2025 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Januar 2025 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Landgericht am 15. September 2025, und teilt mit, dass er nicht einsieht, dass seine Revision verworfen wurde und nochmals Revision einlegen wolle.
2 Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO, auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht worden sei. Im Kern macht er vielmehr nur geltend, seine Revision sei zu Unrecht verworfen worden und bittet um nochmalige Entscheidung.
3 Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es – außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO – versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (siehe BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).
4 Eine Anhörungsrüge bliebe im Übrigen ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre sowohl unzulässig als auch unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Jäger Wimmer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler