3 Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN). Ungeachtet dessen besteht kein Anspruch des Verurteilten auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 13 ff.).