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1 StR 176/21
GegenstandEinziehungsentscheidung: Einziehung einer Grundschuld
Aktenzeichen
1 StR 176/21
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
13. Juli 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. März 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Einen den Angeklagten beschwerenden durchgreifenden Rechtsfehler hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten Ziffer II.2.3 und 2.4 der Urteilsgründe und des jeweils zugrunde gelegten Schuldumfangs vermag der Senat nicht zu erkennen. Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2021 beantragte Änderung des Einziehungsausspruchs bezogen auf die angeordnete gesamtschuldnerische Haftung kommt mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht.
2.
Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Grundschuld betrifft – wie sich bereits aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ergibt – das Grundpfandrecht einschließlich der entsprechenden durch Eintragung der Grundschuld zu Gunsten des Angeklagten begründeten Buchposition. Diese geht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB mit Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, der die Grundschuld bei Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs durch den Geschädigten auf diesen zu übertragen hat (§ 459j Abs. 2 Satz 1 StPO, § 1196 BGB).
Raum
Jäger
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