1 StR 154/25
1 StR 154/25
Aktenzeichen
1 StR 154/25
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
25. Mai 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. August 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht seiner Strafzumessung für die unter Ziffer C. II. 2. 1. bis C. II. 2. 14. des Urteils festgestellten Taten den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB zugrunde gelegt hat, weil es diesem gegenüber dem milderen Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB eine Sperrwirkung zugemessen hat, birgt dies keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar wäre ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB unter (erneuter) Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds aus §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB mit der Folge des Entfallens der Sperrwirkung grundsätzlich möglich gewesen, was im Urteil unerörtert bleibt. Der Senat kann aufgrund der Ausführungen des Landgerichts zum zunächst angewandten Qualifikationsstrafrahmen des § 177 Abs. 7 StGB allerdings ausschließen, dass das Landgericht zu einem Absehen von der Regelwirkung gelangt wäre. Denn es hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB ausdrücklich nur unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrunds aus §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB neben den allgemeinen Milderungsgründen für möglich erachtet. Daraus und aus den Ausführungen zum Festhalten an der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB ergibt sich, dass es eine weitere Strafrahmenmilderung, die einem Entfallen der Sperrwirkung gleichgekommen wäre, nicht vornehmen wollte.

Jäger

                         Bär                         

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