2 Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Verurteilte die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt hat; denn er teilt nicht mit, wann ihm der Verwerfungsbeschluss zugegangen ist. Jedenfalls ist der Rechtsbehelf unbegründet. Der Senat hat im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.