1 StR 132/16
Gegenstand Steuerhinterziehung: Steuervorteil bei Bewirken eines fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheids
Aktenzeichen
1 StR 132/16
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
11. Juli 2016
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - <gco-l-u>1 StR 544/09</gco-l-u>, NZWiSt 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellen.

Graf                            Jäger                   Radtke

             Mosbacher                     Bär

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