2 Die Anhörungsrüge vom 8. Juni 2025 ist unzulässig.
3 Gemäß § 356a Satz 2 StPO ist die Anhörungsrüge binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Diese Frist hat der Verurteilte offensichtlich nicht eingehalten, da seit dem Senatsbeschluss vom 28. März 2007 bis zur Anhörungsrüge inzwischen mehr als 18 Jahre vergangen sind. Auch wurde ein Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Gehörsverletzung nicht glaubhaft gemacht.