1 Ni 8/19 (EP)
Gegenstand Patentnichtigkeitssache – „Schliessvorrichtung mit zwei Sperrklinken und motorisch angetriebenen Stellantrieb –  mangelnde Patentfähigkeit – keine erfinderische Tätigkeit – unzulässige Erweiterung
Aktenzeichen
1 Ni 8/19 (EP)
Gericht
BPatG München 1. Senat
Datum
14. Oktober 2020
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 291 568

(DE 50 2009 007 555)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2020 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Heimen, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, Dipl.-Ing. Körtge und Richter kraft Auftrags Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

I.

Das Patent EP 2 291 568 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 291 568 (Az. DE 50 2009 007 555). Die europäische Patenanmeldung geht zurück auf die internationale Patentanmeldung PCT/DE2009/000738, die am 26. Mai 2009 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität 10 2008 028 256 vom 13. Juni 2008 angemeldet worden ist. Das Streitpatent wurde mit der Schrift EP 2 291 568 B1 in deutscher Sprache am 10. Juli 2013 veröffentlicht und trägt die Bezeichnung "Schließvorrichtung mit zwei Sperrklinken und motorisch angetriebenen Stellantrieb". Mit ihrer Klage vom 11. Oktober 2018 greift die Klägerin zu 1 das Streitpatent in vollem Umfang an. Mit Klageschrift vom 30. November 2018 hat auch die Klägerin zu 2 das Streitpatent teilweise angegriffen. Beide Nichtigkeitsverfahren wurden durch Beschluss vom 3. April 2019 miteinander verbunden.

2 Das Patent ist in Kraft und umfasste in der erteilten Fassung elf Ansprüche, den Anspruch 1 mit den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 10 und sowie den selbständigen Anspruch 11.

3 Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gemäß EP 2 291 568 B1 hat folgenden Wortlaut:

4 Schließvorrichtung (1) aufweisend zumindest ein Gesperre (2) mit einer Drehfalle (3), einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4) sowie einer zweiten Sperrklinke (5), mit der das Verschwenken der ersten Sperrklinke (4) blockierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schließvorrichtung (1) weiter einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6) hat, der zumindest einen Auslösehebel (7) so bewegt, dass der Auslösehebel (7) während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt.

5 Der erteilte Nebenanspruch 11 lautet:

6 Kraftfahrzeug (23) aufweisend einen Sitz (29) mit einer klappbaren Lehne (24), wobei die Lehne (24) mit einer Schließvorrichtung (1) gemäß einem der vorhergehenden Patentansprüche in einer Position verriegelbar ist.

7 Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift (im Folgenden SPS) verwiesen.

8 Beide Klägerinnen stützen ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit. Sie halten den Gegenstand gemäß Streitpatent in erteilter Fassung für nicht neu und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (Art. ll § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a. EPÜ i.V.m. Art. 52, Abs. 1, Art. 54, Abs. 1, 56 EPÜ).

9 Darüber hinaus machen die Klägerinnen zu den Ansprüchen 1 nach den im folgenden genannten Hilfsanträgen teilweise den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. 100 lit. c EPÜ geltend.

10 Die Beklagte hat den Nichtigkeitsklagen teilweise widersprochen und verteidigt das Streitpatent in einer noch zehn Ansprüche umfassenden, eingeschränkten Fassung mit einem neuen Anspruch 1, der die erteilten Ansprüche 1 und 7 und eine Ergänzung des Oberbegriffs umfasst.

11 Der Patentanspruch 1 hat in der verteidigten Fassung nach Hauptantrag in der Gliederung des Senates folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):

12 M1 Schließvorrichtung (1)

13 M2 aufweisend zumindest ein Gesperre (2)

14 M2.1 mit einer Drehfalle (3),

15 M2.2 einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4)

16 M2.3 sowie einer zweiten Sperrklinke (5),

17 M2.3.1 mit der zur sicheren Arretierung der Drehfalle (3) das Verschwenken der ersten Sperrklinke (4) blockiert wird blockierbar ist,

18 dadurch gekennzeichnet, dass

19 M3 die Schließvorrichtung (1) weiter einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6) hat,

20 M4 und zumindest einen Auslösehebel (7) hat,

21 M4.1 der mittels des Stellantriebs (6) bewegt wird,

22 M4.2 so dass der Auslösehebel (7) während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt,

23 M4.3 wobei der Auslösehebel (7) aus Kunststoff ist.

24 Der inhaltlich unverändert verteidigte Nebenanspruch 10 (zuvor 11) lautet mit der Gliederung des Senates:

25 M10 Kraftfahrzeug (23)

26 M11 aufweisend einen Sitz (29)

27 M11.1 mit einer klappbaren Lehne (24),

28 M11.1.1 wobei die Lehne (24) mit einer Schließvorrichtung (1) gemäß einem der vorhergehenden Patentansprüche in einer Position verriegelbar ist.

29 Die Klägerinnen stützen ihren Vortrag u.a. auf die folgenden Druckschriften und Unterlagen (Benennung vom Senat angepasst):

30 E1 WO 2009 / 143 997 A1,

31 E2 / NKL10 US 4 783 102 A,

32 E3 US 6 817 636 B1,

33 E4 / NKL6 WO 2008 / 061 491 A1,

34 E5 / NKL4 DE 20 2006 012 091 U1,

35 E6 US 6 575 507 B2,

36 E7 FR 2 753 738 A1,

37 E8 EP 0 812 972 B1,

38 E9 / NKL2 DE 102 36 282 A1,

39 E10 / NKL3 DE 10 2007 045 228 A1,

40 E11 US 3 386 761 A,

41 E12 US 3 347 584 A,

42 E13 US 2006 / 0 023 390 A1,

43 E14 DE 10 2004 042 966 A1,

44 E15 DE 196 50 661 A1,

45 E16 DE 196 17 428 A1,

46 E17 WO 03 / 006 769 A1,

47 E18 US 4 588 217 A,

48 E19 US 5 746 457 A,

49 E20 / NKL18 DE 195 45 722 A1,

50 E21 / NKL19 DE 101 00 010 A1,

51 E22 / NKL22 DE 199 06 997 A1,

52 E23 US 3 606 426 A,

53 E24 JP 2003 – 308 761 A,

54 E24a, b Engl. Übersetzung der E24,

55 E25 / NKL20 US 7 261 334 B2,

56 E26 / NKL21 US 2002 / 0 096 889 A1,

57 E27EN Gutachten des Prof. Ph.D. P…, Universität von Utah, USA,

58 E27 Deutsche Übersetzung der E27EN,

59 E28 US 5 956 998 A,

60 E29 EP 1 927 789 A1,

61 E30 Lichtbilder einer kraftbetriebenen Auslöseverriegelung,

62  Mercedes C-Klasse,

63 NKL1 Klageschrift vom 05. Juli 2018, Verletzungsklage 4a O 71/18 vor dem Landgericht Düsseldorf,

64 NKL5 DE 101 64 829 B4,

65 NKL6 DE 10 2007 003 948 A1 (Patentfamilie zu WO 2008/061 491 A1 – E4),

66 NKL7 DE 44 36 617 C1,

67 NKL8 WO 2004 / 101 925 A1,

68 NKL9 DE 10 2004 007 149 A1,

69 NKL11 Zeitschrift Artikel: "Mechatronik prägt die zukünftige Kfz-Elektronik", Auto & Elektronik 3/2002, Seiten 12 bis 14,  16, 18, 21, 22 und 24 bis 26,

70 NKL12 DE 20 2006 018 500 U1,

71 NKL23 US 4 452 058 A,

72 NKL25 DE 10 2005 023 861 A1,

73 K2 Replik der Beklagten vom 22. Februar 2019 in dem Verletzungsverfahren 4a O 141/17,

74 K3 Urteil des Landgerichts Düsseldorf in dem Verletzungsverfahren 4a O 141/17.

75 Die Klägerin zu 2 macht ferner eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes nach Anspruch 1 in einem Kraftfahrzeug des Typs Opel Astra geltend. Sie stützt sich hierbei u.a. auf die nachfolgenden Unterlagen:

76 NKL13_NKL14_NKL15_NKL16_NKL17_Zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents hat die Beklagte die Hilfsanträge Ia bis XIIa, Ib bis XIIb, Ic bis XIIc und I bis XI vorgelegt.

77 Der Anspruch 1 der erstrangigen Hilfsanträge mit dem Suffix "a" enthält eine zusätzliche Merkmalskombination M4.3.1H"Z"a. Diese lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):

78 M4.3.1 H"Z"a wobei der Auslösehebel (7) separat und getrennt von den beiden Sperrklinken (4, 5) sowie um eine Achse drehbar ausgebildet ist.

79 In den nächstrangigen Hilfsanträgen mit dem Suffix "b" entfällt der nebengeordnete Anspruch. Der Anspruch 1 enthält jeweils zusätzlich das Merkmal M1.1H"Z"b im Oberbegriff, die zusätzliche Merkmalskombination M4.3.1H"Z"a aus den Hilfsanträgen mit dem Suffix "a" und die Einfügung des Adverbs "ausschließlich" in Merkmal M4.2H"Z"b, die den Auslösehebel näher konkretisieren soll. Die Merkmale lauten (Änderungen gegenüber den Hilfsanträgen mit dem Suffix "a" sind unterstrichen):

80 M1.1H"Z"b für Kraftfahrzeugtüren und Kraftfahrzeugklappen

81 M4.2H"Z"b so dass der Auslösehebel (7) während seiner Bewegung ausschließlich mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt,

82 In den nächstrangigen Hilfsanträgen mit dem Suffix "c" enthält der Anspruch 1 die zusätzliche Merkmalskombination der Hilfsanträge mit dem Suffix "a" sowie zusätzlich das Merkmal M1.1H"Z"b und das Merkmal M 4.4H"Z"c, durch das der Auslösehebel noch weiter konkretisiert werden soll. Es lautet:

83 M4.4H"Z"c, so daß der Auslösehebel (7) ausschließlich als geräuscharmer Vermittler für die Bewegungen der beiden Sperrklinken (4, 5) fungiert.

84 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags I enthält gegenüber dem Hauptantrag das zusätzliche Merkmal

85 M5 und wobei die Drehpunkte von Drehfalle (3), erster Sperrklinke (4) und zweiter Sperrklinke (5) im Wesentlichen ein Dreieck aufspannen.

86 Die Fassung des Hilfsantrags II ist gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags I um die folgenden Merkmale ergänzt:

87 M6 und die Bewegung des Auslösehebels (7) von einem Elektromotor (8) als Bestandteil des motorisch angetriebenen Stelltriebes (6) veranlasst wird,

88 M6.1 der zur Realisierung eines Öffnungswunsches entsprechend angesteuert wird.

89 Hilfsantrag III entspricht der Fassung von Hilfsantrag II mit folgenden zusätzlichen Merkmalen:

90 M7 sowie das Gesperre (2) in einer ersten Ebene (17),

91 M7.1 der Auslösehebel (2) in einer zweiten Ebene (18) und

92 M7.2 der Stellantrieb (6) in einer dritten Ebene (19) angeordnet sind.

93 In der Fassung gemäß Hilfsantrag IV ist Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag durch die folgenden Merkmale ergänzt:

94 M8 und wobei die zweite Sperrklinke (5) einen Blockadeschenkel (13) für die erste Sperrklinke (4) aufweist,

95 M8.1 die zweite Sperrklinke (5) einen Anschlagschenkel (14) für einen Verschwenkungsbegrenzer (15) zur Definition der genauen Lage des Blockadeschenkels (13) zur ersten Sperrklinke (4) aufweist,

96 M8.2 und einen Mitnehmerschenkel (16) für den Auslösehebel (7) aufweist.

97 Die Fassungen des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen V, VI und VII basieren auf dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV unter Hinzufügung jeweils einem der Merkmalskomplexe M5, M6.X und M7.X nach den Hilfsanträgen I bis III.

98 Der Hilfsantrag VIII enthält neben den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag additional noch folgende Merkmale:

99 M9 und wobei der Stellantrieb (6) mit einem Elektromotor (8) mit einer Abtriebswelle (9) und einem mit der Abtriebswelle (9) zusammenwirkenden Antriebsrad (10) ausgeführt ist

100 M9.1 und das Antriebsrad (10) mit dem Auslösehebel (7) einstückig ausgeführt ist.

101 Ausgehend von dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag VIII weisen die Fassungen des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen IX, X und XI jeweils zusätzlich einen der Merkmalskomplexe M5, M6.X und M7.X gemäß den Hilfsanträgen I bis III auf.

102 Die Hilfsanträge II bis XII mit den Suffixen "a", "b" und "c" beruhen jeweils auf dem Anspruch 1 des vorrangigen Hilfsantrags mit der niedrigeren Nummer, in den die Merkmale M4.3.1 H"Z"a, M1.1H"Z"b, M4.2H"Z"b und M4.2H"Z"c in Analogie zu den Hilfsanträgen Ia, Ib und Ic aufgenommen wurden. In den Fassungen der Hilfsanträge II bis XII mit den Suffixen "b" und "c" wurde ebenso der auf ein Kraftfahrzeug gerichtete nebengeordnete Anspruch jeweils gestrichen.

103 Wegen des genauen Wortlauts der Patentansprüche in den jeweiligen Haupt- und Hilfsanträgen wird auf die von der Beklagten eingereichten Anspruchsätze verwiesen.

104 Die Klägerin zu 1 vertritt die Auffassung, dass auch der Gegenstand des eingeschränkten Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag zumindest gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften E4 bzw. NKL 6 und E5 nicht neu sei. Darüber hinaus mangele es ihm zumindest an erfinderischer Tätigkeit, denn er beruhe zumindest gegenüber der Lehre der Druckschrift E4 auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Zunächst sei die Blockierung der Sperrklinke zur Arretierung der Drehfalle entsprechend des Gegenstandes des Streitpatentes vorweggenommen. Das dem Auslösehebel entsprechende Bauteil in der Druckschrift E4 bzw. NKL6 könne, wie dort ausdrücklich offenbart, insbesondere "Metall und/oder Kunststoff" umfassen, also auch ausschließlich aus Kunststoff bestehen. Der Offenbarung der Verwendung von Kunststoff stehen nach Auffassung der Klägerin zu 1 auch keine technischen Normen oder das Fachwissen entgegen. Sowohl das Streitpatent als auch der Gegenstand der Druckschrift E4 bzw. NKL 6 umfassten nicht lediglich Schließvorrichtungen an Kraftfahrzeugtüren sondern solche für unterschiedliche Einsatzzwecke, für die die genannten technischen Richtlinien keine Gültigkeit beanspruchten.

105 Die Verwendung von Elektromotoren bei Schließvorrichtungen sei zum Prioritätszeitpunkt allgemein bekannt gewesen. Zudem lehrten verschiedene Entgegenhaltungen, etwa NKL 7, NKL 8, E20 oder E21, motorische Antriebe, die in Kombination u.a. mit der der Druckschrift E4 bzw. NKL6 entnehmbaren Lehre der Patentierbarkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 entgegenstünden.

106 Ferner ergebe sich die mangelnde erfinderische Tätigkeit aus einer Kombination aus dem Inhalt der Druckschrift NKL4 und der durch die weiteren Unterlagen belegten Benutzung in Kraftfahrzeugen vom Typ Opel Astra vor dem Prioritätszeitpunkt.

107 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen I bis XIIc beruhe mit Blick auf die Druckschrift E4 bzw. NKL 6 in Kombination mit dem Fachwissen und verschiedenen Druckschriften zumindest auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

108 Zum Merkmal M4.2H"Z"b trägt die Klägerin zu 1 vor, es sei ursprünglich nicht offenbart, dass der Auslösehebel während seiner Bewegung "ausschließlich" mit den Sperrklinken nacheinander zusammenwirke, die Hilfsanträge mit dem Suffix "b" seien mithin unzulässig.

109 Die Klägerin zu 2 ist gleichfalls der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruches 1 nach Hauptantrag durch die Offenbarung einer der Druckschriften NKL4, NKL5 und NKL6 neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Zudem gelange der Durchschnittsfachmann, ausgehend von einer der Druckschriften NKL4, NKL5 und NKL6 jeweils durch routinemäßige Überlegungen zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1, so dass dieser zumindest auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie führt dazu u.a. aus, bereits zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents sei es ein Trend in der Kraftfahrzeugtechnik gewesen, Metalle durch Kunststoffe zu substituieren. Es sei im Stand der Technik gemäß Druckschrift E4 bzw. NKL 6 auch bekannt gewesen, Gesperrebauteile aus Kunststoff zu fertigen. Die diesbezügliche Beschränkung des Streitpatentes sei zudem unklar und schon deshalb unzulässig. Ferner sei es allgemein bekannt gewesen, Kraftfahrzeugschlösser elektromotorisch zu öffnen, so dass diese Möglichkeit implizit mitoffenbart sei. Jedenfalls beruhe es nicht auf erfinderischer Tätigkeit, das Gesperre nach E4 bzw. NKL 6 mit einem elektromotorischen Antrieb etwa aus der NKL 7 oder NKL 8 zu kombinieren.

110 Hinsichtlich der Hilfsanträge ist auch die Klägerin zu 2 der Auffassung, dass diese teilweise unzulässig seien, jedenfalls aber nicht patentfähig, weil die aufgenommenen Merkmale nicht neu seien, zumindest aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

111 Die Beklagte hat, zuletzt mit Schriftsätzen vom 22. September 2020 bzw. 12. Oktober 2020, die Hilfsanträge Ia bis XIIa, Ib bis XIIb und I bis XI eingereicht, sowie in der der mündlichen Verhandlung die Hilfsanträge Ic bis XIIc überreicht, wobei die Hilfsanträge mit der niedrigeren Nummer vor den Anträgen mit den höheren Nummern, unter diesen die Hilfsanträge mit dem Suffix "a" vor denen mit dem Suffix "b" und diese vor den Hilfsanträgen mit dem Suffix "c" und diese vor den Hilfsanträgen ohne Suffix zur Prüfung gestellt werden.

112 Von den Klägerinnen werden die Hilfsanträge Ic bis XIIc als verspätet gerügt.

113 Die Klägerin zu 1 beantragt,

114 das europäische Patent 2 291 568 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

115 Die Klägerin zu 2 beantragt,

116 das europäische Patent 2 291 568 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1,

117 2, soweit rückbezogen auf Anspruch 1,

118 Anspruch 6, soweit rückbezogen auf Anspruch 1 und/oder Anspruch 2, Anspruch 7, soweit rückbezogen auf Anspruch 1, Anspruch 2 und/oder Anspruch 6 und

119 Anspruch 8, soweit rückbezogen auf Anspruch 1, Anspruch 2, Anspruch 6 und/oder Anspruch 7 für nichtig zu erklären.

120 Die Beklagte beantragt,

121 die Klagen abzuweisen,

122 hilfsweise die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge Ia bis XIIa, Ib bis XIIb, Ic bis XIIc und I bis XI, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 22. September 2020, 12. Oktober 2020 und 15. Oktober 2020, erhält.

123 Die Beklagte beruft sich zur Verteidigung des Streitpatents nach Haupt- und Hilfsanträgen u.a. auf die folgenden Druckschriften und Unterlagen:

NB1     

DE 195 18 194 A,

NB2     

Auszug aus Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamts,

NB3 / R20

Auszug aus der EU- Richtlinie „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen“, 2010 (vgl. R20),

NB4 / R21

Auszug aus EU-Richtlinien „Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“, 1970 (vgl. R21),

NB5     

Gutachten des Prof. Dr.-Ing, K…, S… vom 21.09.2020,

NB6     

Erg. Gutachten des Prof. Dr.-Ing, K…, S… vom 12.10.2020,

NB7     

Auszug einer Werkstoffdatenbank zu Polyphenylensulfid mit 40% Glasfaser,

R22     

DE 10 2008 034 638 A1,

R23     

Urteil des Landgerichts Düsseldorf in dem Verletzungsverfahren 4a O 141/17 – vgl. K3,

R25     

DE 10 2010 011 322 A1,

R26     

Urteil des Landgericht Düsseldorf in dem Verletzungsverfahren 4a O 71/18,

R27     

EP 1 884 611 A2,

R28     

Eingabe der Firma B… zum EP-Verfahren EP 1 884 611,

R29     

EP 1 580 367 A1.

125 Die Beklagte vertritt die Auffassung, der geänderte Hauptantrag und sämtliche Hilfsanträge seien zulässig, insbesondere sei ihr Gegenstand ursprünglich offenbart worden und klar.

126 Der Gegenstand des Streitpatents sei auch neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Streitpatentgemäße Doppelklinkengesperre seien sicherheitsrelevante Bauteile in einem Kraftfahrzeug und müssten hohen Kräften standhalten. Sie seien deshalb aufgrund dieser Sicherheitsanforderungen äußerst massiv aus hochfestem Stahl gefertigt. Der Inhalt der Druckschrift E4 bzw. NKL 6 stehe der Neuheit nicht entgegen, da dieser keinen Auslösehebel aufweise und insbesondere keine ausschließliche Verwendung von Kunststoff für dieses maßgebliche Bauteil des Gesperres offenbare. Die E4 bzw. NKL 6 betreffe dabei ausschließlich Kraftfahrzeugtürschlösser oder Kraftfahrzeugklappenschlösser, wie u.a. Anspruch 7 zeige. Der zuständige Fachmann wisse, dass allein aus Kunststoff bestehende Bauteile hierzu nicht geeignet seien und werde den Stand der Technik entsprechend verstehen. Er werde deshalb als Werkstoff nicht Kunststoff, sondern stets Metall verwenden, d.h. hochfesten Stahl, gegebenenfalls mit Kunststoff kombiniert, beispielsweise ummantelt. Darauf weise auch die Formulierung in der E4 bzw. NKL 6 "umfasst insbesondere Metall und/oder Kunststoff" hin. Die Beklagte hat ihren schriftsätzlichen Vortrag, dem Fachmann werde mit den im vorveröffentlichten Stand der Technik bekannten Gegenständen nicht die ausschließliche Verwendung von flächig ausgebildeten Kunststoffteilen offenbart, in der mündlichen Verhandlung nochmals vertieft. Insbesondere belegten die von ihr eingereichten Stellungnahmen des Prof. Dr. K… (vgl. NB5, NB6), dass jedenfalls zum Anmeldezeitpunkt der Druckschrift E4 bzw. NKL6 kraftaufnehmende Komponenten aus Kunststoff den auftretenden Belastungen nicht standhalten konnten. Deshalb und nicht zuletzt aufgrund der für Türverschlüsse und Türaufhängungen bei Kraftfahrzeugen geltenden technischen Normen (vgl. NB3, NB4) hätte der zuständige Fachmann trotz der Erwähnung von Kunststoff jedenfalls nur Metall, nämlich hochfesten Stahl, in Betracht gezogen. Dies werde auch durch die von der Gegenpartei vorgelegten Stellungnahme des Prof. Ph.D.P… (vgl. E27) nicht entkräftet. Die in der Verhandlung anwesenden Mitarbeiter der Beklagten haben weiter ausgeführt, bei Kunststoffbauteilen würde bevorzugt eine räumliche Gestaltung gewählt, aber keine flächige Form, die hier benötigt werde. Die grundsätzliche Ungeeignetheit von Kunststoff werde auch durch das überreichte Datenblatt für glasfaserverstärktes Polyphenylensulfid PPS GF40 (vgl. NB7) verdeutlicht. Selbst solche speziellen Kunststoffe seien weniger geeignet als Stahl, den bei Kraftfahrzeugtürschlössern gegebenenfalls bei Unfällen auftretenden Kräften standzuhalten, weil sie kaum verformbar seien und zudem einem Alterungsprozess unterlägen.

127 Die Beklagte ist ferner der Auffassung, im Stand der Technik fehle es an Hinweisen auf geeignete motorisierte Stellantriebe. Solche elektromotorischen Öffnungsantriebe für Doppelklinkengesperre seien zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents nicht eingesetzt worden. Soweit die Klägerinnen überhaupt motorische Antriebe dargelegt hätten, seien diese nicht ohne erfinderisches Zutun mit der streitpatentgemäßen Schließvorrichtung kombinierbar. Überdies seien umfangreiche Änderungen der Konstruktionen notwendig, die der Fachmann schon mangels entsprechenden Anlasses nicht vornehmen werde. Zumindest werde der Fachmann durch die für ihn erkennbaren Nachteile davon abgehalten. So seien beispielsweise zur Betätigung der aus Entgegenhaltungen bekannten Schließvorrichtungen deutlich leistungsstärkere und größere Elektromotoren notwendig als beim Streitpatent. Der begrenzte Bauraum und die stets angestrebte Gewichtsreduzierung im Kraftahrzeugbau stehe dem entgegen. Zudem sei die notwendige schnelle Reaktionsgeschwindigkeit bei den bekannten Lösungen nicht gewährleistet. Soweit die Klägerinnen auf Zentralverriegelungen hinwiesen, seien die dort gezeigten Stellantriebe nur für ganz geringe Kräfte geeignet, nicht hingegen für die Betätigung der Schließvorrichtung nach dem Streitpatent.

128 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

129 Die zulässigen Klagen mit denen die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1Nr. 1 IntPatÜG i.V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ) und des Hinausgehens des Gegenstands des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ) geltend gemacht werden, sind begründet.

130 Denn das Streitpatent erweist sich sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch in den Fassungen der Hilfsanträge I bis XI und Ia bis XIIa wegen mangelnder Patentfähigkeit als nicht rechtsbeständig. Es ist daher für nichtig zu erklären. Die nach den Hilfsanträgen Ib bis XIIb und Ic bis XIIc verteidigten Fassungen der Patentansprüche sind bereits unzulässig.

131 Soweit das Streitpatent über die von der Beklagten verteidigten Fassungen hinausgeht, war es ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären.

I.

132 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen waren die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten geänderten Hilfsanträge mit dem Suffix "c" nicht bereits als verspätet zurückzuweisen.

133 Voraussetzung für die Zurückweisung eines verspäteten Vorbringens nach § 83 Abs. 4 PatG ist, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Insbesondere ist hierfür stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind. Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Erfordernisse für eine Zurückweisung nicht vor (vgl. u.a. BPatG, Urt. v. 15.11.2011 – 3 Ni 27/10, juris, Rdn. 32).

134 So liegt der Fall hier. Die Ansprüche nach den Hilfsanträgen Ic bis XIIc enthalten keine grundlegenden Änderungen gegenüber den bis dahin geltenden Hilfsanträgen, so dass sie ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden konnten. Dementsprechend haben sich die Klägerinnen bezüglich der Hilfsanträge mit dem Suffix "c" auch zur Sache eingelassen und zu der auch insoweit geltend gemachten fehlenden Patentfähigkeit ausdrücklich vorgetragen.

II.
1.

135 Zum Gegenstand des Streitpatents

136 Die Erfindung betrifft eine Schließvorrichtung mit einem Gesperre sowie ein damit ausgestattetes Kraftfahrzeug.

137 Eine derartige Schließvorrichtung weist zumindest ein Gesperre mit einer Drehfalle, eine schwenkbare erste Sperrklinke sowie eine zweite Sperrklinke auf, mit der das Verschwenken der ersten Sperrklinke blockiert wird. Dabei kann es sich nach der Beschreibung auch um ein elektrisch öffenbares Gesperre aus Drehfalle und mindestens zwei Sperrklinken handeln, das beispielsweise zum Verriegeln und Entriegeln von umklappbaren Rückenlehnen von Fondsitzen in Kraftfahrzeugen geeignet ist. In Schlössern für Kraftfahrzeug-Türen mit einem Gesperre aus Drehfalle und einer Sperrklinke würden bekanntlich häufig auch solche Gesperre eingesetzt, bei denen die Sperrklinke über einen (oft auch zweite Sperrklinke) genannten Blockierhebel abgestützt bzw. blockiert werde. Der Blockierhebel habe dabei in der Regel den Zweck, die Schloss-Sicherheit vor unbeabsichtigtem Öffnen (Einbruch) zu erhöhen (vgl. Absatz [0002] der SPS). Bei anderen Gesperren mit zwei Sperrklinken stehe ein geräuscharmes Öffnen im Vordergrund (Vermeidung eines sogenannten Öffnungsknalls). Darüber hinaus sei es aus dem Bereich der Kraftfahrzeugschlösser bekannt, die Sperrklinke mit motorischer, in der Regel elektromotorischer Kraft, zum Öffnen des Gesperres auszuheben, wobei ein derartiges Schloss auch Servoschloss genannt werde. Es bedürfe für den Kraftfahrzeugbenutzer demnach nur einer geringen Öffnungskraft am Innen- oder Außenbetätigungshebel, um dann motorunterstützt die Öffnung des Gesperres einzuleiten (vgl. Absatz [0003] der SPS).

138 Zudem sei auch als bekannt anzusehen, dass generell Schließsysteme mit Gesperre auch an anderen Stellen von Kraftfahrzeugen zur Anwendung vorgeschlagen werden, so beispielsweise für Heckklappen, Tankklappen und dergleichen (vgl. Absatz [0004] der SPS).

139 Auch wenn die Entwicklung von Schließsystemen mit Bezug auf die Kraftfahrzeugtür bereits sehr weit fortgeschritten sei, insbesondere auch, weil in der Kraftfahrzeugtür eine Reihe elektrischer Verbraucher und Funktionen integriert seien, werde bislang die Gestaltung von Schließvorrichtungen für andere Kraftfahrzeugklappen möglichst einfach gehalten, so dass insbesondere auch aufgrund der zumeist schwierigen Zugänglichkeit eine lange Lebensdauer bei häufiger Betätigung erreicht werde (vgl. Absatz [0005] der SPS).

140 Vor diesem Hintergrund ist nach den Angaben in der SPS die Aufgabe formuliert, eine Schließvorrichtung anzugeben, die die mit Bezug auf den Stand der Technik bekannten Probleme zumindest teilweise löst. Dabei werden insbesondere Schließvorrichtungen betrachtet, die zum Verriegeln und Entriegeln von Sitz-Rückenlehnen in Kraftfahrzeugen einsetzbar sind. Hier soll eine komfortable und sichere Betätigung gewährleistet werden, wobei gleichzeitig auch Sicherheitskriterien in besonderem Maße Berücksichtigung finden. Zusätzlich soll die Schließvorrichtung mit einem geringen Bauraum, einer geringen Geräuschentwicklung und einer schnellen Reaktionszeit ausgeführt sein.

2.

141 Zum Fachmann

142 Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik angesehen, der mit der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugschlössern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

3.

143 Zum Hauptantrag

3.1

144 Zur Auslegung

145 Die Patentansprüche sind unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung auszulegen. Bei der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblich am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift zu orientierenden Betrachtung ist auch der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; BGH GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher), es ist deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses (vgl. BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) – danach bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt.

146 Ausgehend hiervon legt der Senat dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag folgendes Verständnis zugrunde:

147 Der Fachmann entnimmt diesem gemäß den Merkmalen M1, M2, M2.1 bis M2.3 eine Schließvorrichtung mit zumindest einem dreiteiligen Gesperre, das aus einer Drehfalle und zwei Sperrklinken besteht. Im Lichte der Beschreibung (vgl. Absatz [0010], Zeile 25 der SPS) ist diese Aufzählung insoweit nicht abschließend zu verstehen, so dass auch weitere Komponenten zur Ausbildung des Gesperres beitragen können. Die Drehfalle wirkt mit einem vom Anspruchswortlaut nicht umfassten Haltebolzen zusammen, der durch Verdrehen der Drehfalle um eine Achse in der Schließvorrichtung festgesetzt wird (vgl. Abb. 1, Absatz [0010], Zeilen 26 bis 30 der SPS). Um die Fixierung des Haltebolzens in der Schließposition aufrecht erhalten zu können und ein Zurückdrehen der Drehfalle zu verhindern, wird diese mittels einer ersten Sperrklinke bewegungsarretiert (vgl. Absatz [0010], Zeilen 30 bis 33 der SPS).

148 Abb. 1: Figur 5 der SPS (freigestellt, Erläuterungen ergänzt)

149 Das Merkmal M2.2 fordert dabei eine Verschwenkbarkeit der ersten Sperrklinke – fachüblich in Form einer Rotationsbewegung um eine Drehachse – die von ihrem Aufbau und ihrer Positionierung bezüglich der Drehfalle her für eine Arretierung derselben geeignet sein muss (vgl. Absatz [0010], Zeilen 33 bis 36 der SPS).

150 Die aus dem Merkmal M2.3.1 folgende sichere Arretierung der Drehfalle durch die erste Sperrklinke impliziert ein in der Schließstellung auf die Drehfalle wirkendes Moment hin in die geöffnete Position beispielsweise durch eine Federvorspannung der Drehfalle, das die erste Sperrklinke außer Eingriff mit der Drehfalle bringen würde (vgl. Absätze [0009] u. [0010], Zeilen 21 bis 44 der SPS). Zur Sicherstellung der Arretierung der Drehfalle blockiert deshalb die zweite Sperrklinke das Verschwenken der ersten Sperrklinke. Angesichts des angestrebten Erfolgs und der eigentlichen Wortbedeutung unterstellt der Fachmann der blockierenden Wirkung der zweiten Sperrklinke eine spielfreie Fixierung der ersten Sperrklinke, die außerhalb der jeder Mechanik immanenten Elastizität jegliche Verschwenkbarkeit ausschließt. Auch mit Blick auf das im Streitpatent ausdrücklich erwähnte Ziel, eine Schließvorrichtung mit geringer Geräuschentwicklung bereitzustellen (vgl. Absatz [0006] der SPS), ist ein spielbehafteter Kontakt zwischen erster und zweiter Sperrklinke aufgrund der damit möglicherweise während des Fahrbetriebs auftretenden Klappergeräusche auszuschließen. Der Anspruch schweigt sich über die Art und Weise der Blockade – ob direkt durch die zweite Sperrklinke oder mittels Zwischenschaltung weiterer Bauteile – aus.

151 Die von der Klägerin zu 2 vorgetragene gegensätzliche Auslegung hierzu (vgl. Seite 2, SS vom 21. August 2020), dass die zweite Sperrklinke die erste Sperrklinke blockiere, lediglich in der Art, dass die Drehfalle sicher arretiert sei, sich also während der Blockierung der ersten Sperrklinke das Schloss nicht öffnen könne, kann nicht durchgreifen, denn sie lässt einen wesentlichen Teil dieses Merkmals außer acht. So wird hier nicht pauschal auf eine Blockade der ersten durch die zweite Sperrklinke abgestellt, sondern explizit das Verschwenken der ersten Sperrklinke hervorgehoben, das mittels der zweiten Sperrklinke unterbunden werden soll.

152 Aus der Forderung des Merkmals M3 nach einem motorisch angetriebenen Stellantrieb, der gemäß der Beschreibung zur Verbesserung des Komforts und gegebenenfalls auch zur Reduktion der Geräuschentwicklung der Schließvorrichtung auch unter beengten Einbausituationen eingesetzt werden kann (vgl. Absatz [0012], Spalte 3, Zeilen 6 bis 12 der SPS), folgt lediglich, dass die Antriebsleistung des Stellantriebs die Bewegung eines Auslösehebels gemäß den Merkmalen M4 und M4.1 bewirkt; Implikationen hinsichtlich der relativen Anordnung des Stellantriebs oder der Motorbauart ergeben sich hieraus nicht. Erst der Unteranspruch 2 nach Haupt- und Hilfsantrag I bzw. das Merkmal M6 der Patentansprüche 1 nach den nachrangigen Hilfsanträgen lehrt die Ausführung des Motors für den Stellantrieb als Elektromotor.

153 Die Merkmale M4.1 und M4.2 definieren die Funktion des Stellantriebs, nach denen er zumindest – wie oben erwähnt – einen Auslösehebel der Schließvorrichtung nach dem Merkmal M4 derart bewegt, dass er während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken nacheinander zusammenwirkt.

154 Insoweit die Beklagte dem Merkmal M4.1 einen Sinngehalt unterstellt, der einen auf den Auslösehebel arbeitenden Stellantrieb fordert (vgl. Seite 14, SS vom 21. August 2020) und dieses gleichsetzt mit einer unmittelbaren Beaufschlagung des Auslösehebels durch den Stellantrieb, kann sich der Senat dieser Auslegung nicht anschließen. Das besagte Merkmal sieht lediglich einen den Auslösehebel bewegenden Stellantrieb vor, ohne anzugeben, an welchem Bauteil der Schließvorrichtung dieser anzugreifen hat. So stellt es der Patentanspruch 1 in das Belieben des Fachmanns, ob der Stellantrieb direkt mit dem Auslösehebel zusammenwirkt oder über Zwischenschaltung weiterer Komponenten des Gesperres.

155 Dabei ist unter einem Auslösehebel hinsichtlich des Begriffs "Hebel" fachüblich ein mechanischer Kraftwandler zu subsumieren, der einen um eine Drehachse rotierbaren Hebel- oder Lastarm aufweist.

156 Durch das Zusammenwirken mit einem derartigen Auslösehebel sollen die Sperrklinken zeitlich nacheinander betätigt werden (vgl. Absatz [0013], Spalte 3, Zeilen 13 bis 16 der SPS). Eine Reihenfolge in der Betätigung der Sperrklinken ergibt sich zwar bei fachmännisch üblicher Funktionsweise der Schließvorrichtung implizit aus dem Merkmal M2.3.1, denn wenn im Öffnungsfall die zweite Sperrklinke das Verschwenken der ersten Sperrklinke blockiert, kann deren Freigabe erst erfolgen, wenn sich die zweite Sperrklinke bereits in der Freigabestellung befindet. Das Merkmal M4.2 nimmt jedoch keinen Bezug auf einen Öffnungsvorgang, weshalb eine spezifische zeitliche Abfolge nicht abgeleitet werden kann. Auch der Zeitversatz zwischen dem Zusammenwirken des Auslösehebels mit den beiden Sperrklinken bedeutet nicht, dass der Auslösehebel erst mit einer Sperrklinke außer Eingriff sein muss, bevor er mit der weiteren Sperrklinke zusammenwirkt.

157 Einen direkten Kontakt zwischen dem Auslösehebel und den beiden Sperrklinken setzt das Merkmal M4.2 ebenfalls nicht zwingend voraus. Nach der im Absatz [0034] der SPS herausgestellten Konstellation kann das Rückstellmoment der Drehfalle nämlich auch so groß sein, dass sich die erste Sperrklinke aufgrund ihrer Beaufschlagung durch die Drehfalle bereits in der Freigabestellung befindet, bevor sie mit dem Auslösehebel in Wirkverbindung treten kann und es deshalb keiner weiteren Auslenkung der ersten Sperrklinke durch den Auslösehebel mehr bedarf. Im diesem Fall wird nur die zweite Sperrklinke durch den Auslösehebel aktiv in die Freigabeposition verbracht, während die erste Sperrklinke diese bereits allein durch die aus dem Rückstellmoment der Drehfalle resultierende Bewegung einnimmt. Unabhängig davon vollzieht der Auslösehebel jedoch einen vollständigen Bewegungszyklus.

158 Das Merkmal M4.3 schreibt lediglich vor, dass der Auslösehebel aus Kunststoff ist. Diese Materialwahl soll gemäß der Beschreibung nicht nur den Vorteil haben, dass offensichtlich aufgrund der dadurch erreichbaren Gewichtsreduktion des Auslösehebels relativ kleine Kräfte für dessen Bewegung erforderlich sind, sondern sie soll sich auch positiv auf die Geräuschentwicklung im Zusammenspiel mit den zumeist aus Metall gefertigten Sperrklinken auswirken (vgl. Absatz [0019]). Folgerichtig ist deshalb der Auslösehebel vollständig aus Kunststoff ausgebildet – analog zu der Formulierung des Merkmals nach den Hilfsanträgen mit dem Suffix "a" –, um bei geringen Herstellungskosten eine größtmögliche Gewichtseinsparung zu erzielen.

159 Mit dem Patentanspruch 10 nach Hauptantrag wird der bestimmungsgemäße Einsatzzweck der in den voranstehenden Ansprüchen 1 bis 9 gekennzeichneten Schließvorrichtung vorgegeben. Das beanspruchte Kraftfahrzeug (Merkmal M10) umfasst einen Sitz (Merkmal M11) mit einer klappbaren Lehne (Merkmal M11.1), welche mit der in Rede stehenden Schließvorrichtung in einer Position verriegelbar ist (Merkmal M11.1.1). Weitere Aussagen zu diesen Komponenten und ihrer Positionierung im Kraftfahrzeug werden hierdurch nicht getroffen, insbesondere gibt der Patentanspruch 10 nach Hauptantrag die Einbaulage der Schließvorrichtung nicht vor. Insofern kann der eingangs erwähnte Fachmann nur der Beschreibung eine Konkretisierung hierzu entnehmen, wonach die Schließvorrichtung entweder an der Lehne selbst, dem Sitz oder einem Befestigungsbauteil der Kraftfahrzeugkarosserie angebracht ist, während der mit der Schließvorrichtung interagierende Haltebolzen folglich an dem entsprechend komplementären Bauteil fixiert sein muss (vgl. Absatz [0023], Zeilen 11 bis 16). Dieser Sachverhalt hat jedoch keinen Niederschlag im Nebenanspruch 10 gefunden.

160 Die dargelegte Sichtweise steht auch im Einklang mit der im Streitpatentverletzungsverfahren durch das Landgericht Düsseldorf in der in seinem Urteil vom 16. Juli 2019 – Aktenzeichen 4a O 141/17 (vgl. R23 / K3) – vorgenommenen Auslegung des Patentanspruchs 1.

161 Damit erschöpft sich die technische Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag im Hinblick auf die im Absatz [0006] genannte Aufgabe allein in der Konzeption eines automatisierten Zwei- Klinken- Gesperres unter Substitution herkömmlicher Werkstoffe durch Kunststoff, auch wenn das Schutzbegehren auf eine Schließvorrichtung insgesamt gerichtet ist. Nach dem Nebenanspruch 10 gemäß Hauptantrag werden derartige Schließvorrichtungen in Kraftfahrzeugen zur Verriegelung klappbarer Lehnen von Sitzen eingesetzt.

3.2

162 Zur Zulässigkeit

163 Die Patentansprüche 1 bis 10 in der Fassung des Hauptantrags sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und insoweit zulässig. Zugleich ist festzustellen, dass die gegenüber der erteilten Fassung geänderten bzw. ergänzten Merkmale M2.3.1 und M4.3 entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2 nicht unklar im Sinne von Art. 87 EPÜ sind.

164 Grundsätzlich steht es dem Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren frei, den Umfang zu bestimmen, innerhalb dessen er sein Schutzrecht verteidigen will; dabei muss er nicht auf das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG oder auf das zentrale Beschränkungsverfahren nach Art. 105 EPÜ ausweichen (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, § 82 Rdnr. 104ff). Der Patentinhaber darf aber weder den Gegenstand noch den Schutzbereich des Patents erweitern noch dessen Gegenstand durch einen anderen (aliud) ersetzen (vgl. BGH GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II; BGH GRUR 2008, 56 – Injizierbarer Mikroschaum; BGH GRUR 1996, 757 – Elektronisches Modul). Das bedeutet, dass aus der Freiheit des Patentinhabers, sein Patent nach Belieben einzuschränken (vgl. BGH, GRUR 1990, 432 – Spleißkammer), folgt, dass ein angegriffener Patentanspruch in den Grenzen dessen, was zur Erfindung gehörig ist, ursprünglich offenbart ist und dessen, was durch das Patent unter Schutz gestellt ist, beschränkt werden kann und zwar unabhängig davon, ob das beschränkende Merkmal in einem Patentanspruch enthalten ist (vgl. BGH, Spleißkammer, a.a.O.). Dies ist auch durch Aufnahme einzelner Merkmale aus einem Unteranspruch möglich (vgl. BGH, Sammelhefter II, a.a.O.), selbst wenn dieser in einem anhängigen, nicht angegriffenen Patentanspruch enthalten ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., Rdnr. 110). Bei all dem ist aber zu beachten, dass das Patentnichtigkeitsverfahren, soweit bei einem Patent ein gesetzlich vorgesehener und vom Nichtigkeitskläger geltend gemachter Nichtigkeitsgrund vorliegt, allein dessen Nichtigerklärung dient und nur in diesem Umfang dem Patentinhaber die in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten bietet, aber nicht darüber hinaus Möglichkeiten zur Gestaltung des Patents. Diese Funktion obliegt allein dem Patenterteilungsverfahren (vgl. BGH, Elektronisches Modul, a.a.O.; BGH GRUR 1988, 757 – Düngerstreuer).

165 Soweit die Klägerin zu 2 in dem Austausch des Begriffs "blockierbar...ist" gegen "blockiert wird" im Merkmal M2.3.1 eine rein kosmetische Gestaltung des Patents ohne beschränkende Wirkung sieht, verkennt sie, dass der Begriffswechsel nicht isoliert zu betrachten ist. Vielmehr resultiert er aus der Offenbarungstelle der zusätzlich erfolgten Ergänzung des Merkmals M2.3.1 durch die Angabe des mit der Blockade der ersten durch die zweite Sperrklinke erzielten Erfolgs, nämlich einer Arretierung der Drehfalle. Die erfolgten Änderungen ergeben sich jeweils aus dem letzten Satz des Beschreibungsabsatzes [0010] der SPS als auch der prioritätsbegründenen Offenlegungsschrift DE 10 2008 028 256 A1 – im folgenden OS genannt –, der wie folgt lautet:

166 "Um nunmehr gleichwohl eine sichere Arretierung der Drehfalle zu gewährleisten, wird die erste Sperrklinke mit einer zweiten Sperrklinke blockiert."

167 Während in der erteilten Fassung durch das Adjektiv "blockierbar" lediglich die Eignung der zweiten Sperrklinke für eine Blockade der ersten Sperrklinke zum Ausdruck gebracht wurde, folgt für die geänderte Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag deren Realisierung.

168 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auch nicht dadurch "unklar" bzw. unzulässig, dass die im Merkmal M2.3.1 angesprochene Arretierung der Drehfalle als "sicher" bewertet wird.

169 Nach dem gebotenen Verständnis dieses Merkmals wird in der Verriegelungsposition der patentgemäßen Schließvorrichtung über den Kontakt zur Drehfalle, wie vorstehend bereits zur Auslegung in Abschnitt II.3.1 ausgeführt, auf die erste Sperrklinke ein Moment ausgeübt, das sie bei einer Rotation der Drehfalle in Öffnungsrichtung in die Freigabestellung verschwenken würde (vgl. Absatz [0010], Zeilen 38 bis 44 der SPS und OS). Um ein unbeabsichtigtes Öffnen der Schließvorrichtung "sicher" – im Sinne von zuverlässig – verhindern zu können, kommt aus diesem Grund die zweite Sperrklinke zur Blockade der ersten – die Drehfalle arretierenden – Sperrklinke zum Einsatz.

170 Insoweit begrenzt das Merkmal M2.3.1 den Funktionsumfang der zweiten Sperrklinke nunmehr nicht nur auf die Blockade der ersten Sperrklinke sondern damit einhergehend auf die sichere Arretierung der Drehfalle.

171 Bedenken sieht der Senat in formaler Hinsicht auch nicht in dem Wortlaut des aus dem erteilten Unteranspruch 7 zusätzlich aufgenommenen Merkmals M4.3, wonach "der Auslösehebel aus Kunststoff ist." Nach dem Verständnis des Fachmanns wird dadurch die Materialauswahl für die Herstellung des Auslösehebels allein auf Kunststoff beschränkt. Die Verwendung des Werkstoffs "Kunststoff" in Zusammenhang mit dem Auslösehebel wird nur noch in Absatz [0019] der SPS bzw. OS erwähnt, der lediglich die Vorteile einer derartigen Ausgestaltung hinsichtlich der für die Betätigung des Auslösehebels erforderlichen geringen Kräfte und der während des Zusammenwirkens mit den übrigen Komponenten der Schließvorrichtung reduzierten Geräuschentwicklung herausstellt. Sowohl die Ausführungen hierzu als auch der in den Figuren abgebildete Auslösehebel schließen einen Materialmix zwar nicht explizit aus, entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 reicht dieser Umstand aber für die Annahme eines insoweit breiteren Offenbarungsgehalts nicht aus, da diese Frage jedenfalls im Streitpatent nicht thematisiert wird. Für eine nur teilweise Ausführung des Auslösehebels aus Kunststoff bleibt deshalb kein Raum.

172 Mithin besteht nach Überzeugung des Senats eine Veranlassung für die vorgenommenen Änderungen, die voraussetzt, dass diese – wie vorstehend aufgezeigt – nur der Ausräumung von Widerrufsgründen und nicht von sonstigen Gründen dienen, und welche in der Regel 80 Ausführungsordnung zum EPÜ generell für jede Änderung gefordert wird (vgl. Singer/Stauder/Luginbühl, EPÜ, 8. Aufl., 2019, § 101, Rd. 150, 151; Rspr. der Beschwerdekammern des EPA, 8. Aufl., 2016, S. 1173).

3.3

173 Zur Patentfähigkeit

174 3.3.1 Die nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Lehre ist i.S.v. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ nicht patentfähig; sie mag zwar neu sein, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, Art. 56 EPÜ. Denn sie ergab sich für den angesprochenen Fachmann zum Zeitpunkt der Prioritätsanmeldung in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik der Druckschrift E4 bzw. NKL6 und der hierdurch angeregten weiteren vom Fachwissen, wie es beispielhaft in der Druckschrift E14 dokumentiert ist, getragenen Überlegungen.

175 Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte technische Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was das Beanspruchte in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (vgl. BGH GRUR 2007, 1055, TZ. 28 – Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (vgl. BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 – Fettsäurezusammensetzung).

176 Im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents waren aus den Druckschriften E4 bzw. NKL6, die nach Auffassung des Senats den nächstliegenden Stand der Technik dokumentieren, jeweils eine gattungsgemäße Schließvorrichtung bekannt (die Ausführungen im Folgenden beschränken sich lediglich auf den Inhalt der Druckschrift E4, die die Priorität der Druckschrift NKL6 in Anspruch nimmt). Die Druckschrift E4 offenbart eine dort als Schlosseinheit 1 bezeichnete Schließvorrichtung (Merkmal M1), welche für den Einsatz in Kraftfahrzeugen, unter anderem zur Verriegelung von Türen, Klappen oder dergleichen ausgebildet ist (vgl. Seite 1, Absatz 1).

177 Abb. 2: Figur 3 der Druckschriften E4 / NKL6 mit Ergänzungen

178 Ausweislich der Figur 3 (vgl. Abb. 2) umfasst die Schließvorrichtung 1 ein Gesperre nach dem Merkmal M2, das gemäß Anspruch 1 eine Drehfalle 2 (Merkmal M2.1), eine erste Sperrklinke 3 (Merkmal M2.2) und eine zweite Sperrklinke (Merkmal M2.3), hier Blockadehebel 5, aufweist. Im verriegelten Zustand wird die verschwenkbare erste Sperrklinke 3, während sie mit einem Rückstellmoment der Drehfalle 2 beaufschlagt wird, durch die zweite Sperrklinke 5 gemäß dem Merkmal M2.3.1 blockiert (vgl. Anspruch 1).

179 Zudem besitzt die Schließvorrichtung einen Auslösehebel (vgl. Seite 6, Zeilen 18 bis 21) nach dem Merkmal M4, hier zweite Sperrklinke 6, mit drei Armen 9, 12, 14, der mittels eines Betätigungshebels 15 um die Sperrklinkendrehachse 4 verschwenkt werden kann. Zum Öffnen der Schließvorrichtung kommt ein Auslöserzapfen 10 des Auslöserarms 9 am Auslösehebel 6, wie im Merkmal M4.2 gefordert, zuerst in Kontakt mit der Kulisse 11 der zweiten Sperrklinke 5 und verbringt diese in die Freigabestellung, indem sich der Anschlag 24 der zweiten Sperrklinke 5 von der ersten Sperrklinke 3 entfernt. Reicht die Beaufschlagung der ersten Sperrklinke 3 mit dem Rückstellmoment der Drehfalle 2 nicht aus, um diese außer Eingriff mit der Drehfalle 2 zu bringen, kommt im Anschluss ein Mitnehmer 26 der ersten Sperrklinke 3 zum Einsatz, der in eine Ausnehmung 25 des Auslösehebels 6 eingreift und die erste Sperrklinke in eine Freigabeposition verschwenkt (vgl Seite 9, Zeile 13 bis Seite 11, Zeile 14). In der Folge kann sich die Drehfalle 2 ungehindert um die Drehfallendrehachse 17 drehen und den Schließbolzen 19 freigeben.

180 Der Antrieb des Betätigungshebels 15 erfolgt dabei manuell über eine Betätigungseinrichtung – explizit genannt ist ein sogenannter Innen- und/oder Außenbetätigungshebel an einer Tür bzw. Klappe –, deren Kraft mechanisch über ein Gestänge oder einen Bowdenzug zu dem Auslösehebel 6 übertragen wird (vgl. Seite 6, Zeilen 7 bis 16).

181 Als Material für den Auslösehebel 6, der auch die Funktion einer weiteren Sperrklinke allein für die Vorraststellung übernimmt, wird in der Druckschrift E4 ausdrücklich Metall und/oder Kunststoff vorgeschlagen (vgl. Seite 6, Zeilen 20 u. 21). Somit ist auch die Forderung nach dem Merkmal M4.3, das der Auslöshebel aus Kunststoff ist, aufgrund der "und/oder"- Verknüpfung erfüllt, da dieser auch aus einem der beiden Werkstoffe allein bestehen kann. Gegen die Befolgung der durch die Druckschrift E4 vermittelten Lehre, den Auslöshebel aus Kunststoff zu fertigen, bestand auch – entgegen der Auffassung der Beklagten – weder ein Vorurteil noch war der Fachmann wegen etwaiger Bedenken hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit von der Konzeption der Schließvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag abgehalten. Denn ein nur für bestimmte Bauteile in einer spezifischen Verwendung geltendes Regelwerk, wie die von der Beklagten als Anlagen NB3, NB4, R20 und R21 eingeführten Auszüge europäischer Richtlinien, nach denen Türverschlüsse und –aufhängungen für Kraftfahrzeuge konkreten Mindestkräften standhalten müssen, schränkt den Fachmann in seinen Überlegungen zur Weiterentwicklung von Schließvorrichtungen nicht ein. Dies zumal eine entsprechende – von der Lehre der Druckschrift E4 (vgl. Seite 3, Zeilen 1 bis 3) selbst nicht vorausgesetzte – Anwendung im Anspruch 1 nicht spezifiziert ist. Für die Annahme der Überwindung eines Vorurteils reicht selbst die Abweichung von einer gängigen Praxis der Fachwelt nicht aus, solange dieser keine allgemeine fest etablierte technische Fehlvorstellung zugrunde liegt, die durch die Erfindung widerlegt wird (BGH GRUR 1996, 857, 862 – Rauchgasklappe).

182 Zum Einen wurde vorliegend jedoch die in der Druckschrift E4 angeregte Substitution von Stahlwerkstoffen durch Kunststoffe mit der auf die Beklagte zurückgehenden Druckschrift NKL12 vor dem Zeitrang des Patents bereits aufgegriffen, die ein vollständig aus Kunststoff gefertigtes Gesperre zeigt (vgl. Anspruch 5).

183 Zum Anderen liegt ein Vorurteil, d.h. eine allgemein eingewurzelte technische Fehlvorstellung, nur dann vor, wenn es in der einschlägigen Fachwelt tatsächlich und allgemein, z.B. dargelegt in Standardwerken und Lehrbüchern, besteht (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 4 Rdn. 158 f.). Dem Fachmann geläufige unverbindliche Fachregeln wie die von der Beklagten aufgegriffenen Konstruktionsprinzipien für flächige Formteile aus Kunststoff oder auch Aussagen zu Materialkennwerten spezieller Kunststoffe (vgl. NB7) genügen dagegen ebensowenig, das Vorliegen eines Vorurteils zu begründen wie die Ablehnung durch einzelne Fachleute.

184 Insoweit rechtfertigen nach Überzeugung des Senats auch die von den Parteien zur Auslegung des Inhalts der Druckschrift E4 vorgelegten Privatgutachten NB5, NB6 und E26 kein anderes Ergebnis und müssen deshalb hier nicht im Detail gewürdigt werden. Diese sind lediglich als urkundlich belegter substantiierter Parteivortrag (vgl. Prütting / Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., Vorbem. zu § 402 Rn. 8, 9) und deshalb nur als vertiefende Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten anzusehen, die überdies zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Der sach- und fachkundig besetzte Senat konnte demgegenüber – wie oben im einzelnen dargelegt – auf die verständlichen technischen Ausführungen in der unabhängigen, weil vor dem Zeitrang des Streitpatents und damit ohne Kenntnis des Streitgegenstands verfassten Patentliteratur sowie sein Fachwissen zurückgreifen, um den technischen Sinngehalt der Druckschrift E4 zu durchdringen und bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu berücksichtigen.

185 Aus Sicht des Senats unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von dem aus der Druckschrift E4 bekannten Stand der Technik somit lediglich dadurch, dass anstelle einer manuellen Betätigung des Auslösehebels dessen Bewegung automatisiert von einem motorisch angetriebenen Stellantrieb initiiert wird.

186 Die Druckschrift E4 lehrt zwar bereits den Einsatz eines motorisch angetriebenen Stellantriebs (vgl. Seite 12, Zeilen 10 bis 12), allerdings unterstützt dieser als elektromotorisches Hilfsmittel lediglich die Rotationsbewegung der Drehfalle 2 in eine Überhub-Position.

187 Insoweit war dem Fachmann die Benutzung von Aktuatoren für elektrifizierte Schließvorrichtungen in Kraftfahrzeugen schon im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents am 9. März 2011 bekannt.

188 Hiervon ausgehend ist die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe objektiv zu formulieren (vgl. BGH GRUR 2005, 141 – Anbieten interaktiver Hilfe; BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 – Gelenkanordnung). Diese bestand – wie es auch die Beklagte im Verfahren selbst festgestellt hat (vgl. Seite 10, SS vom 13. Februar 2019) – vorwiegend darin, eine Schließvorrichtung bereitzustellen, die nur einen geringen Bauraum beansprucht und eine schnelle Reaktionszeit aufweist.

189 Für die objektive Aufgabe und Veranlassung zur Problemlösung stehen aber nach Überzeugung des Senats nicht nur diese rein konstruktiven Problemstellungen im Vordergrund, sondern immer auch Implikationen aus ökonomischer Sicht und Marketingaspekten, wie die Befolgung eines zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden allgemeinen technischen Trends zur Automatisierung, die Verringerung der Herstellungskosten sowie die Steigerung der Attraktivität eines "Convenience"- Produkts für den Nutzer zur besseren Vermarktung. Bei der gestellten erfindungsgemäßen Aufgabe lag es für den Fachmann daher nahe, motororisch angetriebene Stellantriebe ebenso zur Betätigung von Schließvorrichtungen einzusetzen. Dieses Wissen belegt unter anderem die Druckschrift E14, die dem zuständigen Fachmann sogar eine konkrete Anregung (vgl. Absatz [0007]) zur automatisierten Betätigung eines Auslösehebels für das Öffnen eines Kraftfahrzeugschlosses vermittelt. Die Druckschrift E14 offenbart ein Kraftfahrzeugschloss als Schließvorrichtung mit den beiden Gesperreelementen Drehfalle, hier Schlossfalle 1, und Sperrklinke 2 (vgl. Anspruch 1). Während des Betriebs der Schließvorrichtung kann die Drehfalle 1 drei voneinander abweichende Positionen einnehmen. Im Einzelnen wird unterschieden zwischen einer Öffnungsstellung, in der die Sperrklinke 2 einen ausgehobenen Zustand einnimmt und die Drehfalle 1 bereit ist für die Aufnahme eines nicht dargestellten Schließbolzens, sowie einer Vorrast- und einer Hauptraststellung, in der die Sperrklinke 2 mit jeweils komplementären Konturen 3, 4 der Drehfalle 1 in Eingriff steht (vgl. Anspruch 1, Absatz [0021]).

190 Abb. 3: Figur 1 der Druckschrift E14 mit Ergänzungen

191 Das Ausheben der Sperrklinke 2 aus einer der Raststellungen übernimmt ein von einem Motor 11 beaufschlagter Stellantrieb (vgl. Abb. 3, Absatz [0036]), hier Öffnungsantrieb 10 (Merkmal M3). Der Stellantrieb 10 versetzt im Falle eines Öffnungswunsches ein Stellelement 12 mit einer Steuerkontur 13 in Rotation, die in einen Mitnehmer 14 der Sperrklinke 2 eingreift und diese so in die Freigabestellung überführt (vgl. Absatz [0036]); jedenfalls fungiert die Steuerkontur 13 als Auslösehebel im Sinne der gebotenen Auslegung des Merkmals M4.1, der mittels des Stellantriebs 10 bewegt wird.

192 Der Fachmann konnte deshalb der Druckschrift E14 die technische Lehre entnehmen, zur vereinfachten Handhabung und Komfortverbesserung der aus der Druckschrift E4 bekannten Schließvorrichtung deren mechanische Betätigung mittels eines motorisch angetriebenen Stellantriebs zu automatisieren.

193 3.3.2 Der auf einen der vorhergehenden Patentansprüche rückbezogene, aber zugleich nebengeordnete Anspruch 10 gemäß Hauptantrag ist nicht anders zu bewerten als der Anspruch 1, weil er nichts Zusätzliches enthält, womit sich eine eigenständige Patentfähigkeit begründen ließe.

194 Der auf ein Kraftfahrzeug gerichtete Anspruch 10 umfasst zwar gegenüber dem Anspruch1 zusätzlich einige technische Mittel, wie einen Sitz mit einer klappbaren Lehne, die ein spezifisches Anwendungsgebiet für die bereits beanspruchte Schließvorrichtung aufzeigen, jedoch nichts, was im gegebenen Kontext für den zuständigen Fachmann nicht selbstverständlich wäre oder ein entsprechendes Vorbild im Stand der Technik fände.

195 Mit der Druckschrift E19 ist dem Fachmann bereits die Verwendung einschlägiger Schließvorrichtungen bei Kraftfahrzeugsitzen präsent (vgl. Spalte 1, Zeilen 1 bis 7).

196 Aus diesem Grund erweist sich hinsichtlich der Patentfähigkeit des Anspruchs 10 eine andere Beurteilung als für den Hauptanspruch als nicht gerechtfertigt.

197 Soweit sich die Klägerin zu 2 im Hinblick auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit auch auf eine offenkundige Vorbenutzung berufen hat, konnte auch diese dahinstehen, denn die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche in der verteidigten Fassung beruhen bereits gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

198 3.3.3 Ausführungen zu den Patentansprüchen 2 bis 9 erübrigen sich an dieser Stelle, da die Beklagte den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

III.

199 Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents im Umfang der Hilfsanträge Ia bis XIIc bleibt ebenfalls erfolglos. Bei der nachfolgenden Darstellung der Prüfung der Hilfsanträge ist der Senat lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit von der von der Beklagten beantragten Prüfungsreihenfolge der Hilfsanträge abgewichen. Die Darstellung der Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gemäß den nachrangigen Hilfsanträgen I bis XI ohne Suffix wird nur deshalb den vorrangigen Hilfsanträgen mit dem Suffixen "a", "b" und "c" vorgezogen, um deren zusätzliche Merkmale anschließend im Zusammenhang zu erörtern.

1.

200 Zu den Hilfsanträgen I bis XI

201 Die Gegenstände der Ansprüche nach den Hilfsanträgen I bis XI erweisen sich gegenüber dem Stand der Technik mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.

1.1

202 Zum Sinngehalt der bei den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen I bis XI teilweise ergänzten Merkmalsangaben im Kontext der Merkmale der Schließvorrichtung nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag:

203 Mit der Angabe im Merkmal M5, wonach die Drehpunkte von Drehfalle und den beiden Sperrklinken im Wesentlichen ein Dreieck aufspannen, wird die räumliche Lage der Drehachsen der benannten Komponenten zueinander festgelegt. Veranschaulicht wird diese geometrische Anordnung insbesondere durch die in den Figuren 1 und 2 bis 7 der SPS gezeigten Ausführungsbeispiele, in denen die Verbindungslinien der als Drehpunkte bezeichneten Schnittpunkte der Bauteildrehachsen mit einer nicht näher konkretisierten Ebene im Wesentlichen ein Dreieck bilden.

204 Als Bestandteil des motorisch angetriebenen Stellantriebs ist nach dem Merkmal M6 ein Elektromotor vorgesehen, der die Bewegung des Auslösehebels veranlasst und für den Betrieb einer hierfür geeigneten Steuerung bedarf, die jedoch nicht explizit Aufnahme in den Anspruch 1 gefunden hat. Das Merkmal M6.1 setzt lediglich eine entsprechende Ansteuerung des Elektromotors zur Realisierung eines Öffnungswunsches voraus. Insoweit definiert der Anspruch 1 die dafür benötigten vorrichtungstechnischen Maßnahmen nicht näher, vielmehr bleiben diese dem Fachmann überlassen, zumal erst der Absatz [0014] der SPS eine Ausgestaltung mit einer Steuerung und einer Stromversorgung umschreibt.

205 Mit der Merkmalsgruppe M7.X wird die räumliche Verortung der benannten Bauteile Gesperre, Auslösehebel und Stellantrieb jeweils in einer Ebene vorgegeben mit der fachüblichen Implikation, dass sich die betreffende Ebene entlang der größten Längs- und Quererstreckung des Bauteils aufspannt. Allerdings lassen die Merkmale M7, M7.1 und M7.2 die räumliche Lage der drei Ebenen zueinander offen, nur in den zeichnerischen Ausführungsbeispielen ist eine parallele und beabstandete Ausrichtung der drei Ebenen zu erkennen (vgl. Figur 2 der SPS).

206 Der Merkmalskomplex M8.X konkretisiert die bauliche Ausführung der zweiten Sperrklinke, die nunmehr verschiedene Schenkel umfasst. Aus der Begrifflichkeit des Worts "Schenkel" folgt im Sinne der – auch der üblichen Wortbedeutung entsprechenden – Offenbarung, dass diejenigen Abschnitte der zweiten Sperrklinke, die jeweils einen Schenkel ausbilden, von demselben Ansatzpunkt ausgehen. Der Beschreibung des Ausführungsbeispiels ist hierzu zwar eine dreiarmige Ausbildung der zweiten Sperrklinke entnehmbar, ohne dass dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedoch diese Formgebung bereits aufgrund der mit dem Merkmalskomplex M8.X allein vorgeschriebenen funktionalen Unterscheidung beiläufig zu unterstellen wäre. Zur räumlichen Lage der einzelnen Schenkel der zweiten Sperrklinke zueinander sowie zu deren Gestalt schweigt der Patentanspruch 1.

207 Die Einzelmerkmale M8, M8.1 und M8.2 weisen folglich nur jedem Schenkel eine spezifische Funktion zu. Nach dem Merkmal M8 soll ein Blockadeschenkel die erste Sperrklinke blockieren (vgl. Absatz [0018] der SPS) bzw. im Sinne des Merkmals M2.3.1 festsetzen. Das Merkmal M8.1 kennzeichnet einen sogenannten Anschlagschenkel für einen Verschwenkungsbegrenzer, um die genaue Lage des Blockadeschenkels zur ersten Sperrklinke zu definieren. Mithin fordert das Merkmal M8.1 lediglich die Eignung des Anschlagschenkels mit einem Verschwenkungsbegrenzer zusammenzuwirken. In welcher Position der ersten Sperrklinke bzw. des Blockadeschenkels der Anschlagschenkel an dem Verschwenkungsbegrenzer zur Anlage kommt, lässt das Merkmal offen. Als weiteren Schenkel sieht das Merkmal M8.2 noch einen Mitnehmerschenkel vor, der mit dem Auslösehebel in Eingriff gelangt.

208 Das Merkmal M9 konkretisiert den Stellantrieb, der nunmehr einen Elektromotor mit einer Abtriebswelle umfasst. Der Elektromotor steht gemäß Absatz [0014] der SPS mit einer geeigneten Steuerung und einer Stromversorgung in Verbindung, die ihn bedarfsgerecht in Betrieb nimmt. Das Drehmoment des Elektromotors wird über die Abtriebswelle an ein Antriebsrad übertragen, das nach dem Merkmal M9.1 einstückig mit dem Auslösehebel ausgebildet ist. Als Übertragungsglied kommt gemäß der Beschreibungseinleitung beispielhaft ein Schneckengetriebe zum Einsatz (vgl. Absatz [0014] der SPS), das allerdings keinen Niederschlag im Merkmalskomplex M9.X gefunden hat. Dieser lässt die bauliche Ausgestaltung der Abtriebswelle und des Antriebsrads offen. Unter dem Begriff "Antriebsrad" subsumiert der Fachmann entsprechend der üblichen Wortbedeutung scheibenförmige Bauteile, die um eine Achse rotieren und einer Drehmomentübertragung zu Antriebszwecken dienen. Eine ideal kreisförmige Kontur dieser Bauteile, die sich 360° um die Drehachse erstreckt, unterstellen die zitierten Merkmale dagegen nicht. Dem nicht weiter konkretisierten Begriff "einstückig" im Merkmal M9.1 wird dabei nicht zwingend eine Bedeutung im Sinne von monolithisch – also aus einem einzigen zusammenhängenden Stück bestehend – zugewiesen. Unter dieses Merkmal fällt auch, wenn die beiden Bauteile miteinander zu einem Stück im Sinne einer Baugruppe verbunden werden.

1.2

209 Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Fassung des Streitpatents nach den Hilfsanträgen I bis VII

210 1.2.1 Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 in den jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge I bis VII ist gegeben.

211 Soweit die Merkmale der Gegenstände nach den nebengeordneten Ansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge I bis VII mit denjenigen des Anspruchs 1 bzw. Anspruchs 10 nach Hauptantrag identisch sind oder diesen dieselbe Bedeutung zukommt, gelten vorstehende Ausführungen hierzu sinngemäß.

212 Das Merkmal M5 ist sowohl zeichnerisch in den Figuren 5 und 6 als auch schriftlich im Absatz [0011] der OS und SPS ursprünglich offenbart und steht dabei in direktem Kontext zu einem weiteren Merkmal, welches sich auf die Lage der ersten Sperrklinke in der Blockadestellung bezieht. Die beiden Merkmale verbindet die Konjunktion "und", die im vorliegenden Fall als nebenordnend einzustufen ist, denn die Dreiecks- Anordnung der drei Drehpunkte von erster und zweiter Sperrklinke sowie Drehfalle bedingt nicht die spezifische Lage der ersten Sperrklinke in der Verriegelungsstellung.

213 Die Klägerinnen möchten in der Übernahme nur eines Teils dieser Offenbarung dennoch eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstands erkennen.

214 Gleichermaßen würde auch die Unterschlagung der notwendigen Erfassungsmittel in den Merkmalen M6 und M6.1 eine unzulässige Erweiterung begründen.

215 Ursprungsoffenbart sind die besagten Merkmale in Absatz [0012] der OS und SPS, worin es unter anderem heißt:

216 "Der Motor wird hierzu entsprechend angesteuert, wobei auch unterschiedliche Tasten, Sensoren oder sonstige Erfassungsmittel zur Realisierung eines Öffnungswunsches herangezogen werden können."

217 Entsprechende Eingabe- bzw. Erfassungsmittel liest der zuständige Fachmann bei der Lektüre der OS zwanglos mit, ohne dass diese explizit in den Anspruchswortlaut aufgenommen werden müssten.

218 Durch die Merkmale M7, M7.1 und M7.2 wird die räumliche Lage des Gesperres, des Auslösehebels und des Stellantriebs zueinander festgelegt. Auch diese Merkmale wurden nicht vollständig aus angegebenen Offenbarungsstelle in der Beschreibung der OS bzw. SPS (vgl. Absatz [0020], Zeilen 9 bis 14) übernommen, denn das Teilmerkmal

219 ".., wobei die Komponenten benachbarter Ebenen mittels zumindest eines Mitnehmerzapfens interagieren."

220 hat keine Aufnahme in den jeweils geltenden Anspruch 1 gefunden.

221 Dies nehmen die Klägerinnen abermals zum Anlass, eine unzulässige Erweiterung des Anspruchsgegenstands zu bemängeln.

222 Die Merkmale M7, M7.1 und M7.2 finden sich jedoch auch an anderen Stellen der OS bzw. SPS, die ausschließlich die Verortung der einzelnen Komponenten beschreiben ohne auf das Zusammenwirken der Mitnehmerzapfen einzugehen (vgl. Anspruch 8; Absatz [0036]).

223 Die erwähnten Einlassungen der Klägerinnen, dass nicht alle in den betreffenden Offenbarungsstellen der OS bzw. SPS aufgeführten Merkmale, die in dem jeweiligen Zusammenhang angeführt sind, jeweils Eingang in den Anspruch 1 gefunden haben sondern nur ein singuläres Herausgreifen von Teilmerkmalen erfolgte, so dass aus diesem Grund eine unzulässige Erweiterung vorliege, haben den Senat nicht überzeugt. Denn dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels oder eines Unteranspruchs genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt. Darüber hinaus gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufgabenlösung "förderlich" sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssten (vgl. BGH, Spleißkammer, a.a.O.; BGH, GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal).

224 Darüber hinaus rügt die Klägerin zu 2 bezüglich des Merkmals M7.2 mangelnde Klarheit, denn die Definition zumindest der dritten Ebene sei insofern unklar, da sich allein aufgrund der räumlichen Dimensionen des Elektromotors immer eine Ebene finden lasse, die nicht der ersten oder zweiten Ebene entspräche. Diese Argumentation der Klägerin zu 2 geht allerdings fehl, denn die Breite eines Anspruchs ist keine Frage seiner Zulässigkeit oder Klarheit, sondern seiner Patentfähigkeit.

225 Zur Offenbarung verweist die Beklagte hinsichtlich des Merkmalskomplex M8.X auf die Seite 6, Zeilen 20 bis 22 in Verbindung mit Seite 11 im Übergang zur Seite 12 der ursprünglichen WO-Veröffentlichung. Zudem gibt sie den erteilten Anspruch 6 und die Beschreibungsabschnitte in Spalte 4, Zeilen 32 bis 36, sowie in Spalte 8, Zeilen 6 bis 9, der SPS als Offenbarungsquellen an.

226 Diesen Ausführungen ist zu folgen, denn die Merkmale M8 bis M8.2 ergeben sich zudem aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 6 und Absatz [0038] der prioritätsbegründenden OS.

227 Da die in den Ansprüchen 1 laut den Hilfsanträgen I bis VII beanspruchten Gegenstände auch in der jeweiligen Merkmalskombination bereits in der Prioritätsanmeldung (OS) beschrieben waren, sind sie auch ursprungsoffenbart.

228 Sonstige, der Zulässigkeit der nebengeordneten Ansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge I bis VII entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

229 1.2.2 Eine Schließvorrichtung in einer die Merkmale nach dem Anspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag VII, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. September 2020, umfassenden Ausführung, die gegenüber der Fassung nach Hauptantrag um die Merkmalsgruppen M5, M6.X, M7.X und M8.X insgesamt ergänzt ist, beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ. Insoweit gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit auch sinngemäß für die Hauptansprüche in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis VI, die lediglich um Teilmengen oder nur eines der vorstehend bezeichneten Merkmale gegenüber der Fassung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergänzt sind.

230 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der übrigen Merkmale auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit der Schließvorrichtung gemäß Anspruch 1 in dessen Fassung nach dem Hauptantrag verwiesen.

231 Bereits die Druckschrift E4 lehrt eine Schließvorrichtung mit einem Zwei-Klinken-Gesperre, dessen zweite Sperrklinke 5 einen Anschlag 24 aufweist, der nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M8 als Blockadehebel wirkt (vgl. Figur 1; Seite 8, Zeile 26, bis Seite 9, Zeile 3). In der Schließposition der Drehfalle 2 liegt dieser an der äußeren Kontur der ersten Sperrklinke 3 an, die auf diese Weise sicher an der Hauptrast 7 der Drehfalle 2 fixiert wird. Zur Aufhebung der Blockadestellung bewegt der Auslösehebel 6, dessen Auslöserzapfen 10 in Kontakt mit einer Kulisse 11 der zweiten Sperrklinke 5 steht, diese in eine Freigabestellung (vgl. Seite 10, Zeilen 10 – 17). Die Kulisse 11 ist dabei an einem nicht näher bezeichneten Fortsatz der zweiten Sperrklinke 5 verortet, der einen Mitnehmerschenkel gemäß dem Sinngehalt des Merkmals M8.2 darstellt.

232 Aufgrund der im Uhrzeigersinn wirkenden Federvorspannung der zweiten Sperrklinke 5 liegt während des weiteren Öffnungsvorgangs die der Kulisse 11 abgewandte Seite des Anschlags 24 der zweiten Sperrklinke 5 an einem Vorsprung auf der Rückseite der ersten Sperrklinke 3 an (vgl. Figuren 4 u. 5). Während der Gleitbewegung bleibt die Vorderseite der ersten Sperrklinke 3 auf diese Weise in Kontakt mit der Drehfalle 2. Mithin begrenzt der nicht näher bezeichnete Vorsprung der ersten Sperrklinke 3 zum einen die Schwenkbewegung der zweiten Sperrklinke 5 im Uhrzeigersinn, zum anderen definiert er auch die spezifische Lage der Sperrklinken zueinander. Insoweit entspricht die Wirkung der von der Kulisse 11 abgewandten Seite des Anschlags 24 bzw. der zweiten Sperrklinke 5 dem des Anschlagschenkels nach dem Merkmal M8.2.

233 Ebenso fungiert während des Schließvorgangs der Auslöserzapfen 10 des Auslösehebels 6 als Verschwenkungsbegrenzer (Merkmal M8.1), an dem die Kulisse 11 des Fortsatzes der federvorgespannten, zweiten Sperrklinke 5 anliegt (vgl. Figur 8).

234 Das soeben beschriebene Zusammenwirken der einzelnen Gesperreteile setzt dabei eine spezifische räumliche Anordnung der beiden Sperrklinken und der Drehfalle voraus. Ausweislich der Figuren der Druckschrift E4 liegen die benannten Komponenten dementsprechend komplanar zueinander und definieren auf diese Weise eine erste Ebene (Merkmal M7). Aufgrund der transluzenten Darstellung in den Figuren und des lotrecht abstehenden Auslöserzapfens 10 erkennt der Fachmann eine weitere Ebene (Merkmal M7.1), die durch den Auslösehebel 6 aufgespannt wird und sich parallel beabstandet zu der Ebene des Gesperres erstreckt.

235 Die Schnittpunkte der Drehachse 4 der ersten Sperrklinke 3, der Drehachse der zweiten Sperrklinke, hier Blockadehebeldrehachse, 18 und der Drehfallendrehachse 27 mit der Gesperreebene bilden dabei die Eckpunkte eines fiktiven Dreiecks, wie es das Merkmal M5 fordert.

236 Somit gehen die Merkmale M5, M7, M7.1 und der Merkmalskomplex M8.1 jeweils entsprechend dem diesen beizumessenden Sinngehalt aus der Druckschrift E4 hervor.

237 Die in der Merkmalsgruppe M6.X beschriebene Betriebsweise ist bereits ebenso für die bekannte Schließvorrichtung der Druckschrift E14 beschrieben. Bei dieser Vorrichtung wird die Bewegung des Auslösehebels 13 nach Maßgabe der Merkmalsangabe M6 von einem dem Stellantrieb, hier Öffnungsantrieb 10, zugeordneten Elektromotor veranlasst. Dessen Ansteuerung erfolgt durch eine Steuereinrichtung 6, die in Folge eines von ihr empfangenen Öffnungswunsches an den Elektromotor 11 entsprechende Signale ausgibt (Merkmal M6.1), um die Sperrklinke 2 der Schließvorrichtung auszuheben (vgl. Figur 2, Absatz [0012], [0025]).

238 Der Fachmann wird diese bekannte Maßnahme auch bei einer Schließvorrichtung mit den im Anspruch 1 insgesamt aufgeführten Merkmalen zur Erzielung der jeweils gleichen (Teil-) Erfolge – vgl. Ausführungen unter Punkt II 3.3. – hinsichtlich der Trendfolge und Komfortsteigerung beibehalten bzw. vorsehen.

239 Die ebenfalls komplanare Lage des Elektromotors 11 mit seiner nicht näher bezeichneten Abtriebswelle und des Antriebsrads, hier Stellelement 12, als Komponenten des Stellantriebs 10 lässt den Fachmann auf die Anordnung des Stellantriebs 10 in einer weiteren Ebene im Sinne des Merkmals M7.2 schließen, die sich parallel beabstandet zur vom Auslösehebel 13 aufgespannten Ebene befindet (vgl. Figuren 1, 2).

240 Dem die Lehre der Druckschrift E14 anwendenden Fachmann, der entsprechend der Konzeption einer Schließeinrichtung die räumliche Anordnung der einzelnen Bauteile zur Erzielung eines möglichst kompakten Aufbaus (vgl. Absatz [0013]) festzulegen hat, bietet sich daher eine Unterbringung funktionell zusammengehörender Komponenten in unterschiedlichen Ebenen nach dem Vorschlag der Druckschrift E14 an. Im Rahmen der Detailkonstruktion wird der Fachmann aufgrund von Restriktionen hinsichtlich der Anordenbarkeit des motorisch angetriebenen Stellantriebs in kollisionsfrei nutzbaren Bereichen der Schließvorrichtung auch zur gleichsam naheliegenden Substitution der mechanischen Betätigung bei einem Zwei-Klinken-Gesperre, wie aus der Druckschrift E4 bekannt, eine Anordnung des motorisch angetriebenen Stellantriebs in einer gesonderten Ebene vorsehen. Parallel dazu wird er die beiden eigenständigen Baugruppen Gesperre und Auslösehebel in ihren jeweils eigenen Ebenen belassen und somit die Lehre der E14 – wie nahegelegt, vgl. Abschnitt II 3.3. – konkret umsetzen.

241 Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombinationen im Lichte der gebotenen Auslegung wie im Abschnitt III 1.1. ausgeführt folgt, dass auch die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen I bis VI nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

242 Die jeweiligen Hauptansprüche beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus jeweils kein anders zu bewertender Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

1.3

243 Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Fassung des Streitpatents nach den Hilfsanträgen VIII bis XI

244 1.3.1 Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 in den jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge VIII bis XI ist gegeben.

245 Soweit die Merkmale der Gegenstände nach den nebengeordneten Ansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge VIII bis XI mit denjenigen der nebengeordneten Ansprüche nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen I bis III identisch sind oder diesen dieselbe Bedeutung zukommt, gelten vorstehende Ausführungen hierzu sinngemäß.

246 Der Merkmalskomplex M9.X ergibt sich aus den Ansprüchen 2 und 4 sowohl der prioritätsbegründenden OS als auch der SPS.

247 Zudem stellen die Merkmale M9 und M9.1 eine Beschränkung des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 dar, denn sie konkretisieren sowohl den Stellantrieb hinsichtlich der von ihm umfassten Bauteile als auch die Ausführung des Antriebsrads und des Auslösehebels.

248 Da die in den Ansprüchen 1 laut den Hilfsanträgen VIII bis XI beanspruchten Gegenstände auch in der jeweiligen Merkmalskombination bereits in der Prioritätsanmeldung (OS) beschrieben waren, sind sie auch ursprungsoffenbart.

249 Sonstige, der Zulässigkeit der nebengeordneten Ansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge VIII bis XI entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

250 1.3.2 Eine Schließvorrichtung in einer jeden, die Merkmale nach einem der Hauptansprüche gemäß den Hilfsanträgen VIII bis XI aufweisenden Fassung – die jeweils noch um die Merkmalsgruppe M9.X gegenüber den Ansprüchen 1 in ihrer jeweiligen Fassung nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis III ergänzt sind – beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.

251 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der übrigen Merkmale auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit der Schließvorrichtung gemäß Anspruch 1 in dessen Fassung nach dem Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen I bis III – insbesondere auf die Merkmale bzw. Merkmalsgruppen M5, M6.X und M7.X – verwiesen.

252 Der Merkmalskomplex M9.X schreibt einen Aufbau des Stellantriebs mit einem Elektromotor und einem mit einer Abtriebswelle des Elektromotors zusammenwirkenden Antriebrad vor, das zusammen mit dem Auslösehebel ausgeführt ist. Genau eine solche der Definition durch diese Merkmalsgruppe folgende Anordnung geht aus den Figuren 1 und 2 der Druckschrift E14 hervor. Aus den zugehörigen Erläuterungen (vgl. bspw. Absatz [0036]) erhält der Fachmann jedoch über die gezeigten Informationen hinaus keine Aufschlüsse über die Konzeption der Baugruppe bestehend aus Antriebsrad 12 und Auslösehebel 13. Die konstruktive Detailgestaltung der beiden Komponenten wird er hierbei unter Abwägung technisch-wirtschaftlicher Kriterien im Rahmen einer einfachen Auswahlentscheidung vornehmen. Hierbei kann sich auch ohne konkreten Anlass eine einstückige Ausführung dieser Baugruppe ergeben, wie es der Fachmann aufgrund der deutlichen Darstellung in den Figuren 1 und 2 der Druckschrift E14 prima facie auch dem dort gezeigten Verbund aus Antriebsrad 12 und Auslösehebel 13 für die beschriebene Schließvorrichtung unterstellen würde. So kann für eine bestimmte Schließvorrichtung die sinnfällige Ausbildung dieser Baugruppe – in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall – mit Blick auf den Erfolg einer verminderten Bauteilezahl (vgl. Absatz [0016]) auch zufällig in die konstruktive Gestaltung einer einstückigen Ausführung von Antriebsrad und Auslösehebel entsprechend Merkmal M9.1 münden.

253 Mithin liegen die Einstückigkeit der beiden besagten Bauteile aus Gründen des angestrebten Erfolgs als rein konstruktive, im Übrigen im Stand der Technik bekannte Maßnahme bei einer jeden Schließvorrichtung mit den Merkmalen nach dem Anspruch 1 in dessen jeweiliger Fassung nach einem der Hilfsanträge VIII bis XI nahe.

254 Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombination im Lichte der gebotenen Auslegung wie im Abschnitt III 1.1. ausgeführt folgt daher, dass auch die Gegenstände nach den nebengeordneten Ansprüchen gemäß den Hilfsanträgen VIII bis XI nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Diese entsprechen den Fassungen der nebengeordneten Patentansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis III jeweils ergänzt um den Merkmalskomplex M9.X. Die jeweiligen nebengeordneten Ansprüche beinhalten jeweils lediglich Unterkombinationen von weniger als den vorliegend gemeinsam betrachteten Merkmalen, woraus sich kein anders zu bewertender Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

2.

255 Zu den Hilfsanträgen I bis XII mit den Suffixen "a", "b" und "c"

256 Die zulässigen Hilfsanträge I bis XII mit dem Suffix "a" fügen dem Sinngehalt des Anspruchs 1 in der Fassung des jeweils unmittelbar vorrangigen Antrags nichts hinzu, weshalb sie dessen Schicksal teilen.

257 Die Zulässigkeit der Hilfsanträge I bis XII mit den Suffixen "b" und "c" ist nicht gegeben, weil deren Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 ursprünglich nicht offenbart sind.

2.1

258 Zur Auslegung der bei den Ansprüchen 1 nach den vorrangigen Hilfsanträgen I bis XII mit den Suffixen "a", "b" und "c" teilweise ergänzten Merkmalsangaben im Kontext der Merkmale der Schließvorrichtung nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis XI:

259 Mit dem Merkmal M4.3.1H"Z"a wird zum einen der Auslösehebel als gegenüber den beiden Sperrklinken eigenständige Komponente der Schließvorrichtung definiert und zum anderen wird seine Drehbarkeit um eine Achse explizit herausgestellt.

260 Dies entspricht allerdings weiterhin lediglich dem Sinngehalt, der bereits dem Merkmal M4 – gemäß obiger Auslegung unter Punkt II.3.1 – unterstellt wurde. Beide Merkmale besagen jeweils in Verbindung mit den Merkmalen M4.1 und M4.2 gleichermaßen, dass der Auslösehebel – im Hinblick auf das Zusammenwirken mit der ersten und zweiten Sperrklinke – als autonomer Initiator für die Sperrklinkenkinematik fungiert. Besonderheiten hinsichtlich einer unmittelbaren oder nur mittelbaren Bewegungsübertragung folgen daraus nicht. Zum Merkmal M4.3 bleibt anzumerken, dass dessen Sinngehalt durch die zusammenfassende Formulierung mit dem Merkmal M4.3.1H"Z"a und der damit einhergehenden Ergänzung ".. (aus Kunststoff) … ausgebildet ist" keine Änderung erfährt.

261 Das mit dem Zusatzmerkmal M1.1H"Z"b herausgestellte Anwendungsgebiet "für Kraftfahrzeug-Türen bzw. Kraftfahrzeug-Klappen" kann die Schließvorrichtung nicht näher qualifizieren. Zwingende Restriktionen hinsichtlich der Festigkeit der eingesetzten Sperrklinken bzw. des Auslösehebels ergeben sich daraus jedenfalls nicht. Über die Eignung für den benannten Einsatzzweck hinaus schränkt das Merkmal M1.1H"Z"b auch die vom Fachmann für die einzelnen Komponenten der Schließvorrichtung vorzunehmende Werkstoffwahl nicht ein.

262 Das Merkmal M4.2H"Z"b unterscheidet sich lediglich durch das Adverb "ausschließlich" von dem Merkmal M4.2 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

263 Soweit die Beklagte in der Angabe des ausschließlichen Zusammenwirkens des Auslösehebels mit den beiden Sperrklinken – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – lediglich eine singuläre Wechselwirkung unter den benannten Komponenten sieht, die eine zusätzliche Verwendung des Auslösehebels beispielsweise im Sinne einer Sperrklinke ausschließe, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen.

264 Zur Ermittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht des hier maßgeblichen Fachmanns aus den geltenden Ansprüchen ergibt, ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Dabei sind die Begriffe in Patentschriften so auszulegen, dass sie in Übereinstimmung mit den Ausführungsbeispielen und der sonstigen Beschreibung des Streitpatents stehen (vgl. BGH GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge).

265 Dabei ist für die Auslegung der Grundsatz anzuwenden, dass jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon darstellt. Dies ist regelmäßig dann notwendig, wenn die Begriffe in den Patentansprüchen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen (vgl. BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube, BGH GRUR 2005, 754 – Knickschutz).

266 Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH a.a.O. – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung); eine Auslegung unterhalb des Wortlauts ist dann nicht zulässig, wenn der Fachmann aus der Anspruchsfassung bereits einen klar und eindeutig definierten Gegenstand entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2000, 794 – Veränderbare Daten; BGH GRUR 2007, 309, 311 – Schussfädentransport).

267 Im vorliegenden Fall ist der Begriff "ausschließlich" dem Fachmann aus seinem Fachwissen verständlich und weicht nicht vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab. Der Fachmann wird unter dem ausschließlichen Zusammenwirken des Auslösehebels mit den Sperrklinken während seiner Bewegung selbstverständlich einen kraftübertragenden Kontakt zwischen den besagten Komponenten ohne Beteiligung bzw. Zwischenschaltung weiterer Bauelemente verstehen. Eine weitergehende Beschränkung, die jegliches Zusammenwirken des Auslösehebels mit weiteren Bauteilen der Schließvorrichtung ausschließt, würde dagegen zu einer unzulässig einschränkenden Auslegung unterhalb des Wortlauts des Merkmals führen, die allen Ausführungsbeispielen des Streitpatents widerspräche. In den Ausführungsbeispielen interagiert der Auslösehebel nämlich während seiner Bewegung auch mit dem Antriebsrad bzw. der Abtriebswelle des Motors als Teil des Stellantriebs, das die Motorleistung an ihn überträgt.

268 Ein ausschließlich als geräuscharmer Vermittler für die Bewegungen der beiden Sperrklinken fungierender Auslösehebel nach dem Merkmal M4.4H"Z"c muss nach dem Verständnis des Fachmanns konstruktiv für einen geräuschmindernden Betrieb ausgelegt sein. Entsprechende Maßnahmen gibt das Streitpatent bzw. der Hauptanspruch selbst dem Fachmann durch das Merkmal M4.3 an die Hand, das Kunststoff als Material für den Auslösehebel zwingend vorschreibt. Der Kontakt zwischen dem Kunststoff des Auslösehebels und dem Metall der Sperrklinken soll dabei eine geräuscharme Betätigung der Schließvorrichtung ermöglichen (vgl. Absatz [0019] der SPS).

269 Dem Auslösehebel als "Vermittler" kommt keine andere als die dem Wortlaut folgende Bedeutung zu, die eine bewegungsübertragende Wirkung von dem Stellantrieb auf die beiden Sperrklinken impliziert.

270 Durch das Adverb "ausschließlich" ergibt sich zudem eine Beschränkung seines Funktionsumfangs, der sich exklusiv in der Vermittlerrolle des Auslösehebels erschöpft.

2.2

271 Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Fassung des Streitpatents nach den vorrangigen Hilfsanträgen mit dem Suffix "a":

272 Eine Schließvorrichtung in einer jeweils die Merkmale nach einem der Hauptansprüche gemäß den Hilfsanträgen I bis XII mit dem Suffix "a" aufweisenden Gestaltung – die jeweils noch um das Merkmal M4.3.1H"Z"a gegenüber den Ansprüchen 1 in ihrer jeweiligen Fassung nach den Hilfsanträgen I bis XI (ohne Zusatz) ergänzt sind – beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.

273 2.2.1 Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen mit dem Suffix "a" ist zu bejahen.

274 Soweit die Merkmale der Gegenstände nach den nebengeordneten Ansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge Ia bis XII mit dem Suffix "a" mit denjenigen der nebengeordneten Ansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis XI identisch sind oder diesen dieselbe Bedeutung zukommt, gelten vorstehende Ausführungen hierzu sinngemäß.

275 Das Merkmal M4.3.1H"Z"a geht zwar nicht wörtlich aus den von der Beklagten angegebenen Offenbarungsstellen hervor. Ausweislich der Figuren 5 und 6 im Kontext mit dem Anspruch 7 und Absatz [0044] der OS erkennt der zuständige Fachmann allerdings einen gegenüber den Sperrklinken eigenständigen Auslösehebel, der um eine Drehachse rotierbar ist. Auch entfaltet das Merkmal M4.3. 1H"Z"a gegenüber der erteilten Fassung aufgrund der nun explizit genannten Eigenschaften des Auslösehebels eine beschränkende Wirkung.

276 Sonstige, der Zulässigkeit der nebengeordneten Ansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge Ia bis XIIa entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

277 2.2.2 Nach alldem gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit hinsichtlich der bereits jeweils in den nebengeordneten Patentansprüchen der unmittelbar vorrangigen Anträge enthaltenen Merkmale daher unverändert, auf die insoweit verwiesen wird.

278 Eine erfinderische Tätigkeit für einen der Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche nach den Hilfsanträgen mit dem Suffix "a" lässt sich mit dem zusätzlichen Merkmal M4.3.1H"Z"a daher nicht begründen.

2.3

279 Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Fassung des Streitpatents nach den nächstrangigen Hilfsanträgen mit dem Suffix "b":

280 2.3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der jeweiligen Fassung nach den Hilfsanträgen I bis XII mit dem Suffix "b" – die jeweils noch um die Merkmale M1.1H"Z"b, M4.2H"Z"b und M4.3.1H"Z"a gegenüber den Ansprüchen in ihrer jeweiligen Fassung nach den Hilfsanträgen I bis XI (ohne Zusatz) ergänzt sind – geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ) und ist damit unzulässig erweitert.

281 Nach ständiger Rechtsprechung ist nur das als zur Erfindung gehörend offenbart, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen aus der Gesamtheit ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH GRUR 2015, 249 – Schleifprodukt; BGH GRUR 2016, 50, Rn. 29 – teilreflektierende Folie).

282 Eine unzulässige Erweiterung liegt dann vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren).

283 Die ist vorliegend der Fall. In den Ursprungsunterlagen wird an keiner Stelle das Adverb "ausschließlich" in Zusammenhang mit dem Zusammenwirken des Auslösehebels während seiner Bewegung mit den beiden Sperrklinken (Merkmal M4.2H"Z"b) verwendet. Eine solches Verständnis ergibt sich auch nicht – wie von der Beklagten vorgetragen – anhand des Gesamtkontextes des Streitpatents. In allen Figuren des Streitpatents wirkt der Auslösehebel zwar unmittelbar auf die beiden Sperrklinken ein, nicht entnehmbar ist jedoch eine ausschließliche Interaktion des Auslösehebels mit den beiden Sperrklinken, bei der ausdrücklich auf weitere Bauelemente verzichtet wird (vgl. Auslegung Merkmal M4.2 unter Punkt II 3.1). Allein aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Patentschrift kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht geschlossen werden, dass seine Abwesenheit zur patentgemäßen Lehre gehört (BGH GRUR 2009, 390 – Lagerregal). Außer den zeichnerischen Darstellungen aber enthält die SPS keinen Hinweis darauf, dass der Auslösehebel während seiner Bewegung die beiden Sperrklinken stets ohne Beteiligung bzw. Zwischenschaltung weiterer Bauelemente beaufschlagen soll.

284 Demnach geht der Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen mit dem Suffix "b" hinsichtlich seines Ausschlusscharakters aus den ursprünglichen Unterlagen des Streitpatents nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend hervor.

285 2.3.2 Im Übrigen wäre der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen I bis XII mit dem Suffix "b" nicht patentfähig, da die beanspruchte Lehre für den angesprochenen Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung durch den Stand der Technik nahegelegt war.

286 Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß dem unmittelbar vorrangigen Antrag jeweils dargelegt, beruht die Schließvorrichtung mit den dort jeweils beanspruchten Merkmalen auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination der Lehren der Druckschriften E4 und E14; die entsprechenden Ausführungen hierzu gelten auch im Übrigen hier. Das gleiche Schicksal ist auch den Hilfsanträgen mit dem Suffix "b" beschieden, denn auch in der Druckschrift E4 ist eine bevorzugte Verwendung der dort offenbarten Schließvorrichtung für Türen oder Klappen von Kraftfahrzeugen nach dem Merkmal M1.1H"Z"b offenbart (vgl. Seite 1, Zeilen 7 bis 9).

287 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch das Merkmal M4.2H"Z"b aus der Lehre der Druckschrift E4. Hinsichtlich des Auslösehebels 6 hat die Beklagte zwar zutreffend auf seine Doppelfunktion sowohl als Aktor für die Bewegung der beiden Sperrklinken 3 und 5 als auch im Sinne einer Sperrklinke für die Drehfalle 2 in der Vorraststellung hingewiesen. Dieser Umstand ist für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen mit dem Suffix "b" allerdings unerheblich. Ausweislich aller Figuren der Druckschrift E4 betätigt der Auslösehebel 6 während seiner Bewegung immer unter Ausschluss weiterer Bauelemente die Sperrklinken 3 und 5 nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M4.2H"Z"b. Mithin ergeben sich sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen mit dem Suffix "b" aus einer naheliegenden Kombination der Inhalte der Druckschriften E4 und E14.

2.4

288 Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Fassung des Streitpatents nach den Hilfsanträgen mit dem Suffix "c":

289 Eine Schließvorrichtung in einer jeden, die Merkmale nach einem der Hauptansprüche gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen I bis XII mit dem Suffix "c" aufweisenden Fassung – die jeweils noch um die Merkmale M1.1H"Z"b, M4.3.1H"Z"a und M4.4H"Z"c gegenüber den Ansprüchen in ihrer jeweiligen Fassung nach den Hilfsanträgen I bis XI (ohne Zusatz) ergänzt sind – erweist sich als unzulässig im Sinne des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ.

290 2.4.1 Der hinsichtlich des Merkmals des Anspruchs 1 in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen mit dem Suffix "c" von den Klägerinnen geltend gemachte Einwand der unzulässigen Erweiterung erweist sich als begründet, denn dieses Merkmal ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen des Streitpatents nicht als zur Erfindung gehörig offenbart.

291 Nach dem Merkmal M4.4H"Z"c fungiert der Auslösehebel ausschließlich als geräuscharmer Vermittler für die Bewegungen der beiden Sperrklinken. Diese Funktion ergibt sich aus Absatz [0019] der OS und SPS und setzt einen aus Kunststoff gefertigten Auslösehebel voraus.

292 Zu Recht hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung jedoch aufgezeigt, dass das Adverb "ausschließlich" in Verbindung mit der Vermittlerrolle des Auslösehebels der OS nicht wörtlich zu entnehmen sei. Das Aberkennen von zusätzlichen Funktionen des Auslösehebels sei auch deshalb unzulässig, weil den gesamten ursprünglich eingereichten Unterlagen des Streitpatents keinerlei Hinweise dahingehend entnommen werden können, dass eine alleinige Vermittlungsfunktion des Auslösehebels besondere Vorteile habe oder sonst erwünscht sei (vgl. BGH, GRUR 2011, 1109 – Reifenabdichtmittel). Auch führe die einschränkende Angabe der Verwendung der Schließvorrichtung für Kraftfahrzeugtüren bzw. Kraftfahrzeugklappen (Merkmal M1.1H"Z"b) dem Fachmann die Ausbildung einer Vorraststellung bei diesbezüglichen Anwendungen – in die das Wirken des Auslösehebels miteinzubeziehen wäre – wirksam vor Augen, selbst wenn in den Ausführungsbeispielen nur der Einsatz der Schließvorrichtungen bei klappbaren Lehnen von Kraftfahrzeugsitzen herausgestellt werde.

293 Hierzu ist festzustellen, dass in der SPS weder eine derartige oder auch nur eine von der Vermittlerrolle abweichende Funktion des Auslösehebels erwähnt wird, noch wird im Gegensatz dazu explizit ausgeschlossen, dass der Auslösehebel auch zusätzliche Aufgaben übernimmt. Allein aus dem Fehlen eines Merkmals kann aber nicht geschlossen werden, dass es zur patentgemäßen Lehre gehört, dass dieses nicht aufgeführte Merkmal nicht vorhanden ist (BGH GRUR a.a.O. – Lagerregal).

294 Die Offenbarung umfasst auch das, was zwar im Anspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus Sicht des Fachmanns jedoch zum Zeitpunkt der Einreichung der prioritätsbeanspruchenden Patentanmeldung für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern mitgelesen wird. (vgl. BGH, Kommunikationskanal, a.a.O.; GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit).

295 Nach Überzeugung des Senats liest der Fachmann in der SPS zum Prioritätszeitpunkt aber auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens nicht mit, dass der Auslösehebel exklusiv als Vermittler für die Bewegungen der Sperrklinken agiert. Denn in der SPS wird die vermittelnde Funktion nur einmal im Absatz [0019] erwähnt, ohne sie als Alleinstellungsmerkmal für den Auslösehebel zu thematisieren.

296 Insoweit kommt nach Überzeugung des Senats dem Merkmal M4.4H"Z"c und damit auch dem Anspruch 1 in der jeweiligen Fassung nach den Hilfsanträgen mit dem Suffix "c" ein Sinngehalt zu, der nicht unmittelbar und eindeutig aus der OS hervorgeht (vgl. BGH GRUR 2009, 382 – 388 – Olanzapin).

297 2.4.2 Die Zulässigkeit der Hilfsanträge mit dem Suffix "c" dahingestellt, ergeben sich die Gegenstände der jeweiligen nebengeordneten Ansprüche jedenfalls nicht in naheliegender Weise durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

3.

298 Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche der jeweiligen für die Hilfsanträge zugrunde zu legenden Anspruchssätze bedurfte es nicht, zumal die Beklagte mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben hat, diese nicht selbstständig zu verteidigen. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach den jeweiligen Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (vgl. BGH GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

299 Nach alldem ist die Klage begründet.

IV.

300 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

301 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 709 ZPO.

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.