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Aktenzeichen | 1 Ni 15/19 |
Gericht | BPatG München 1. Senat |
Datum | 10. Februar 2021 |
Dokumenttyp | Urteil |
In der Patentnichtigkeitssache
…
gegen
…
betreffend das deutsche Patent DE 10 2006 045 632
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2021 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Dr.-Ing. Baumgart, Heimen, Dipl.-Ing. Körtge und Richterin Dipl.- Ing. Univ. Peters
für Recht erkannt:
Das Patent DE 10 2006 045 632 wird im Umfang der Ansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. September 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents DE 10 2006 045 632, dessen Erteilung am 27. März 2008 veröffentlicht wurde und das die Bezeichnung „Öffnungsfähiges Fahrzeugdach mit Ausstellmechanik“ trägt. Das Streitpatent umfasst in der geltenden Fassung insgesamt sechs Patentansprüche.
2 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der Patentansprüche 1 und 2.
3 Der Anspruch 1 des Streitpatents in der Fassung gemäß DE 10 2006 045 632 B3 hat mit der Gliederung des Senates folgenden Wortlaut:
4 Fahrzeugdach mit
5 einem Deckel (12), der
6 1.1.1 ausgehend von einer Schließstellung (Fig. 1), in welcher der Deckel (12) eine Dachöffnung verschließt,
7 1.1.2 zum Öffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante (14) in eine Lüftungsstellung (Fig. 2) anhebbar und
8 1.1.3 anschließend durch Verschiebemittel über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt (16) nach hinten in eine Öffnungsstellung (Fig. 3) verschiebbar ist,
9 wobei die Ausstellmittel
10 einen Ausstellhebel (18) umfassen,
11 1.2.1 von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende (18-1) um eine fahrzeugfeste Querachse (20-1) verschwenkbar angelenkt ist und
12 1.2.2 von welchem ein deckelseitiges Hebelende (18-2) am Deckel (12) um eine Querachse (20-2) verschwenkbar und längsverschiebbar geführt ist,
13 1.2.3 wobei zwischen den beiden Hebelenden (18-1, 18-2) ein Kulissenstiftabschnitt (30) vorgesehen ist
14 wobei die Ausstellmittel ferner
15 einen Ausstellschlitten (24) umfassen,
16 1.3.1 der in einer fahrzeugfesten, in Längsrichtung (x) sich erstreckenden Führungsschiene (26) verschiebbar geführt ist und
17 1.3.2 eine Schlittenkulisse (28) aufweist,
18 1.4.1 in welche der Kulissenstiftabschnitt (30) des Ausstellhebels (18) eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens (24) die Verschwenkung des Ausstellhebels (18) zu bewirken,
19 dadurch gekennzeichnet, dass
20 1.4.2 in der Lüftungsstellung (Fig. 2) eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden (18-1, 18-2) vorgesehenen Verschwenkungsachsen (20-1, 20-2) miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verläuft.
21 Patentanspruch 2 hat in der Fassung des Streitpatents folgenden Wortlaut (vom Senat gegliedert):
22 Fahrzeugdach nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, insbesondere nach Anspruch 1,
23 dadurch gekennzeichnet, dass
24 die am fahrzeugseitigen Hebelende (18-1) vorgesehene Verschwenkungsachse (20-1) in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der Führungsschiene (26) angeordnet ist.
25 Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogenen Ansprüche 3 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift (SPS) verwiesen.
26 Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit, §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 i.V.m. §§1, 3 und 4 PatG. Sie beruft sich dabei auf mehrere der nachfolgend gelisteten Dokumente, die zum Stand der Technik im hiesigen Nichtigkeitsverfahren oder bereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt- und Markenamt herangezogen worden sind (Benennung vom Senat angepasst):
27 D1 EP 1 690 716 A1,
28 D2 EP 1 690 717 A1,
29 D3 JP 2004 001 605 A,
30 D3a englische Maschinenübersetzung der D3,
31 D3b beglaubigte deutsche Übersetzung der D3,
32 D4 JP S60 163 723 A,
33 D4a englische Maschinenübersetzung der D4,
34 D4b beglaubigte deutsche Übersetzung der D4,
35 D5 US 2004 / 0 222 675 A1,
36 D6 DE 35 32 111 A1,
37 D7 DE 35 45 869 A1,
38 D8 DE 85 09 095 U1,
39 D9 DE 102 55 565 B3,
40 D10 DE 32 11 519 A1,
41 E1 DE 600 03 287 T2,
42 E2 EP 1 535 780 A2 und
43 E3 DE 197 13 347 C5.
44 Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 2. Juli 2020 und den weiteren gerichtlichen Hinweis vom 2. Februar 2021 hat die Beklagte zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021 die Hilfsanträge 1 bis 4 eingereicht.
45 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 (gegliedert) enthält anstelle des Merkmals 1.4.2 nach Hauptantrag das Merkmal 1.4.2Hi1,2, das folgendermaßen lautet (Änderungen kenntlich gemacht):
46 1.4.2Hi1,2 in der Lüftungsstellung (Fig. 2) eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden (18-1, 18-2) vorgesehenen Verschwenkungsachsen (20-1, 20-2) miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verläuft bezüglich der Hochrichtung (z) in einem Winkel von weniger als 10° verläuft.
47 Der merkmalsgegliederte Anspruch 2 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderung kenntlich gemacht):
48 Hi1,3 Fahrzeugdach nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, insbesondere nach Anspruch 1,
49 dadurch gekennzeichnet, dass
50 die am fahrzeugseitigen Hebelende (18-1) vorgesehene Verschwenkungsachse (20-1) in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der Führungsschiene (26) angeordnet ist.
51 Gemäß Hilfsantrag 2 entfällt Anspruch 2, stattdessen enthält der Anspruch 1 gegenüber dem Hilfsantrag 1 zusätzlich das kennzeichnende Merkmal 2.1 des Anspruchs 2 nach Hauptantrag, das folgendermaßen lautet:
52 Hi2,4 und die am fahrzeugseitigen Hebelende (18-1) vorgesehene Verschwenkungsachse (20-1) in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der Führungsschiene (26) angeordnet ist.
53 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber dem Merkmal 1.4.2Hi1,2 des Hilfsantrags 1 das Merkmal (Änderung kenntlich gemacht)
54 1.4.2Hi3,4 in der Lüftungsstellung (Fig. 2) und in der Öffnungsstellung eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden (18-1, 18-2) vorgesehenen Verschwenkungsachsen (20-1, 20-2) miteinander verbindet, bezüglich der Hochrichtung (z) in einem Winkel von weniger als 10° verläuft.
55 Der Anspruch 2 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Anspruch 2 nach Hilfsantrag 1.
56 Gemäß Hilfsantrag 4 entfällt Anspruch 2, stattdessen enthält der Anspruch 1 gegenüber dem Hilfsantrag 3 zusätzlich das Merkmal 2.1Hi2,4.
57 Wegen des vollständigen Wortlauts der Ansprüche 1 und 2 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.
58 Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Streitpatents sei jeweils nicht neu gegenüber den in den Druckschriften D1 bis D3, D5 und E2 beschriebenen Fahrzeugdächern und der Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der unabhängigen Variante nicht neu gegenüber dem in der Druckschrift D5 beschriebenen Aufbau.
59 Im Übrigen seien diese beiden Gegenstände nahegelegt durch Kombinationen der Druckschrift D7 oder D6 mit jeweils einer der Druckschriften D1 bis D3 oder E2. Gleiches gelte auch für die Druckschrift D3 i.V.m. dem Wissen des zuständigen Fachmannes.
60 Der Gegenstand des Anspruchs 2 in seiner Variante als Unteranspruch sei ebenfalls nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D5, sowie nicht erfinderisch im Hinblick auf eine Kombination der Lehre der Druckschrift D10 mit der Lehre der Druckschrift D6.
61 Die Klägerin führt dazu aus, das Streitpatent lasse in seinem Absatz [0011] eindeutig erkennen, wie das Merkmal „im Wesentlichen in einer Hochrichtung“ zu verstehen sei, nämlich weiter als die auf das Ausführungsbeispiel einengende Betrachtung der Beklagten suggeriere. Dies müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Das Streitpatent befasse sich ohnehin nur mit der (in Fahrtrichtung) den hinteren Teil des Deckels bewegenden Aufstellmechanik, der Fachmann müsse insbesondere die Mechanik an der Vorderseite des Deckels aus seinem Fachwissen ergänzen. Ferner erkenne er, dass die Hebel-/Drehmomentverhältnisse des in der Druckschrift D1 bzw. E2 gezeigten Aufbaus ungünstig seien und werde, um diese Verhältnisse zu verbessern, das Lager der Verschwenkungsachse ohne Weiteres unterhalb der Führungsschiene des Deckels anordnen, wozu er z.B. durch den Inhalt der Druckschrift D3 (Figuren 7 und 8) angeregt werde.
62 Die Druckschrift D10 zeige zudem eine Lehre, bei der in Lüftungsstellung der hintere Ausstellhebel vertikal ausgerichtet sei, die bei dem dort gezeigten Aufbau gegenüber dem Gegenstand nach Streitpatent fehlenden Merkmale lägen im Fachwissen des Fachmannes.
63 Hinsichtlich der Hilfsanträge 1 und 2 ist die Klägerin insbesondere der Auffassung, dem Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 fehle es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination der Lehren der Druckschriften D1 bis D3 oder E2 mit der Lehre der Druckschrift D6.
64 Zu den Hilfsanträgen 3 und 4 vertritt die Klägerin die Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei „gemäß § 22 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. II § 6 (1) Nr. 3 und Nr. 4 IntPatÜG“ unzulässig erweitert, weil das Merkmal, wonach die Verbindungslinie in der Lüftungsstellung und in der Öffnungsstellung bezüglich der Hochrichtung in einem Winkel von weniger als 10° verläuft, ursprünglich nicht explizit offenbart sei. Im Übrigen erhalte der Fachmann durch die Druckschrift D6 Anregungen dahingehend, auch in der Öffnungsstellung die Stellung gegenüber der Lüftungsstellung beizubehalten.
65 Die Klägerin rügt die Hilfsanträge 3 und 4 als verspätet und beantragt hilfsweise Schriftsatznachlass.
66 Die Klägerin beantragt,
67 das deutsche Patent 10 2006 045 632 im Umfang der Ansprüche 1 und 2 für nicht zu erklären.
68 Die Beklagte beantragt,
69 die Klage abzuweisen,
70 hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass Anspruch 1 und 2 des Streitpatents die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021 erhalten.
71 Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen, insbesondere hält sie die Ansprüche 1 und 2 in einer der verteidigten Fassungen für patentfähig. Der von der Klägerin vorgebrachte Stand der Technik stehe dem nicht entgegen, die Argumentation der Klägerin basiere auf einer unzulässig breiten Auslegung des Streitpatents. Der Stand der Technik zeige keinen Ausstellmechanismus, bei dem in der Lüftungsstellung eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden vorgesehenen Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung verlaufe. Die Patentansprüche seien vielmehr so auszulegen, dass sich die Merkmale vom in der Patentschrift gewürdigten Stand der Technik abgrenzten. So ergebe sich aus dem Streitpatent, dass die aus dem Stand der Technik bekannte Schrägstellung vermieden werden solle; eine Winkelstellung von 30° sei aber schon als schräg anzusehen. Bei einer zutreffenden Auslegung des Streitpatents seien zwar auch Abweichungen von der Vertikalen zulässig, nicht aber, dass davon noch Winkelbereiche umfasst seien, die im beschriebenen Stand der Technik als eindeutig nachteilig dargestellt werden. Der Gegenstand des Streitpatents sei jedenfalls neu, aber auch erfinderisch.
72 Der Fachmann habe auch keine Veranlassung gehabt, die Lehren aus den Druckschriften D1, D2 und/oder D3 mit den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften zu kombinieren. Es habe auch nicht nahegelegen, die dort gezeigten Gegenstände in Richtung der Lehre des Streitpatents weiterzubilden. Der Fachmann werde auch durch die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Schiebedachmechaniken davon abgehalten, diese zu kombinieren, weil dies erhebliche konstruktive Änderungen erfordern würde, insbesondere auch mehr Raum im Dachaufbau beansprucht werde. Lediglich eine rückschauende Betrachtungsweise, die die Vorteile der streitpatentgemäßen Erfindung kenne, könne die Bemühungen des Fachmanns in diese Richtung lenken.
73 Zu den Hilfsanträgen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass deren Gegenstand ursprünglich offenbart sei und sie eine weitergehende Abgrenzung vom Stand der Technik enthielten. Die Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 könnten jedenfalls die Patentfähigkeit und somit den Bestand des Patents im beschränkten Umfang begründen. Im Stand der Technik sei weder eine senkrechte Stellung des Hebels in Öffnungsstellung noch ein Achslager unterhalb der Führungsschiene gezeigt, erst recht keine Kombination beider Merkmale.
74 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
75 Die Klage mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, denn das Streitpatent, soweit es im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 angegriffen worden ist, erweist sich in der geltenden Fassung wie auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen als nicht rechtsbeständig.
76 Das Streitpatent betrifft ein Fahrzeugdach mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schließstellung, in welcher der Deckel eine Dachöffnung verschließe, zum Öffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante in eine Lüftungsstellung anhebbar und anschließend durch Verschiebemittel über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt nach hinten in eine Öffnungsstellung verschiebbar sei, wobei die Ausstellmittel einen Ausstellhebel umfassten, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse verschwenkbar angelenkt sei und von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und längsverschiebbar geführt sei, wobei die Ausstellmittel ferner einen Ausstellschlitten umfassten, der in einer fahrzeugfesten, in Längsrichtung sich erstreckenden Führungsschiene verschiebbar geführt sei und eine Schlittenkulisse aufweise, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreife, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken.
77 Im Streitpatent ist ausgeführt, der ausgestellte Deckel eines derartigen, üblicherweise als „Spoilerdach“ bezeichneten Fahrzeugdachs könne über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt (fest oder ebenfalls bewegbar) in die Öffnungsstellung verschoben werden. (vgl. Abs. [0001] und [0002] der SPS).
78 Gemäß Abs. [0003] der SPS sei ein derartiges Fahrzeugdach beispielsweise aus der Druckschrift E2 bekannt. Die Ausstellmittel des bekannten Fahrzeugdaches umfassten auf beiden Deckelseiten jeweils einen Ausstellhebel, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse im oberen Bereich einer Führungsschiene verschwenkbar angelenkt sei und von welchem ein deckelseitiges Hebelende an einem Deckelträger längsverschiebbar geführt sei. Die Ausstellmittel umfassten ferner einen Ausstellschlitten, der in einer fahrzeugfesten, in Längsrichtung sich erstreckenden Führungsschiene verschiebbar geführt sei und eine Schlittenkulisse aufweise, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreife, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens nach hinten die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken.
79 Nachteilig sei bei diesem Stand der Technik der hinteren Ausstellmechanik, dass bei den in der Praxis unvermeidlichen Toleranzen und Nachgiebigkeiten der einzelnen Bauteile die Stabilität der Deckellagerung insbesondere in Lüftungsstellung und Öffnungsstellung leide. Des Weiteren führe eine in Hochrichtung wirkende Kraftbelastung des Deckels in seiner Lüftungsstellung oder Öffnungsstellung in nachteiliger Weise zu einem auf den Ausstellhebel wirkenden Drehmoment. Dieses Drehmoment sei einerseits nachteilig im Hinblick auf eine einfach ausgebildete Arretierung des Deckels in Lüftungsstellung bzw. Öffnungsstellung und andererseits nachteilig hinsichtlich einer möglichst reibungsarmen Bewegung des Kulissenstiftabschnitts in der Schlittenkulisse. Im Übrigen müsse zur Gewährleistung einer einwandfreien Funktion der bekannten Ausstellmechanik ein hohes Maß an Belastbarkeit des Ausstellhebels und Fertigungsgenauigkeit der Ausstellkomponenten vorgesehen werden (vgl. Abs. [0004] der SPS).
80 Aufgabe der streitpatentgemäßen Erfindung sei es gemäß Abs. [0007] der SPS, bei einem Fahrzeugdach der eingangs genannten Art eine einfache und zuverlässige Ausstellmechanik bereitzustellen.
81 Als maßgeblichen Fachmann definiert der Senat zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, der auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Schiebedächern für Kraftfahrzeuge, insbesondere von Spoilerdächern, seit mehreren Jahren tätig ist.
82 II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)
83 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung erweist sich gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D1 als nicht neu im Sinne des § 3 PatG und daher als nicht patentfähig, § 22 iVm. § 21 Abs. 1 Nr.1 PatG.
84 Zur Auslegung des Patentanspruchs 1
85 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 559 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht.
86 Der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 in erteilter Fassung ein öffnungsfähiges Fahrzeugdach mit Ausstellmechanik, das zumindest neben dem eine Dachöffnung aufweisenden fahrzeugfesten Fahrzeugdach weitere voneinander unabhängige Komponenten aufweist, nämlich einen diese Öffnung verschließbaren Deckel, Ausstellmittel und Verschiebemittel, wobei die Ausstellmittel den Deckel an seiner Hinterkante aus einer Schließstellung zum Öffnen in eine Lüftungsstellung anheben können müssen und die Verschiebemittel den Deckel aus einer solchen Lüftungsstellung heraus über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt in eine Öffnungsstellung verschieben können müssen (Merkmal 1.0 und Merkmalsgruppe 1.1). Ob diese Ausstell- und Verschiebemittel auch zum Schließen der Dachöffnung aus der Öffnungsstellung oder/und aus der Lüftungsstellung heraus dienen, lässt der Anspruch offen.
87 Gemäß den Merkmalsgruppen 1.2 und 1.3 umfassen die Ausstellmittel einen Ausstellhebel 18 und einen Ausstellschlitten 24, wenngleich diese Komponenten tatsächlich an beiden seitlichen Rändern der (üblicherweise insgesamt etwa rechteckigen) Dachöffnung vorgesehen sein sollen (vgl. Abs. [0031] der SPS).
88 Der im einfachsten Fall eine insgesamt langgestreckte Form aufweisende Ausstellhebel 18 (vgl. Abs. [0020] der SPS) ist gemäß Merkmal 1.2.1 an einem Hebelende 18-1 an einer fahrzeugfesten, insbesondere von einem Drehlager gebildeten (vgl. Abs. [0021] der SPS) Quer- bzw. Verschwenkungsachse 20-1 verschwenkbar angelenkt. Das diesem gegenüberliegende Hebelende 18-2 des Ausstellhebels 18 ist am Deckel 12 um eine dortige Quer- bzw. Verschwenkungsachse 20-2 sowohl verschwenkbar als auch längsverschiebbar geführt (Merkmal 1.2.2).
89 Gemäß dem Ausführungsbeispiel ist die Querachse 20-2 durch einen Drehzapfen gebildet, der in eine an einem Deckelträger 22 des Deckels 12 in Längsrichtung verlaufende Deckelkulisse 32 eingreift (vgl. Abs. [0039] der SPS). Des Weiteren weist der Ausstellhebel 18 einen zwischen den Hebelenden 18-1, 18-2 vorgesehenen Kulissenstiftabschnitt 30 auf, wobei der auch als Gleiter bezeichnete Abschnitt in Querrichtung von einem mittleren Hebelbereich abstehen kann (Teilmerkmal des Merkmals 1.2.3; vgl. Abs. [0030] der SPS und die nachfolgend eingeblendete Abb. 1)
Abbildung
90 Abb. 1: Teilansicht der Fig. 2 der SPS
91 Gemäß den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 weist der Ausstellschlitten 24 eine einen, wie mit den Figuren des Ausführungsbeispiels beispielhaft gezeigt und in Abs. [0035] der SPS beschrieben, etwa viertelkreisförmigen oder bananenförmigen Verlauf besitzende Schlittenkulisse 28 und weitere nicht beanspruchte und von daher in die Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns gelegte strukturelle Gegebenheiten auf, die diesen befähigen in einer fahrzeugfesten, in Längsrichtung sich erstreckenden Führungsschiene verschiebbar geführt werden zu können. Die Führungsschiene, an der insbesondere auch die beispielhaft von einem Drehlager gebildete Querachse 20-1 ausgebildet sein kann, kann integraler Teil eines aus Kunststoff gefertigten Dachrahmenteils sein. Alternativ kann ein aus Kunststoff gefertigtes Dachrahmenteil, welches das Drehlager für den Ausstellhebel aufweist, mit einer separat gefertigten Führungsschiene, beispielhaft ein stranggepresstes Metallteil benennend, verbunden sein (vgl. erneut Abs. [0021] der SPS). Der gemäß dem Ausführungsbeispiel in etwa auf halbem Weg zwischen den beiden Querachsen sich befindende Kulissenstiftabschnitt (Gleiter) des Ausstellhebels greift in die Schlittenkulisse derart ein, dass bei einer linearen, horizontalen Verschiebung des Ausstellschlittens in der fahrzeugfesten, sich in Längsrichtung erstreckenden Führungsschiene der Ausstellhebel um die fahrzeugfeste Querachse verschwenkt werden kann und so den Deckel an seiner Hinterkante nach Art eines Schubkurbelgetriebes anheben kann (Merkmal 1.4.1 i.V.m. Merkmal 1.1.2).
92 Mit Merkmal 1.4.2 wird gefordert, dass nach Abschluss der Schwenkbewegung des Ausstellhebels, sprich in der Lüftungsstellung des Deckels, eine im Wesentlichen in einer Hochrichtung verlaufende Verbindungslinie vorliegt, welche die an den beiden Hebelenden vorgesehenen Quer- bzw. Verschwenkungsachsen miteinander verbindet. Bevorzugt ist hierbei gemäß Abs. [0011] der SPS, dass die Verbindungslinie zwischen den beiden Verschwenkungsachsen bezüglich der Hochrichtung in einem Winkel von weniger als 20°, insbesondere weniger als 10° verläuft und/oder der in Hochrichtung betrachtete Abstand zwischen den beiden Verschwenkungsachsen mindestens um einen Faktor 3 größer als der in Längsrichtung betrachtete Abstand zwischen den beiden Verschwenkungsachsen ist – worunter der Fachmann einen ähnlichen Winkelbereich versteht. Der Fachmann wird aufgrund der Beschreibung Winkelbereiche kleiner 20° nur als bevorzugt auffassen und demnach davon ausgehen, dass größere Winkelbereiche ebenfalls erfindungsgemäß sind, die zu dem gewünschten Effekt führen, nämlich dass unabhängig von der Form und Länge des Ausstellhebels und unabhängig von der Anordnung des am Ausstellhebel vorgesehenen Kulissenstiftabschnitts in sehr einfacher Weise sichergestellt ist, dass eine Kraftbelastung des ausgestellten bzw. geöffneten Deckels zu keinem nennenswerten Drehmoment führt, insbesondere im Hinblick auf eine vorteilhafterweise einfach ausgebildete Arretierung des Deckels in der Lüftungsstellung bzw. Öffnungsstellung. Er wird die Anweisung „im Wesentlichen in einer Hochrichtung" so verstehen, dass davon Winkelbereiche mitumfasst sind, die einen in diesem Sinne noch hinnehmbaren wirksamen Hebel bedingen. Da das Streitpatent dazu keine Angaben enthält, wird er davon ausgehen, dass jedenfalls bis zu einem Winkel von ca. 30° gegenüber der Hochrichtung (bzw. 60° gegenüber der Fahrzeuglängsrichtung) diese Eigenschaft gegeben ist, da bis zu einem Winkel von 30° gegenüber der Hochrichtung der wirksame Hebelarm noch kleiner als die Hälfte des maximal möglichen ist, bei einer rein kinematischen Betrachtung, mithin die tatsächlichen strukturellen Begebenheiten einschließlich der daraus resultierenden tatsächlichen Kraftangriffspunkte außer Acht lassend (siehe hierzu auch die diese kinematische Betrachtung illustrierende, nachfolgend eingeblendete Abb. 2).
Abbildung
93 Abb. 2: Zeigerdarstellung eines 30°-Zeigers gegenüber der Vertikalen bzw. eines 60°-Zeigers gegenüber der Horizontalen am Einheitskreis
94 Zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1
95 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D1.
96 Durch die Druckschrift D1 ist bereits ein Fahrzeugdach bekannt mit einem in Schließstellung gemäß Fig. 11(a) eine Dachöffnung verschließenden, über einen hinteren Dachabschnitt bewegbaren Deckel sowie Ausstell- und Verschiebemitteln („mechanism section“) (vgl. Sp. 5, Z. 18-21 i.V.m Fig. 11), wobei die Ausstellmittel 23 ausweislich Fig. 1(b) dazu dienen, an der Hinterkante des Deckels diesen in eine Lüftungsstellung bringend anzuheben und die Verschiebemittel ausweislich Fig. 1(c) dazu dienen, den Deckel über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung nach hinten über den hinteren Dachabschnitt in eine Öffnungsstellung zu verschieben (Merkmal 1.0 und Merkmalsgruppe 1.1).
97 Die Ausstellmittel 23 umfassen einen Ausstellhebel 34, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine über eine in einer Halterung 67 ausgebildete fahrzeugfeste Drehachse verschwenkbar angelenkt ist (vgl. Abs. [0055] i.V.m. Fig. 3 und 5(d)) und von welchem ein deckelseitiges Hebelende über einen Eingriffsstift 69 an der deckeltragenden Halterung 24 in einer Führungsnut 24c verschwenkbar und längsverschiebbar geführt ist (vgl. Abs. [0057] i.V.m. Fig. 5(b)). Des Weiteren ist der Ausstellhebel 34 mit einem zwischen den beiden Hebelenden vorgesehenen Stift 68 versehen (vgl. Fig. 3 und 5(c) i.V.m Abs. [0055]). Somit erfüllt dieses Fahrzeugdach auch die Forderungen der Merkmalsgruppe 1.2.
98 Als weitere Komponente der Ausstellmittel identifiziert der Fachmann einen eine Schlittenkulisse 65 aufweisenden Ausstellschlitten 33, der in einem Bereich 21e einer fahrzeugfesten, in Längsrichtung sich erstreckenden Führungsschiene 21 verschiebbar geführt ist (Merkmal 1.3 und 1.3.1; vgl. Fig. 3 i.V.m. Abs. [0053]). In die Schlittenkulisse greift gemäß Merkmal 1.4.1 der als Kulissenstiftabschnitt fungierende Stift 68 des Ausstellhebels ein, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken (vgl. Fig. 3 und Fig. 8 i.V.m. Abs. [0055]).
99 Somit gehen aus der Druckschrift D1 sämtliche den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung bildende Merkmale 1.0 bis 1.4.1 hervor.
100 Das kennzeichnende Merkmal 1.4.2, wonach in der mit Merkmal 1.1.2 definierten Lüftungsstellung eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden vorgesehenen Quer- bzw. Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung verläuft, ist insbesondere der detailgetreuen Fig. 9 zu entnehmen, die den Deckel zwar in der Öffnungsstellung zeigt, der Ausstellhebel sich hierbei jedoch in der gleichen Stellung wie in der Lüftungsstellung befindet (vgl. die nachfolgend eingeblendete Abb. 3).
101 Abb. 3: Teilansicht der Fig. 9 der Druckschrift D1, Hochrichtungslinie und Verbindungslinie der Querachsen ergänzt
102 Die im Streitpatent als Referenzrichtung für die die Querachsen verbindende Verbindungslinie herangezogene Hochrichtung versteht der Fachmann ganz allgemein und regelmäßig als die Hochachse eines auf ebenem Grund stehenden Fahrzeugs, gleichsam als vertikale Achse. Zu dieser Hochrichtung steht die ebenfalls in der Abb. 3 eingezeichnete, die Querachsen des Ausstellhebels verbindende Verbindungslinie in einem Winkel von ca. 30°, dessen Größenordnung nach Überzeugung des Senates als im Wesentlichen vertikal, also im Wesentlichen in der Hochrichtung verlaufend, angesehen wird im Sinne vorstehender Auslegung.
103 Somit sind sämtliche im geltenden Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale entsprechend dem beizumessenden Sinngehalt bereits bei dem in der Druckschrift D1 beschriebenen und gezeigten Aufbau verwirklicht.
104 Ausführungen zu Patentanspruch 2, sowohl in seiner Fassung als nebengeordneter Anspruch als auch in der Fassung als Unteranspruch, erübrigen sich, da die Beklagte den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zu einer Patenfähigkeit im Umfang der jeweiligen Hauptansprüche unter Hinzunahme des Merkmals 2.1 des Patentanspruchs 2 zu gelangen.
105 III. Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen
106 Die ursprünglich offenbarten Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 erweisen sich ebenfalls als nicht patentfähig, da ihre Lehren für den Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents durch den Stand der Technik im Sinne des § 4 PatG nahegelegt waren.
107 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 4 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht patentfähig.
108 Die Hilfsanträge waren nicht als verspätet zurückzuweisen, da sie, soweit nicht inhaltliche Identität mit den zuvor eingereichten Hilfsanträgen besteht, eine Vertagung nicht erfordert haben.
109 Zur Auslegung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4
110 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 umfasst, wie eingangs bereits dargelegt, alle oberbegrifflichen Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch das das Merkmal 1.4.2 nach Hauptantrag ersetzende Merkmale 1.4.2Hi3,4 und durch das Merkmal 2.1Hi2,4 des Anspruchs 2 nach Hauptantrag beschränkt.
111 Mit Merkmal 1.4.2Hi3,4 wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zum einen dahingehend beschränkt, dass nunmehr die Verbindungslinie, die die beiden Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, bezüglich der Hochrichtung in einem Winkel von weniger als 10° verlaufen soll, mithin wird der Winkelbereich des von dem Senat noch als im Wesentlichen in einer Hochrichtung verlaufend angesehenen Winkels von 30° auf unter 10° verkleinert. Und zum anderen sind die vorstehend genannten Winkelverhältnisse der in Rede stehenden Verbindungslinie neben der Lüftungsstellung nunmehr auch obligatorisch für die Öffnungsstellung des Deckels.
112 Des Weiteren wird mit Merkmal 2.1Hi2,4 eine Anordnung der Verschwenkungsachse am fahrzeugseitigen Hebelende des Ausstellhebels unterhalb der Führungsschiene gefordert. Durch die Anordnung der Verschwenkungsachse unterhalb der Führungsschiene könne einerseits eine von der Führungsschienenkonstruktion unabhängige und beispielsweise besonders stabile Drehlagerung des fahrzeugseitigen Hebelendes und andererseits ein „längerer Hebelarm“ hinsichtlich der durch den Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels angetriebenen Hebelverschwenkung realisiert werden, was wiederum vorteilhaft die mechanische Belastung des Hebels reduziere (vgl. Abs. [0013] der SPS). Diese Beschränkung wirkt sich im Übrigen auch noch auf Merkmal 1.2.1 aus. Denn eine einstückig gefertigte Ausgestaltung des das Drehlager und Führungsschiene aufweisenden Dachrahmenteils, die beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag als eine mögliche erste Ausführungsform genannt ist, scheidet somit aus, da in Abs. [0013] der SPS bezüglich des Merkmals 2.1Hi2,4 hervorgehoben ist, dass die stabile Drehlagerung unabhängig von der Führungsschienenkonstruktion realisiert ist.
113 Hinsichtlich des gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unveränderten Sinngehalts der Merkmale 1.0 bis 1.2 sowie 1.2.2 bis 1.4.1 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer II.1 verwiesen.
114 Zur Zulässigkeit der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4
115 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und insoweit zulässig. Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus, trifft dies nicht zu.
116 Denn das von ihr beanstandete Teilmerkmal des Merkmals 1.4.2Hi3,4, wonach die Position des Ausstellhebels in der Öffnungsstellung dieselbe ist wie in der Lüftungsstellung ist charakteristisch und wird vom Fachmann auch als erfindungswesentlich erkannt in den eine entsprechende Ausgestaltung deutlich zeigenden ursprünglich eingereichten Figuren 2 und 3.
117 Zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4
118 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik der Druckschrift D1 und weiteren vom Fachwissen, wie es beispielhaft in der Druckschrift D4 dokumentiert ist, getragenen Überlegungen ergibt.
119 Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt, sind sämtliche gattungsbildenden Merkmale 1.0 bis 1.4.1 bereits durch die Druckschrift D1 als bekannt nachgewiesen; auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer II.2 wird vollumfänglich verwiesen. Auch das vom Sinngehalt eingeschränkte Merkmal 1.2.1 ist erfüllt, denn die die fahrzeugfeste Querachse bildende Halterung 67 ist unabhängig von der Führungsschienenkonstruktion realisiert (vgl. die unterschiedlichen Schraffuren von Führungsschiene 21 und Halterung 67 in Fig. 5(d)).
120 Das Teilmerkmal des Merkmals 1.4.2Hi3,4, wonach auch in der Öffnungsstellung dieselbe Position des Ausstellhebels eingenommen werden soll wie in der Lüftungsstellung, zeigt, die Druckschrift D1 ganz offensichtlich. Hierzu sei erinnert auf die vorstehend eingeblendete Abb. 3 mit den entsprechenden Ausführungen unter Ziffer II.2 bzw. auf den Vergleich der Fig. 8 und 9 der Druckschrift D1, die die jeweiligen Stellungen zeigen bei gleich ausgestelltem Ausstellhebel.
121 Das noch verbliebene Teilmerkmal des kennzeichnenden Merkmals 1.4.2Hi3,4, wonach die Verbindungslinie, die die beiden Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, bezüglich der Hochrichtung in einem Winkel von weniger als 10° verläuft, definiert zwar einen kleineren Winkel als dem in der Figur 9 der Druckschrift D1 dargestellten Ausführungsbeispiel entnehmbar, der dort nach dem unmittelbaren Verständnis des Fachmanns dem Verlauf der Kulisse geschuldet ist, abgestimmt auf die relative Lage der Schwenkachse und des Kulissenstifts. Hierzu verhält sich der geltende Anspruch indes nicht.
122 Die Festlegung der Winkelendstellung in Bezug auf die maßgeblichen Schwenkachsen der Kinematik für sich ist nach Überzeugung des Senates jedoch Ergebnis einer in eine einfache konstruktive Abwandlung mündenden Bemessung im Rahmen einer Anpassung an die praktischen Erfordernisse des Einzelfalls, ausgehend von dem dem Fachmann mit der Druckschrift D1 präsenten Aufbau, der sich hierfür anbietet, da mit diesem eine senkrechte Lage der Verbindungslinie entsprechend Merkmal 1.42Hi3,4 ohne weiteres realisierbar ist, wie folgend noch ausgeführt.
123 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass im Lichte der in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents abgehandelten Druckschrift E2, die bei einem Fahrzeugdach einen Ausstellhebel in Lüftungsstellung in einem Winkel zur Vertikalen von ca. 30° zeige, darauf geschlossen werden müsse, dass ein derartiger Winkel als nachteilig angesehen werde, da er zu einem zu hohen Drehmoment führe, mit Verweis auf die Abs. [0003] und [0004] der SPS. Gleichsam eine solche Winkelstellung als ausgeschlossen gelten müsse. Dieser Einwand kann aber nicht greifen. Denn der Fachmann erkennt beim Gegenstand der Druckschrift D1 (ebenso wie bei demjenigen der Druckschrift E2) in der Lüftungs- und Öffnungsstellung eine i.W. senkrechte Abstützung des Deckels am Fahrzeug. Denn der Kulissenstift beim Gegenstand der Druckschrift D1 nimmt die über den Deckel und über die obere Verschwenkungsachse in Hochrichtung eingeleitete Kraft auf und leitet sie über den im Querschnitt kreisförmigen Zapfen in Richtung der Kraftnormalen weiter in die in Längsrichtung verlaufende Kulissenbahn der sich fahrzeugfest abstützenden Kulisse (vgl. erneut Abb. 3). Ein zu hohes Drehmoment kann somit nicht auftreten, das u.a. eine einfach ausgebildete Arretierung des Deckels in Lüftungsstellung bzw. in Öffnungsstellung verhindern würde. Im Gegenteil, die Krafteinleitung in Richtung ihrer Kraftnormalen sorgt bei Anliegen einer Kraft vielmehr zum stabilen Verharren des Ausstellhebels in der Lüftungs- oder Öffnungsstellung. Abgesehen davon kann ein solcher aus der Bemessung einer Winkelstellung folgender Bonuseffekt die erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da die Winkellage das zwangsläufige Ergebnis der Anpassung der Kinematik an den praktischen Bedarfsfall, d.h. dem zu realisierenden Bewegungsverlauf geschuldet ist. Merkmal 1.4.2Hi3,4, schreibt lediglich vor, in welchem kinematischen Verhältnis die Verschwenkungsachsen zueinanderstehen sollen, nämlich das deren Verbindungslinie bezüglich der Hochrichtung (z) in einem Winkel von weniger als 10° verlaufen soll. Weitergehende mechanische Besonderheiten hinsichtlich eines Kraftflusses, wie eine Kraftausleitung aus dem Ausstellhebel in der Lüftungs- oder Öffnungsstellung über die untere Verschwenkungsachse, wie sie dem Ausführungsbeispiel zu entnehmen sind, sind aber nicht beansprucht. Somit musste auch das Argument der Beklagten, dass der hier in Rede stehende Stand der Technik der Druckschrift E2 (bzw. D1) eine unterschiedliche und von dem des Streitpatents abweichende Mechanik betreffe und großer Umkonstruktionsaufwand erforderlich sei, ins Leere führen. Der Angabe, in welchen Winkelverhältnis die Verschwenkungsachsen zueinander liegen gemäß dem kennzeichnenden Merkmal 1.4.2Hi3,4, kommt insoweit deshalb nur die Bedeutung einer Bemessung innerhalb eines beliebigen Auswahlbereichs zu, nicht aber einer besonderen sich von dem in der Beschreibung des Streitpatents abgehandelten Stand der Technik unterscheidenden Mechanik. Insoweit konnte auch der von der Beklagten herangezogene Grundsatz, dass sich im Zweifel ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2018, X ZR 16/17 – Scheinwerferbelüftungssystem) nicht zu einer anderen Bewertung führen. Im Übrigen ist die Lage des Kulissenstiftabschnitts im Verhältnis zu der Verbindungslinie der Verschwenkungsachsen ebenso ins Belieben des Fachmannes gelegt wie die Kulissenform selber, da im Anspruch nicht definiert. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass der Kulissenstiftabschnitt beabstandet gegenüber der unteren, fahrzeugfesten Verschwenkungsachse ist – insoweit einen Hebelarm ausbildend – um im Zusammenspiel mit der in Fahrzeuglängsrichtung verschiebbaren Kulisse einen im Rahmen bei der Entwicklung von Kfz-Spoilerdächern zu beachtenden kinematischen Randbedingungen frei wählbaren Schwenkwinkel ausbilden zu können. Der nachfolgend eingeblendeten Bildmontage (vgl. Abb. 4) ist unschwer ein ohne großen Umkonstruktionsaufwand geänderter Ausstellhebel zu entnehmen, der lediglich nur eine gegenüber demjenigen der Druckschrift D1 geänderte relative Lage des Kulissenstiftabschnitts zu Verbindungslinie der Verschwenkungsachsen zeigt.
124 Abb. 4: hintere Ausstellmechanik des Fahrzeugdachs der Druckschrift D1 mit einem bedarfsweise geänderten Ausstellhebel, (Hochrichtungslinie und geänderter Ausstellhebel ergänzt in einer Teilansicht der Fig. 9 der Druckschrift D1, ähnlich Abb. 3)
125 Demnach lässt sich durch eine offensichtlich nicht erfinderische Variation der relativen Lage des Kulissenstiftabschnittes zu der Verbindunglinie der Verschwenkungsachsen bei ansonsten gleichbleibenden Verhältnissen in der hinteren Ausstellmechanik, insbesondere bei einem gleichbleibenden Kulissenverlauf, ein Bewegungsablauf des Schubkurbelgetriebes in Grenzen der dem Fahrzeugdach inhärenten Randbedingungen beliebig gestalten, mithin die Forderungen des Merkmals 1.4.2Hi3,4 erfüllend. Ein für eine Übertragung geeignetes Vorbild für eine, wie mit der Abb. 4 gezeigten Ausrichtung der Verbindungslinie der Verschwenkungsachsen bietet dem Fachmann insbesondere die Figur 7 der Druckschrift D4, der bei dem dort gezeigten Fahrzeugdach sowohl für die Lüftungs- als auch für die Öffnungsstellung ein i.W. senkrecht stehender Ausstellhebel 32 mit einer i.W. senkrechten Verbindungslinie der Verschwenkungsachsen, hier im Sinne von einem Winkel < 10°, zu entnehmen ist.
126 Mit Merkmal 2.1Hi2,4 ist des Weiteren gefordert, dass die am fahrzeugseitigen Hebelende vorgesehene Verschwenkungsachse in Hochrichtung betrachtet unterhalb der Führungsschiene angeordnet sein soll, womit lediglich eine beliebige Verortung des fahrzeugseitigen Endes des Ausstellhebels definiert ist. So verdeutlicht bereits die vorstehend eingeblendete Abb. 4, dass es für die maßgebliche Bewegung der am Ausstellschlitten ausgebildeten Kulisse ohne Belang ist, auf welcher Höhe der Schlitten selbst relativ zur fahrzeugfesten Verschwenkungsachse geführt wird. Denn der Verschwenkungsachse am deckelseitigen Hebelende wird bei der Verschiebung des Schlittens über die Form der Kulisse in Abhängigkeit von der Anordnung des Kulissenstifts und der Verschwenkungsachsen am Ausstellhebel untereinander und gegenüber der fahrzeugfesten Verschwenkungsachse eine vorbestimmte Bewegungsbahn unabhängig von der Höhenlage der Führungsschiene aufgeprägt.
127 Wie bereits dargelegt, offenbart die Druckschrift D1 eine an der Führungsschienenkonstruktion angebrachte, separate Halterung 67 für die fahrzeugfeste Querachse des Ausstellhebels (a.a.O.). Dem Fachmann steht für die auszulegende, gewünschte Bahnkurve des deckelseitigen Hebelendes für eine Ankopplung des fahrzeugseitigen Hebelendes der Dachbereich zur Verfügung, der sich in Vertikalrichtung betrachtet unterhalb des Kulissenstiftabschnitts bei geschlossenem Dach befindet. In diesem technisch eingegrenzten Bereich hat er dann die Wahl die Anbindung oberhalb der Führungsschiene, auf der gleichen Ebene wie die Führungsschiene (wie beim Gegenstand der Druckschrift D1) oder auch unterhalb der Führungsschiene vorzusehen, wie beispielsweise bei dem aus der Druckschrift D4 (vgl. beispielsweise die Fig. 4) bekannten Fahrzeugdach. Beim Studium dieser Druckschrift D4 erkennt der Fachmann unschwer, dass auch bei dieser Variante keine technischen Probleme zu erwarten sind, so dass der Fachmann hier lediglich unter Abwägung technisch-wirtschaftlicher Kriterien eine einfache konstruktive Anpassung vorzunehmen hatte. Dem Fachmann lag eine Anordnung der Führungsschiene oberhalb der unteren am fahrzeugseitigen Hebelende vorgesehenen Verschwenkungsachse – mit der Folge, dass am spezifischen Fahrzeug mit einem solchermaßen ausgeführten Dach eben die Verschwenkungsachse in Hochrichtung betrachtet dann unter der Führungsschiene liegt – als handwerkliche Maßnahme nahe. Denn eine solche Umgestaltung nach den Randbedingungen des Einzelfalls – wie z.B. dem im Dachraum zur Verfügung stehenden Bauraum – zur konstruktiven Einbindung einer bekannten Mechanik bzw. des durch den geltenden Anspruch definierten, im Übrigen nahegelegten Aufstellmechanik gehört zum Können eines fachlich ausgebildeten Konstrukteurs.
128 Nachdem alle zusätzlichen, hinzugekommenen Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 aus der Druckschrift D2 (bzw. E1) bekannt sind bzw. lediglich fachübliche Maßnahmen darstellen, beispielsweise belegt durch die Druckschrift D4, ist auch sein Gegenstand mit der Gesamtheit seiner Merkmale nahegelegt und insoweit auch nicht patentfähig. Gleiches gilt ebenso für diejenigen der weiter gefassten Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 und im Übrigen auch für denjenigen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, auch wenn es darauf nicht ankommt, da letzterem bereits die Neuheit fehlt, wie schon unter Ziffer II.2 festgestellt.
129 Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche sämtlicher Anspruchsätze bedurfte es nicht, zumal die Beklagte mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben hat, diese nicht selbstständig verteidigen zu wollen. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach den jeweiligen Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (BGH GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
130 Nach alledem ist die Klage begründet.
131 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
132 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.