2 Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin mit der einfach-rechtlichen Lage und ihrem verfassungsrechtlichen Kontext nur unzureichend auseinander, soweit sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte in allen Verfahren die Berufung zulassen müssen, um eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu ermöglichen.
3 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg auf die bundesrechtlichen Normen der §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO) könne das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. Stellung nehmen, ist unzutreffend. Gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht eine Prüfung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg als Landesrecht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 22). Zugleich ist das Bundesverwaltungsgericht an die Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO gebunden (zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 3.18 -, Rn. 21 f.). Folglich ist auch eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht möglich (vgl. § 2 Abs. 1 RsprEinhG).