1 BvR 825/25
Gegenstand Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Abhängigmachung der Zustellung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage von der Zahlung des Gebührenvorschusses (hier: verspäteter Antrag auf Zustellung ohne Vorschuss gem § 14 Nr 3 Buchst a GKG) - Unzulässigkeit mangels hinreichender Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung
Aktenzeichen
1 BvR 825/25
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
27. Mai 2025
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Erstattung der Auslagen wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Beschwerdeführerin wendet sich unter Hinweis auf ihren Ausschluss aus dem SWIFT-Zahlungssystem gegen zivilgerichtliche Entscheidungen betreffend die Abhängigmachung der Klagezustellung von der Zahlung des Gebührenvorschusses bei einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage.

1.

2 Die Beschwerdeführerin, eine Bank mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich mehrheitlich im russischen Staatsbesitz befindet, ist mit 99,39 % an der (…)-Bank SE i.L. beteiligt, einer in Frankfurt am Main ansässigen Vollbank. Im April 2022 - nach dem Beginn des kriegerischen Angriffs Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 - untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer Stimmrechte in jener Bank. Zur Begründung führte die BaFin aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Beteiligung des russischen Staates nicht mehr als zuverlässig im Sinne des § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 KWG anzusehen.

2.

3 Im Ausgangsverfahren reichte die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 beim Landgericht eine aktienrechtliche Anfechtungsklage gegen die (…)-Bank SE i.L. ein. Sie beantragte mit der auf § 245 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 AktG gestützten Klage die Feststellung der Nichtigkeit mehrerer auf der Hauptversammlung der (…)-Bank SE i.L. vom 11. September 2023 gefasster Beschlüsse.

a)

4 Mit der Kostenrechnung vom 16. November 2023 forderte das Landgericht bei der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr in Höhe von knapp 30.000 Euro an und machte die Zustellung der Klage von deren Bezahlung abhängig. Die Beschwerdeführerin zahlte den Gebührenvorschuss nicht. Am 17. Mai 2024 wurde die Akte weggelegt. Mit Rechnung vom 16. September 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin wegen "Nichtzahlung des Kostenvorschusses" eine reduzierte Gebühr von rund 10.000 Euro angefordert.

b)

5 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die Klage zuzustellen, ohne dies vom Eingang der offenen Gerichtskosten abhängig zu machen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. Dezember 2024 entschied das Landgericht, dass es dabei verbleibe, dass das Gericht seine Tätigkeit nach § 12 GKG von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig mache. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 14 Nr. 3 Buchstabe a GKG lägen nicht vor. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Januar 2025 entschied das Landgericht, dass der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht abgeholfen werde.

6 Mit dem weiteren angegriffenen Beschluss vom 18. Februar 2025 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei unbegründet. Das Landgericht habe die Zustellung der Klage zu Recht von der Einzahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Vorschusspflicht gemäß § 14 Nr. 3 Buchstabe a GKG lägen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aussichtslos. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 294, S. 1) über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) in Verbindung mit § 246 Abs. 1 AktG verlange die Erhebung der aktienrechtlichen Anfechtungsklage binnen eines Monats nach der Beschlussfassung. Die Frist könne gemäß § 167 ZPO durch Anhängigmachung der Klage gewahrt werden, wenn die Zustellung demnächst erfolge. Eine Zustellung erfolge nicht mehr demnächst, wenn sie sich aufgrund von zurechenbaren Umständen mehr als 14 Tage verzögere. Vorliegend sei der Antrag auf Zustellung der Klage ohne Einzahlung eines Vorschusses nach § 14 Nr. 3 Buchstabe a GKG erst mehr als ein Jahr und einen Monat nach der Vorschussanforderung für die Gerichtskosten gestellt worden. Diese die Rückwirkung nach § 167 ZPO hindernde Verzögerung sei im Rahmen der Prüfung der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 14 Nr. 3 GKG zu berücksichtigen. Zudem sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführerin die alsbaldige Zahlung der Kosten aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde.

7 Mit einem nicht angegriffenen Beschluss vom 27. März 2025 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 18. Februar 2025 zurück.

II.

8 Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Willkürverbots wegen der Nichtanwendung der Ausnahmevorschrift des § 14 Nr. 3 GKG und eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten in diesem Zusammenhang sowie Gehörsverstöße bei der Würdigung des Oberlandesgerichts, die Beschwerdeführerin habe trotz ihres Ausschlusses aus dem SWIFT-Zahlungssystem Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Zahlung der Kosten nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

III.

9 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

1.

10 Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts; darzulegen ist, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 162, 1 <51 f. Rn. 93 f.>; BVerfGK 20, 327 <329>).Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (BVerfGE 130, 1 <21>).

2.

11 Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Sie legt nicht hinreichend dar, dass Verfassungsverstöße möglich sind.

a)

12 Die Beschwerdeführerin rügt, die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts sei unhaltbar. § 14 Nr. 3 Buchstabe a GKG werde in nicht nachvollziehbarer Weise angewendet. Die Argumentation, die Klage sei nicht ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zuzustellen, weil der zugrunde liegende Anspruch verfristet sei, sei zirkelschlüssig und hebele § 14 GKG aus. Die Vorschrift diene dazu, eine Zustellung auch ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zu ermöglichen.

b)

13 Diese Rüge ist nicht den Anforderungen entsprechend begründet, weil sie sich nicht genügend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt.

aa)

14 Das Oberlandesgericht stellt darauf ab, dass die Vorschussanforderung für die Gerichtskosten den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 17. November 2023 erreicht habe, sie aber erst am 20. Dezember 2024 - also mehr als ein Jahr und einen Monat später - den Antrag auf Zustellung der Klage ohne Einzahlung eines Vorschusses gemäß § 14 Nr. 3 GKG gestellt habe. Die unterbliebene Zustellung der Klage beruhe deshalb - die Erfolgsaussicht des Antrags nach § 14 GKG im Übrigen unterstellt - auf der nachlässigen Verzögerung der Stellung eines solchen Antrags durch die Beschwerdeführerin. Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Klage - würde sie nunmehr zugestellt - wegen Versäumung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG abzuweisen wäre und die beabsichtigte Rechtsverfolgung daher aussichtslos erscheine.

bb)

15 Über diesen Kern der Begründung des Oberlandesgerichts geht die Verfassungsbeschwerdehinweg. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2019(V ZR 34/18), auf das sie sich beruft, ist nicht einschlägig. Danach ist bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (siehe näher BGH, Urteil vom 17. Mai 2019 - V ZR 34/18 -,NJW-RR 2019, S. 976 <976 f. Rn. 7 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde macht geltend, im vorliegenden Fall habe die Frist nie zu laufen begonnen, weil die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss aus dem SWIFT-Zahlungssystem objektiv daran gehindert gewesen sei, den Gerichtskostenvorschuss zu überweisen. Darauf kommt es jedoch nach der Begründung des Oberlandesgerichts nicht an. Das Oberlandesgericht hat auf die verzögerte Stellung des Antrags nach § 14 Nr. 3 GKG abgestellt. Ob die Beschwerdeführerin den Vorschuss überweisen konnte, ist dafür nicht relevant.

cc)

16 Die Verfassungsbeschwerde rügt darüber hinaus ohne hinreichende Begründung, das Argument des Oberlandesgerichts, durch das Erfordernis "demnächst" in § 167 ZPO solle auch das Vertrauen des Zustellungsadressaten geschützt werden, greife nicht durch. Sie wendet ein, dass der Beklagtenseite im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 Einsicht in die Klageschrift gewährt worden sei und diese nicht darauf habe vertrauen können, dass gegen die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse keine Klage mehr eingereicht werde. Die Verfassungsbeschwerde unterscheidet hier aber nicht zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klageschrift. Die seinerzeit erlangte Kenntnis der Beklagtenseite von der Einreichung der Klageschrift bedeutet nicht, dass die Beklagtenseite auch Ende des Jahres 2024 noch mit einer Zustellung rechnen musste. Im Übrigen werden insoweit mögliche Verfassungsverstöße nicht genügend dargelegt.

IV.

17 Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18 Der Antrag auf Erstattung der Auslagen ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 oder Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen.

19 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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