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1 BvR 810/08
GegenstandNichtannahmebeschluss: Kein Anspruch eines einzelnen Bürgers auf Unterlassung einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel - hier: Bundeszuschuss zur GKV gem § 221 Abs 1 SGB 5 idF vom 26.03.2007
Aktenzeichen
1 BvR 810/08
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
06. April 2010
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Entscheidungsgründe
1
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung - unzulässig. Der privat krankenversicherte
Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Bestimmung des § 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
vom 26. März 2007 nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.
2
Die Bestimmung regelt die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der einzelne Bürger, der eine bestimmte
Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundgesetzwidrig hält, kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen
Anspruch auf generelles Unterlassen einer solchen Verwendung herleiten (vgl. BVerfGE 67, 26 <37> und Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 2. Oktober 2001 - 2 BvR 1594/01). Der Beschwerdeführer kann daher aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG nicht die beantragte Feststellung herleiten, dass die gerügte Mittelverwendung in § 221 Abs. 1 SGB V nichtig
sei.