1 BvR 80/13
Gegenstand Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennbar
Aktenzeichen
1 BvR 80/13
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
12. Juli 2018
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1 Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG); ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Eine entscheidungserhebliche Verletzung dieser Rechte ist nicht erkennbar. Das gesamte ausführliche Beschwerdevorbringen bewegt sich im Kern auf der Ebene der Tatsachenermittlung und Beweislastverteilung und des einfachen, insbesondere des Verfahrensrechts. Für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts besteht kein Anlass.

2 Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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