3 Denn die Beschwerdeführerin trägt nicht ausreichend (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) vor, weshalb der Verweisungsbeschluss auf einem möglichen Verstoß beruhen soll.
4
Ein Beschwerdeführer muss bei der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG substantiiert darlegen, was er im Ausgangsverfahren vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre, da nur so geprüft werden kann, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 112, 185 <206 f.>; stRspr). Daran fehlt es, weil die Beschwerdeführerin lediglich vorträgt, sie hätte sich in einer mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen und so die Zuständigkeit des Amtsgerichts herbeigeführt (vgl. § 39 Satz 1 ZPO). Sie trägt aber nicht vor, was sie schriftsätzlich noch gegen die Verweisung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingewandt hätte, sodass nicht geprüft werden kann, weshalb dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.