Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | 1 BvR 746/23 |
Gericht | BVerfG 1. Senat 2. Kammer |
Datum | 06. Oktober 2025 |
Dokumenttyp | Nichtannahmebeschluss |
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen mehrjährigen Umgangsausschluss.
2 Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei 2016 beziehungsweise 2017 geborenen Kindern. Die Mutter der Kinder und der Beschwerdeführer stammen beide aus Afghanistan, haben aber die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie heirateten im Jahr 2013 nach islamischem Ritus. Ihnen stand zunächst das Sorgerecht für die Kinder aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam zu.
3 Spätestens im Jahr 2020 kam es zwischen den Eltern zu erheblichen Spannungen. Die Mutter äußerte mehrfach den Wunsch, sich zu trennen. Der Beschwerdeführer verlangte, dass dann die Kinder bei ihm bleiben sollten. Daraufhin wandte sich die Mutter an das Jugendamt und teilte diesem mit, dass sie sich trennen wolle, der Beschwerdeführer ihr aber mit dem Tod gedroht habe, wenn sie die Kinder nicht bei ihm belasse. Im Oktober 2020 hatten die Eltern eine in den Einzelheiten streitige Auseinandersetzung, in deren Folge sich die Mutter mit den Kindern zur Polizei begab. Sie leben seitdem in einem Opferschutzprogramm unter anderer Identität. Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurden zum Teil eingestellt und sind zum Teil noch nicht abgeschlossen.
4 In einem Sorgerechtsverfahren gaben die Kinder an, den Beschwerdeführer nicht sehen zu wollen sowie, dass er sie geschlagen, verletzt und in den Geräteschuppen gesperrt habe. In der Folge übertrug das Familiengericht die elterliche Sorge der Mutter zur alleinigen Ausübung. Darüber hinaus schloss es mit einer einstweiligen Anordnung den Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern vorläufig für sechs Monate aus und erließ ein Näherungs- und Kontaktverbot.
5 In dem dieser Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren zum Umgang hat der Beschwerdeführer vierzehntägige Wochenendbesuche der Kinder in seinem Haushalt und tägliche Kontakte von 18.00 bis 18.30 mittels Telekommunikation beantragt. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, dass sie um ihr Leben fürchte, sollte der Beschwerdeführer von ihrem Wohnort Kenntnis erlangen. Er sehe sich durch die Trennung in seiner Ehre verletzt und habe wiederholt deutlich gemacht, dass seine Ehre nur durch Tötung wiederhergestellt werden könne. Die Beziehung sei für sie schon lange ein Martyrium gewesen, der Beschwerdeführer lebe nach tradierten afghanischen Wertvorstellungen, sei übermäßig eifersüchtig, habe sie beleidigt, misshandelt und ihr mehrfach mit dem Tod gedroht. Im Ausgangsverfahren hat die Mutter vorgebracht, die Schwester des Beschwerdeführers sei im Jahr 2003 Opfer eines sogenannten Ehrenmordes geworden, der Beschwerdeführer sei Drahtzieher der Tat gewesen. An den Kindern sei er nicht interessiert und übe gemeinsam mit seiner Mutter archaische Erziehungsmethoden aus.
6 Das Familiengericht hat umfangreich Beweis zu der Behauptung der Mutter erhoben, um ihr Leben zu fürchten, weil der Beschwerdeführer sie bedroht habe, sowie zur Eifersucht, zum Rollenbild des Beschwerdeführers und zu den Geschehnissen im Oktober 2020. Hierzu hat es Zeuginnen und Zeugen, unter anderem Geschwister der Mutter und des Beschwerdeführers, sowie die Beteiligten und die Kinder mehrfach persönlich angehört. Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben einen Umgangsausschluss mit der Begründung befürwortet, dass die Mutter gravierende Ängste habe, die sich bei einem Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern auch auf die Kinder übertrügen. Zudem könne den Kindern nicht abverlangt werden, Stillschweigen über den Aufenthaltsort der Mutter zu wahren. Sollte etwas passieren, könne ihnen nicht die Verantwortung hierfür aufgebürdet werden.
7 Mit angegriffenem Beschluss vom 22. April 2022 hat das Familiengericht auf der Grundlage von § 1684 BGB den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern für die Dauer von drei Jahren bis zum 22. April 2025 ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Leib und Leben der Mutter bestehe, die mit einer zumindest mittelbaren Gefährdung der körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung der Kinder einhergehe. Das Wohl der Kinder sei von der Unversehrtheit der Mutter, die die alleinige elterliche Sorge ausübe, abhängig. Das Gericht sei von der Richtigkeit der Angaben der Mutter, insbesondere über die Geschehnisse im Oktober 2020, über das Weltbild des Beschwerdeführers sowie über dessen Eifersucht und seine Bedrohungen überzeugt. Dass eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Leib und Leben der Mutter bestehe, werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass die Mutter und die Kinder immer noch unter umfassendem Polizeischutz stünden. Im Hinblick auf die Gefährdung der Mutter könne dem Beschwerdeführer Umgang mit den Kindern nicht gewährt werden. Denn es bestünde das Risiko, dass der Aufenthaltsort der Mutter bekannt und die körperliche Unversehrtheit der Mutter durch oder auf Veranlassung des Beschwerdeführers verletzt würde. Ein milderes Mittel erscheine nicht möglich, auch begleiteter Umgang oder Kontakte mittels Fernkommunikation könnten die Aufdeckung des Aufenthaltsortes zur Folge haben.
8 Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Auskunft über die aktuelle Gefährdungslage der Mutter bei der zuständigen Polizeidienststelle eingeholt und zudem die das Tötungsdelikt zum Nachteil der Schwester des Beschwerdeführers betreffenden Strafakten beigezogen. Die Eltern sowie die Kinder sind durch das Oberlandesgericht erneut angehört worden.
9 Mit angegriffenem Beschluss vom 15. März 2023 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Das Familiengericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass das Wohl der Kinder von der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mutter abhänge und eine solche unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls zu einem Umgangsausschluss führen könne. Für das familiengerichtliche Eingreifen genüge bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen seien, je schwerer der drohende Schaden wiege.
10 Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Gefährdungseinschätzung auf die Bewertung des Zentralen Polizeipsychologischen Dienstes und die Lagefortschreibungen der Regionalen Ermittlungs- und Einsatzeinheit der Polizei gestützt, die weiterhin von einer konkreten Gefahr für die Mutter ausgingen, weshalb diese und die Kinder nach wie vor engmaschig im Opferschutzprogramm betreut würden. Dies sei auch anlässlich der persönlichen Anhörungen der Kinder im Gerichtsgebäude deutlich geworden, die unter extremen Sicherheitsmaßnahmen stattgefunden hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nach dem Eindruck des Senats widersprüchlich und nicht glaubhaft, während jene der Mutter sich als authentisch und plausibel darstellten. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Familiengerichts, auch zu den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen, verwiesen.
11 Daneben gebe es noch einen weiteren Aspekt, das Tötungsdelikt zum Nachteil der "westlich lebenden" Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2003. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer sich dahingehend geäußert, dass es zu einer Verurteilung seines Bruders wegen fahrlässiger Tötung nur aufgrund des großen Medieninteresses gekommen sei. Das sei der Fall gewesen, weil die Behauptung im Raum gestanden habe, das Ganze sei ein sogenannter Ehrenmord gewesen. Bedauern über den Tod der Schwester sei bei dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise erkennbar gewesen, vielmehr habe sein Augenmerk auf dem seiner Ansicht nach zu Unrecht verurteilten Bruder gelegen, der damals noch minderjährig gewesen sei und daher nur wegen fahrlässiger Tötung habe verurteilt werden können. Nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil gehe das Oberlandesgericht nicht davon aus, dass die Verurteilung wegen des öffentlichen Drucks erfolgt sei. Das geschilderte Tatgeschehen - wobei es insbesondere nicht möglich gewesen sei, das erst nach der Verurteilung eingegangene Sachverständigengutachten zu finden, wonach es sich um einen aufgesetzten Schuss gehandelt haben solle - sei vorsichtig ausgedrückt extrem außergewöhnlich. Die Tatsache, dass das jüngste Familienmitglied mit der altersbedingt geringsten Straferwartung zufällig im Papierkorb eine geladene Waffe finde, mitnehme und dann versehentlich seine Schwester erschieße, während alle anderen Familienmitglieder außer Haus seien, könne ein Indiz sein, dass die mehrfach geäußerte Annahme der Mutter, es habe sich um einen sogenannten Ehrenmord gehandelt, nicht völlig fernliege.
12 Nach alldem lägen gewichtige objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Mutter vor. Es bestehe daher keine andere Möglichkeit, als den Umgang zum mittelbaren Schutz der Kinder für längere Zeit auszuschließen. Ein milderes Mittel in Form von begleiteten Umgängen komme, wie das Familiengericht zurecht angenommen habe, nicht in Betracht. Sollten die Kinder sich hier "verplappern", hätte dies einen weiteren Umzug nebst Schulwechsel und den Verlust des sozialen Umfelds zur Folge, was nicht im Kindeswohlinteresse liege.
13 Dagegen hat der Beschwerdeführer Anhörungsrüge erhoben. Das Oberlandesgericht stütze sich nur auf Vermutungen. Eine konkrete Gefahr sei nicht bewiesen. Die Gehörsrüge hat das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 31. März 2023 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer habe eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan. Sämtliche Gesichtspunkte seien gewürdigt und die Angelegenheit mit den Beteiligten persönlich erörtert worden. Die Behauptung, eine Gefährdung sei nicht nachgewiesen, sei für Gehörsverletzungsgesichtspunkte unerheblich. Die Rechtskraft des Strafurteils gegen den Bruder des Beschwerdeführers verhindere nicht, dass der Senat alle Umstände des Einzelfalls würdigen dürfe.
14 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 sowie in Art. 103 Abs. 1 GG.
15 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
16 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Familiengerichts wendet, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht. Das Oberlandesgericht hat nach ergänzender Sachverhaltsaufklärung eine vollumfängliche eigene Sachentscheidung getroffen. Der erstinstanzliche Beschluss des Familiengerichts ist damit prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2023 - 1 BvR 1558/22 -, Rn. 14 m.w.N.).
17 Auch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. März 2023 über die Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht in zulässiger Weise angegriffen. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht erkennen, dass durch die Entscheidung über die Gehörsrüge der Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG eigenständig verletzt sein könnte und nicht lediglich eine (vermeintlich) unterbliebene Heilung einer Gehörverletzung durch die vorangegangene Beschwerdeentscheidung geltend gemacht wird (vgl. BVerfGK 20, 300 <302>).
18 Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. März 2023 nicht in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen genügenden Weise auf. Auf diese Substantiierungsanforderungen kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden; eine Grundrechtsverletzung, insbesondere eine des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, liegt nicht auf der Hand (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 1773/22 -, Rn. 12 und vom 19. September 2023 - 1 BvR 155/23 -, Rn. 6 jeweils m.w.N.).
19 Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.; 153, 74 <137 Rn. 104>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>).
20 Die beschwerdeführende Person muss hinreichend substantiiert deutlich machen, worin die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt. Die Verfassungsbeschwerde ist keine Fortführung des fachgerichtlichen Verfahrens lediglich in anderem Gewande. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 111, 54 <84>; 134, 242 <353 Rn. 323>; 136, 382 <390 f. Rn. 27>; BVerfGK 17, 492 <496>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu prüfen (vgl. BVerfGE 111, 54 <84>; 139, 321 <364 f. Rn. 130>; 148, 69 <132 f. Rn. 155>). Spezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>; 129, 78 <102>; 136, 382 <390 f. Rn. 27>; BVerfGK 15, 509 <516>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße Grundrechte von der Entscheidung beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 42, 163 <168>; 72, 122 <138>; 82, 236 <259>; BVerfGK 15, 509 <516>; stRspr).
21 Eine Verletzung seiner gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte legt der Beschwerdeführer nicht diesen Anforderungen entsprechend dar. Der Beschwerdeführer befasst sich zwar inhaltlich intensiv mit den angegriffenen Entscheidungen. Allerdings lassen seine Ausführungen beinahe jeglichen verfassungsrechtlichen Gehalt vermissen. Sein Vortrag in der Sache beinhaltet ausschließlich seine Ansicht zur vermeintlich unzureichenden Sachverhaltsermittlung und zur fehlerhaften Beweiswürdigung der Gerichte, ohne dass eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts hinreichend dargetan würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich letztlich in dem Unterfangen, das fachgerichtliche Verfahren im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens fortzusetzen.
22 Eine Verletzung des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. März 2023 in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG liegt auch nicht derart auf der Hand, dass auf die Einhaltung der Zulässigkeitsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ausnahmsweise verzichtet werden könnte.
23 Der mehrjährige Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinen Kindern greift zwar in sein Elterngrundrecht ein. Der Eingriff ist jedoch auf der Grundlage der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelung in § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB gerechtfertigt.
24 Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>; BVerfGK 17, 407 <411>). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>). Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <205 f.>; 64, 180 <187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 19). Um dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dabei Rechnung zu tragen, müssen die Fachgerichte jedenfalls bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss - insoweit nicht grundlegend anders als bei dem Entzug des Sorgerechts auf der Grundlage von § 1666 BGB - grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2022 - 1 BvR 326/22 -, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2023 - 1 BvR 2345/22 -, Rn. 10). Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); es muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 21 m.w.N.).
25 Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt im Grundsatz auch für einen Umgangsausschluss, jedenfalls wenn es um den Ausgleich der Rechte zwischen den Eltern geht (vgl. BVerfGK 20, 135 <142 f.>), das Kind also bei einem Elternteil lebt und der Umgang mit dem anderen Elternteil ausgeschlossen wird. Denn insoweit liegt keine Trennung des Kindes von beiden Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG vor (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2022 - 1 BvR 1943/22 -, Rn. 14).
26 Gemessen daran ist das Oberlandesgericht den genannten Anforderungen sowohl in sachlich-rechtlicher Hinsicht als auch in der Gestaltung des Verfahrens noch gerecht geworden. Es hat den lang andauernden Umgangsausschluss vorliegend im Ergebnis ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auf die festgestellte, vom Beschwerdeführer ausgehende mittelbare Kindeswohlgefahr aufgrund der unmittelbaren Gefahr für die Mutter begründet. Eine solche Begründung der für den Umgangsausschluss erforderlichen Kindeswohlgefährdung ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766/12 -, Rn. 24).
27 Die getroffenen Feststellungen zu der so begründeten Gefährdung des Kindeswohls beruhen auf einer noch hinreichend tragfähigen Grundlage. Zur Gefährdungslage der Mutter hat sich das Oberlandesgericht auf die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen, die Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, den eigenen Eindruck vom Beschwerdeführer sowie auf die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Gefährdungseinschätzung der mit dem Schutz der Mutter betrauten Polizeidienststelle gestützt. Diese hat mehrfach ausgeführt, auch gegenwärtig noch von einer konkreten Gefährdung der Mutter durch den Beschwerdeführer auszugehen. Nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht sich für die Annahme einer fortdauernden Gefährdung auch auf die Tatsache stützt, dass die Mutter mit den Kindern weiterhin in einem kostenträchtigen Opferschutzprogramm lebt. Der Rückschluss auf eine konkrete Gefahr aus dem Verbleib der Mutter und dementsprechend der Kinder in diesem Programm aufgrund der Gefahrenbeurteilung durch die zuständige Polizeidienststelle ist hinreichend tragfähig. Auch im Übrigen genügt die fachgerichtliche Sachverhaltsermittlung den verfassungsrechtlichen Anforderungen daran. Das Oberlandesgericht hat sich, auch unter prozessual zulässigem Rückgriff auf die durch das Familiengericht erhobenen Beweise, durch eine umfangreiche Beweisaufnahme eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidungsfindung verschafft.
28 Die Dauer des insgesamt dreijährigen Umgangsausschlusses stellt wegen der festgestellten erheblichen Gefährdungslage der Mutter und der daraus abgeleiteten Kindeswohlgefährdung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Elterngrundrecht des Beschwerdeführers nicht in Frage. Das Oberlandesgericht hat die Möglichkeit von begleiteten Umgangskontakten erwogen, diese aber in hier verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise mit der Erwägung ausgeschlossen, dass dabei ein Bekanntwerden des Aufenthalts von Mutter und Kindern nicht ausgeschlossen und Letzteren ein Schweigegebot nicht zugemutet werden könne. Die lange Dauer des Umgangsausschlusses führt auch unter Berücksichtigung der Gewährleistung aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zur Unverhältnismäßigkeit des angegriffenen Beschlusses. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist ein über die Dauer von einem Jahr hinausgehender Umgangsausschluss möglich. Entscheidend ist, dass dieser regelmäßig gerichtlich überprüft werden kann. Dem trägt das deutsche Recht mit der Regelung des § 1696 Abs. 1 BGB Rechnung. Danach besteht jederzeit - auch vor Ablauf der hier angeordneten Frist - die Möglichkeit, die Umgangssituation erneut gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Abänderung des Umgangsausschlusses herbei zu führen, wenn entsprechende Änderungsgründe eingetreten sind (vgl. EGMR, Hub v. Deutschland, 22. April 2008, Nr. 1182/05; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, Rn. 26 f.), etwa aufgrund einer grundlegenden Verhaltensänderung des Beschwerdeführers keine Gefahr mehr von ihm ausgehen sollte.
29 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
30 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.