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1 BvR 699/06
GegenstandGegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Aktenzeichen
1 BvR 699/06
Gericht
BVerfG 1. Senat
Datum
22. Mai 2011
Dokumenttyp
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
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