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1 BvR 690/20
GegenstandNichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels Darlegung der Notwendigkeit
Aktenzeichen
1 BvR 690/20
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
09. Mai 2021
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Zulassung der Frau D…, als Beistand wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, juris Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.